Entscheidungsgründe:
Der am 5.2.1978 verstorbene Eugen B setzte mit Testament vom 28.3.1973 seinen Adoptivsohn Dr. Friedrich E zum Universalerben ein. Der Klägerin, seiner Stieftochter, vermachte er eine Lebensrente von S 10.000,- pro Monat zuzüglich jener Beträge, die auf das dieser Rente jeweils entsprechende Einkommen an Einkommensteuer entfallen würden. Das Rentenlegat ist wertgesichert, es erhöht sich in dem Verhältnis, in dem sich die Bruttobezüge des der jeweils höchsten kollektivvertraglich geregelten Gehaltsstufe angehörenden Beamten des Bankhauses C & Co bis zur tatsächlichen Zahlung gegenüber den Bezügen der im Zeitpunkt der Errichtung dieses Testamentes der gleichartigen Gehaltsstufe angehörenden Beamten allenfalls erhöhen werden. Auf Grund dieses Legates erhielt die Klägerin zunächst Akontozahlungen, ab 1979 wurde das Legat jeweils bis zum 5.eines jeden Monates ausbezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 3.5.1982, und zwar wurden auf Grund der Wertsicherung S 19.845,- ausbezahlt. In den der Klägerin monatlich ausbezahlten Beträgen war die darauf entfallende Einkommensteuer nicht enthalten.
Diese wurde durch Dr. Friedrich B jährlich akontiert und in der Folge endgültig abgerechnet. Dr. Friedrich B ist am 24.5.1982 verstorben.
Die Klägerin begehrt einen Betrag von S 496.125,- (für die Zeit von Juni 1982 bis Juni 1984, somit 25 Monate S 19.845,- monatlich) samt 4 % Zinsen aus je S 19.845,- ab dem 5.eines jeden der Monate von Juni 1982 bis Juni 1984. Sie brachte vor, die Verpflichtung aus dem Legat treffe nunmehr die Beklagte. Neuberechnungen für den Index der Wertsicherung oder die Einkommensteuer stünden zwar noch aus, doch sei zumindest der Betrag von monatlich S 19.845,- anerkannt. Der Vertreter der Beklagten habe die Forderung der Klägerinn ausdrücklich als 'dem Grunde nach unbestritten' bezeichnet. Die Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, die Anordnung, der Klägerin sei das Legat wertgesichert zuzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer zu bezahlen, sei zu unbestimmt, um vollziehbar zu sein. überdies widerspräche sie zwingenden einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, da die Einkommensteuer unüberwälzbar und jährlich zu bezahlen sei. Ein monatlicher Betrag sei nicht zu errechnen und damit das Legat zu unbestimmt. Das Bankhaus C & Co. führe seit 1979 keinen Bankbetrieb mehr und befinde sich in Liquidation.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, Unbestimmtheit einer Anordnung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn zumindest der Erbe über deren Inhalt Bescheid wisse und es bei ihm keinen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung der letztwilligen Verfügung gebe. Da Dr. Fritz B den von der Klägerin begehrten Legatsbetrag selbst errechnet und in der begehrten Höhe ausbezahlt habe, könne von seiner Verlassenschaft nun nicht die Unbestimmtheit des Legates eingewendet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er das Legat in dieser Höhe anerkannt habe. Auch wenn die Einkommensteuer ihrer Natur nach beim Empfänger einer Rentenleistung jährlich zu veranlagen, von diesem zu tragen und diese auch nicht überwälzbar sei, so sei dieser Einwand unbeachtlich, da die Klägerin lediglich den reinen Legatsbetrag und nicht die auf das Legat entfallende Einkommensteuer begehre. Einer freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Zahlung solcher Beträge stünden keine zwingenden steuerrechtlichen Normen entgegen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte aus, der Frage eines konstitutiven Anerkenntnisses komme keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil sich die Klägerin auch auf den alten nicht novierten Rechtsgrund stützen könne. Festzuhalten sei, daß die klagende Partei den Aufwertungsbetrag und die 'Steueraufzahlungsbeträge' ohnedies nicht eingeklagt habe, so daß sich diesbezüglich nur die Frage nach einer allfälligen Gesamtnichtigkeit stellen könne. Auch wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werde, daß die Firma C & Co. seit 1979 keinen Bankbetrieb mehr führe, hätte dies lediglich zur Folge, daß der nächstverwandte Wertsicherungsmaßstab eingesetzt werden müßte. Gesamtungültigkeit würde auch nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, so daß in dem für die klagende Partei