Der Rekurs der beklagten Partei ist iS einer Wiederherstellung des Ersturteils gerechtfertigt.
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 928 erster Satz ABGB). Im vorliegenden Fall betrifft der als Begründung für die Preisminderung von der klagenden Partei behauptete "Mangel" einen durch einen großen sichtbaren Deckel zugängliche Postkabelschacht auf der Kaufliegenschaft. Dabei handelt es sich um keinen Sachmangel der Kaufsache, sondern um einen Rechtsmangel. Der Nachteil für die klagende Liegenschaftserwerberin liegt darin, daß die PTV zu "ihrem" Kabelschacht jederzeit zufahren können muß und daher einerseits sowohl Störungen eines Spiel- oder Trainingsbetriebes auf dem Sportplatz einschließlich Spielabbrüchen nicht auszuschließen sind, und andererseits durch das Zufahren mit Kraftfahrzeugen der PTV samt Einachs-Anhängern zur Beförderung der Kabeltrommeln eine Beschädigung der Grasnarbe des Naturrasenplatzes erfolgen kann. Das - hier noch idF vor der Novellierung des Art V BGBl I 1997/100 (Art VII dieses Bundesgesetzes) - anzuwendende Bundesgesetz vom 20.Dezember 1929 BGBl 435 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - TWG, jetzt Telekommunikationswegegesetz) räumt dem Bund für die Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphenanlagen iSd § 1 TWG auch an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken - wie hier - unter der Voraussetzung, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaft nicht dauernd behindert wird und überwiegend öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen, Leitungsrechte ein, die das Recht zur Führung und Erhaltung von Leitungen ... unter der Erde (Abs 2 lit a), zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Transformatorenanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör (Abs 2 lit b) und zum Betriebe der unter a, b und c angeführten Anlagen (Abs 2 lit d) umfassen. § 8 TWG "Wirksamkeit der Leitungsrechte" lautet:Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (Paragraph 928, erster Satz ABGB). Im vorliegenden Fall betrifft der als Begründung für die Preisminderung von der klagenden Partei behauptete "Mangel" einen durch einen großen sichtbaren Deckel zugängliche Postkabelschacht auf der Kaufliegenschaft. Dabei handelt es sich um keinen Sachmangel der Kaufsache, sondern um einen Rechtsmangel. Der Nachteil für die klagende Liegenschaftserwerberin liegt darin, daß die PTV zu "ihrem" Kabelschacht jederzeit zufahren können muß und daher einerseits sowohl Störungen eines Spiel- oder Trainingsbetriebes auf dem Sportplatz einschließlich Spielabbrüchen nicht auszuschließen sind, und andererseits durch das Zufahren mit Kraftfahrzeugen der PTV samt Einachs-Anhängern zur Beförderung der Kabeltrommeln eine Beschädigung der Grasnarbe des Naturrasenplatzes erfolgen kann. Das - hier noch in der Fassung vor der Novellierung des Artikel römisch fünf, BGBl römisch eins 1997/100 (Artikel römisch sieben, dieses Bundesgesetzes) - anzuwendende Bundesgesetz vom 20.Dezember 1929 Bundesgesetzblatt 435 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - TWG, jetzt Telekommunikationswegegesetz) räumt dem Bund für die Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphenanlagen iSd Paragraph eins, TWG auch an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken - wie hier - unter der Voraussetzung, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaft nicht dauernd behindert wird und überwiegend öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen, Leitungsrechte ein, die das Recht zur Führung und Erhaltung von Leitungen ... unter der Erde (Absatz 2, Litera a,), zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Transformatorenanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör (Absatz 2, Litera b,) und zum Betriebe der unter a, b und c angeführten Anlagen (Absatz 2, Litera d,) umfassen. Paragraph 8, TWG "Wirksamkeit der Leitungsrechte" lautet:
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für die sie geltend gemacht worden sind.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel."
