Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119983×

Rechtssatz RS0119983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119983

Geschäftszahl

6Ob353/04m

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Rechtssatz

Sichert der Verkäufer dem Käufer die Freiheit der Sache von Rechten Dritter ausdrücklich zu und bleibt er trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten geführten Prozess bei seiner Zusicherung, ist der Beginn der Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst mit dem rechtskäftigen Abschluss des gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen (hier: Wegeservitut).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119983

Dokumentnummer

JJR_20050421_OGH0002_0060OB00353_04M0000_001