Rechtssatz RS0119983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119983
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Sichert der Verkäufer dem Käufer die Freiheit der Sache von Rechten Dritter ausdrücklich zu und bleibt er trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten geführten Prozess bei seiner Zusicherung, ist der Beginn der Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst mit dem rechtskäftigen Abschluss des gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen (hier: Wegeservitut).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119983
Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0060OB00353_04M0000_001