Leitungsrechte iSd § 8 TWG haben nicht bloß obligatorischen, sondern auf einem Gesetz beruhenden, gegenüber jedem Eigentümer wirksamen absoluten Charakter, weshalb den Berechtigten auch der Schutz des § 364 ABGB zusteht (6 Ob 699/78; RIS-Justiz RS0037856). Bei den Leitungsrechten nach § 8 TWG zugunsten der PTV handelt es sich um eine sogenannte Legalservitut (vgl SZ 66/12 zu § 72 Abs 1 WRG, SZ 67/119 zu § 3 NotwegeG, SZ 68/145 zu § 33 Abs 1 ForstG 1975), somit eine von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige (hier zufolge § 8 TWG) Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, die ähnlich einer Dienstbarkeit wirkt. Nach der Rspr wird von einer offenkundigen Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht verbüchert ist, dann gesprochen, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 28/30; MietSlg 33.640; SZ 62/62 uva, zuletzt 5 Ob 106/97t; RIS-Justiz RS0034803). Der Erwerber darf sich etwa bei einem von außen durch einen Schachtdeckel leicht erkennbaren Kanalstrang, der nach den Umständen nicht der erworbenen Liegenschaft selbst dienen konnte, nicht auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit verlassen (Pimmer in Schwimann, § 481 ABGB Rz 14 mwN aus der Rspr). Diese Grundsätze haben nicht nur dann zu gelten, wenn es um die Bindung des Erwerbers einer dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft an eine offenkundige Dienstbarkeit geht, sondern auch dann, wenn die Frage des Ausschlusses der Gewährleistung nach § 928 ABGB zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall mußte die klagende Partei aus der Tatsache eines großen, ohne weiteres erkennbaren Deckels, der gerade kein Kanalgully war, darauf schließen, daß der Deckel zu einem Schacht führt. Bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes mußte die klagende Partei die ihr nach objektiven Maßstäben zumutbaren und möglichen (eigenes Bauamt ua) Untersuchungen pflegen, die zugleich zum Ergebnis geführt hätten, daß der Kanaldeckel nur den Abschluß eines unterirdischen Schachtbauwerkes für einen Kabelkanal der PTV darstellt. Grundsätzlich genügt auch bei Sachmängeln, daß die äußere Beschaffenheit des Objekts auf "innere" Mängel schließen läßt, auch wenn Ursache, Umfang und Bedeutung des Mangels für den zivilen Käufer nicht erkannt werden (Reischauer in Rummel2 § 928 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann2, § 928 ABGB Rz 3 mwN). Der Postkabelschacht war bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar. Es liegt somit eine offenkundige Legalservitut als Rechtsmangel der verkauften Liegenschaft vor. Den bücherlich ersichtlichen Lasten sind nicht eingetragene, aber "offenkundige" Dienstbarkeiten gleichzustellen, sie "fallen" durch den tatsächlichen Zustand des belasteten Grundstückes "in die Augen" (Reischauer aaO Rz 7 mwN; Gschnitzer in Klang2, IV/1 522).Leitungsrechte iSd Paragraph 8, TWG haben nicht bloß obligatorischen, sondern auf einem Gesetz beruhenden, gegenüber jedem Eigentümer wirksamen absoluten Charakter, weshalb den Berechtigten auch der Schutz des Paragraph 364, ABGB zusteht (6 Ob 699/78; RIS-Justiz RS0037856). Bei den Leitungsrechten nach Paragraph 8, TWG zugunsten der PTV handelt es sich um eine sogenannte Legalservitut vergleiche SZ 66/12 zu Paragraph 72, Absatz eins, WRG, SZ 67/119 zu Paragraph 3, NotwegeG, SZ 68/145 zu Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975), somit eine von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige (hier zufolge Paragraph 8, TWG) Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, die ähnlich einer Dienstbarkeit wirkt. Nach der Rspr wird von einer offenkundigen Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht verbüchert ist, dann gesprochen, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 28/30; MietSlg 33.640; SZ 62/62 uva, zuletzt 5 Ob 106/97t; RIS-Justiz RS0034803). Der Erwerber darf sich etwa bei einem von außen durch einen Schachtdeckel leicht erkennbaren Kanalstrang, der nach den Umständen nicht der erworbenen Liegenschaft selbst dienen konnte, nicht auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit verlassen (Pimmer in Schwimann, Paragraph 481, ABGB Rz 14 mwN aus der Rspr). Diese Grundsätze haben nicht nur dann zu gelten, wenn es um die Bindung des Erwerbers einer dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft an eine offenkundige Dienstbarkeit geht, sondern auch dann, wenn die Frage des Ausschlusses der Gewährleistung nach Paragraph 928, ABGB zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall mußte die klagende Partei aus der Tatsache eines großen, ohne weiteres erkennbaren Deckels, der gerade kein Kanalgully war, darauf schließen, daß der Deckel zu einem Schacht führt. Bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes mußte die klagende Partei die ihr nach objektiven Maßstäben zumutbaren und möglichen (eigenes Bauamt ua) Untersuchungen pflegen, die zugleich zum Ergebnis geführt hätten, daß der Kanaldeckel nur den Abschluß eines unterirdischen Schachtbauwerkes für einen Kabelkanal der PTV darstellt. Grundsätzlich genügt auch bei Sachmängeln, daß die äußere Beschaffenheit des Objekts auf "innere" Mängel schließen läßt, auch wenn Ursache, Umfang und Bedeutung des Mangels für den zivilen Käufer nicht erkannt werden (Reischauer in Rummel2 Paragraph 928, ABGB Rz 1; Binder in Schwimann2, Paragraph 928, ABGB Rz 3 mwN). Der Postkabelschacht war bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar. Es liegt somit eine offenkundige Legalservitut als Rechtsmangel der verkauften Liegenschaft vor. Den bücherlich ersichtlichen Lasten sind nicht eingetragene, aber "offenkundige" Dienstbarkeiten gleichzustellen, sie "fallen" durch den tatsächlichen Zustand des belasteten Grundstückes "in die Augen" (Reischauer aaO Rz 7 mwN; Gschnitzer in Klang2, IV/1 522).
Zutreffend erkannte an sich die zweite Instanz unter Wiedergabe der herrschenden Lehre (Binder aaO Rz 10 ff mwN; Gschnitzer aaO 522; Mayrhofer in Ehrenzweig, System AT3 434 mwN in FN 6; Koziol/Welser, Grundriß10 I 434 mwN in FN 6; v.Bonnott/Schreiber in Stubenrauch,Zutreffend erkannte an sich die zweite Instanz unter Wiedergabe der herrschenden Lehre (Binder aaO Rz 10 ff mwN; Gschnitzer aaO 522; Mayrhofer in Ehrenzweig, System AT3 434 mwN in FN 6; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 434 mwN in FN 6; v.Bonnott/Schreiber in Stubenrauch,
Commentar zum ABGB8, § 928 Anm 3) und Rspr (SZ 41/182 = JBl 1970,Commentar zum ABGB8, Paragraph 928, Anmerkung 3) und Rspr (SZ 41/182 = JBl 1970,
142; 2 Ob 570/94 = NZ 1995, 129 = ecolex 1995, 173 [Wilhelm];
RIS-Justiz RS0014140), daß der Veräußerer bei ausdrücklicher oder zumindest schlüssiger Zusage (§ 863 ABGB) der Mängelfreiheit Gewähr zu leisten hat. Der Erwerber kann sich auf die Zusage des Veräußerers verlassen und die Ware kaufen, ohne sie auch nur anzusehen (Koziol/Welser aaO 434). Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, daß die Sache von diesem Fehler oder überhaupt von allen Fehlern frei sei. Die Zusage der Lastenfreiheit umfaßt, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch die Zusage von Servituten (NZ 1995, 129; Reischauer aaO Rz 7, Binder aaO Rz 12), jedoch schließt selbst die "Servututsfreiheits"zusicherung nicht die Freiheit von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen ein (GlUNF 2.037; Reischauer aaO Rz 7; Binder aaO Rz 12). Gleiches hat mangels ausdrücklicher - hier indes fehlender - Zusage auch für die Legalservitut nach § 8 TWG zu gelten. Nach dem Text des hier zu beurteilenden Vertragspunktes V. erfolgt die Übernahme des Grundstückes frei von Lasten jeder Art, in einem vollkommen geräumten Zustand, wofür die Verkäuferin ausdrücklich Gewähr leistet. Das "ausdrücklich Gewähr leisten" bezieht sich nun erkennbar nicht auf die Lastenfreiheit, sondern auf den vollkommen geräumten Zustand. Deutlich gemacht wird dies durch den folgenden Satz, "in Erfüllung dieser übernommenen Verpflichtung trifft die Verkäuferin sohin auch die Verpflichtung, der ... (klagenden Partei) alle dieser durch eine allenfalls notwendige Räumung des ... Grundstückes verbundenen Kosten jeder Art zu ersetzen." Bei einer solchen Lesart wird auch verständlich, wieso die beklagte Partei keine Gewähr oder Haftung für das Flächenausmaß, den Kulturzustand oder eine sonstige bestimmte Beschaffenheit oder Eignung des Kaufgegenstandes trifft. Die beiden Absätze von Verrtagspunkt V. können somit ohne weiteres harmonisiert werden. Auf die allfällige Anwendung des § 915 ABGB muß nicht mehr eingegangen werden. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Zusage der Lastenfreiheit umfasse auch die Freiheit von Servituten, kann beim hier zu beurteilenden Vertragstext und der Tatsache, daß es sich um eine offenkundige außerbücherliche Legalservitut handelt, nicht beizutreten werden, sodaß der Ausschluß der Gewährleistung nach § 928 ABGB zum Tragen kommt.RIS-Justiz RS0014140), daß der Veräußerer bei ausdrücklicher oder zumindest schlüssiger Zusage (Paragraph 863, ABGB) der Mängelfreiheit Gewähr zu leisten hat. Der Erwerber kann sich auf die Zusage des Veräußerers verlassen und die Ware kaufen, ohne sie auch nur anzusehen (Koziol/Welser aaO 434). Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, daß die Sache von diesem Fehler oder überhaupt von allen Fehlern frei sei. Die Zusage der Lastenfreiheit umfaßt, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch die Zusage von Servituten (NZ 1995, 129; Reischauer aaO Rz 7, Binder aaO Rz 12), jedoch schließt selbst die "Servututsfreiheits"zusicherung nicht die Freiheit von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen ein (GlUNF 2.037; Reischauer aaO Rz 7; Binder aaO Rz 12). Gleiches hat mangels ausdrücklicher - hier indes fehlender - Zusage auch für die Legalservitut nach Paragraph 8, TWG zu gelten. Nach dem Text des hier zu beurteilenden Vertragspunktes römisch fünf. erfolgt die Übernahme des Grundstückes frei von Lasten jeder Art, in einem vollkommen geräumten Zustand, wofür die Verkäuferin ausdrücklich Gewähr leistet. Das "ausdrücklich Gewähr leisten" bezieht sich nun erkennbar nicht auf die Lastenfreiheit, sondern auf den vollkommen geräumten Zustand. Deutlich gemacht wird dies durch den folgenden Satz, "in Erfüllung dieser übernommenen Verpflichtung trifft die Verkäuferin sohin auch die Verpflichtung, der ... (klagenden Partei) alle dieser durch eine allenfalls notwendige Räumung des ... Grundstückes verbundenen Kosten jeder Art zu ersetzen." Bei einer solchen Lesart wird auch verständlich, wieso die beklagte Partei keine Gewähr oder Haftung für das Flächenausmaß, den Kulturzustand oder eine sonstige bestimmte Beschaffenheit oder Eignung des Kaufgegenstandes trifft. Die beiden Absätze von Verrtagspunkt römisch fünf. können somit ohne weiteres harmonisiert werden. Auf die allfällige Anwendung des Paragraph 915, ABGB muß nicht mehr eingegangen werden. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Zusage der Lastenfreiheit umfasse auch die Freiheit von Servituten, kann beim hier zu beurteilenden Vertragstext und der Tatsache, daß es sich um eine offenkundige außerbücherliche Legalservitut handelt, nicht beizutreten werden, sodaß der Ausschluß der Gewährleistung nach Paragraph 928, ABGB zum Tragen kommt.
Ob die klagende Partei von der PTV zufolge § 5 TWG ohnehin die Entfernung des Postkabelschachtes, somit vom Legalservitutsberechtigten als einem Dritten Verbesserung des - wirtschaftlich nicht behebbaren - Mangels hätte verlangen können und müssen, kann auf sich beruhen.Ob die klagende Partei von der PTV zufolge Paragraph 5, TWG ohnehin die Entfernung des Postkabelschachtes, somit vom Legalservitutsberechtigten als einem Dritten Verbesserung des - wirtschaftlich nicht behebbaren - Mangels hätte verlangen können und müssen, kann auf sich beruhen.
Dem Rechtsmittel ist Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen, weil es der von der zweiten Instanz angeordneten Verfahrensergänzung nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof steht nur der einfache Einheitsatz zu, weil kein Ausnahmefall des § 23 Abs 5 RATG vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof steht nur der einfache Einheitsatz zu, weil kein Ausnahmefall des Paragraph 23, Absatz 5, RATG vorliegt.