denkmöglich ungünstigsten Fall Teil- und nicht Gesamtungültigkeit angenommen werden müsse. Der Berufung könne aber auch darin nicht gefolgt werden, daß das Rentenlegat wegen Verstoßes gegen zwingende steuerrechtliche Vorschriften unbestimmt und daher (offenbar zur Gänze) ungültig wäre. Die Unmöglichkeit einer halbwegs exakten Berechnung der der Vermächtnisnehmerin abzunehmenden steuerlichen Belastung bestehe nur unter der Voraussetzung einer Einbeziehung dieses Teilbetrages in die laufenden Rentenzahlungen. Durchaus möglich sei es jedoch, nach Ende des jeweiligen Steuerjahres eine Berechnung der Steuerlast der Klägerin einmal mit und einmal ohne die ihr danach abzunehmende steuerliche Belastung anzustellen und dann - allenfalls unter Berücksichtigung von Akontozahlungen - diese gesondert abzugelten. Eben dies sei auch die offensichtlich von Dr. Friedrich B gewählte Vorgangsweise gewesen; daß jedenfalls diese nicht zu unbestimmt sei, um vollziehbar zu sein, werde im Grunde auch in der Klagebeantwortung eingeräumt. Richtig sei zwar, daß § 98 EStG 1967 ausdrücklich anordne, daß die Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden dürfe und entgegenstehende Vereinbarungen rechtsunwirksam seien. Ein generelles Verbot der privatautonomen überwälzung von Steuern auf andere Rechtssubjekte sei daraus nicht abzuleiten, die in der Berufung begehrte Gesamtungültigkeit der Zuwendung widerspreche nicht nur dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, sie sei auch durch keine erkennbare Ratio gedeckt und stünde im Widerspruch der offenbaren Absicht des Erblassers (Koziol-Welser 6 I 271; Welser in Rummel, ABGB Rdz 7 ff zu §§ 552, 553; Glaser-Unger 11.741). Eine formbedürftige Schenkung liege nicht vor, sondern eine (allenfalls durch Rechtsgeschäft unter Lebenden novierte) Verpflichtung aus einer letztwilligen Verfügung.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, Unbestimmtheit einer Anordnung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn zumindest der Erbe über deren Inhalt Bescheid wisse und es bei ihm keinen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung der letztwilligen Verfügung gebe. Da Dr. Fritz B den von der Klägerin begehrten Legatsbetrag selbst errechnet und in der begehrten Höhe ausbezahlt habe, könne von seiner Verlassenschaft nun nicht die Unbestimmtheit des Legates eingewendet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er das Legat in dieser Höhe anerkannt habe. Auch wenn die Einkommensteuer ihrer Natur nach beim Empfänger einer Rentenleistung jährlich zu veranlagen, von diesem zu tragen und diese auch nicht überwälzbar sei, so sei dieser Einwand unbeachtlich, da die Klägerin lediglich den reinen Legatsbetrag und nicht die auf das Legat entfallende Einkommensteuer begehre. Einer freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Zahlung solcher Beträge stünden keine zwingenden steuerrechtlichen Normen entgegen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte aus, der Frage eines konstitutiven Anerkenntnisses komme keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil sich die Klägerin auch auf den alten nicht novierten Rechtsgrund stützen könne. Festzuhalten sei, daß die klagende Partei den Aufwertungsbetrag und die 'Steueraufzahlungsbeträge' ohnedies nicht eingeklagt habe, so daß sich diesbezüglich nur die Frage nach einer allfälligen Gesamtnichtigkeit stellen könne. Auch wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werde, daß die Firma C & Co. seit 1979 keinen Bankbetrieb mehr führe, hätte dies lediglich zur Folge, daß der nächstverwandte Wertsicherungsmaßstab eingesetzt werden müßte. Gesamtungültigkeit würde auch nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, so daß in dem für die klagende Partei denkmöglich ungünstigsten Fall Teil- und nicht Gesamtungültigkeit angenommen werden müsse. Der Berufung könne aber auch darin nicht gefolgt werden, daß das Rentenlegat wegen Verstoßes gegen zwingende steuerrechtliche Vorschriften unbestimmt und daher (offenbar zur Gänze) ungültig wäre. Die Unmöglichkeit einer halbwegs exakten Berechnung der der Vermächtnisnehmerin abzunehmenden steuerlichen Belastung bestehe nur unter der Voraussetzung einer Einbeziehung dieses Teilbetrages in die laufenden Rentenzahlungen. Durchaus möglich sei es jedoch, nach Ende des jeweiligen Steuerjahres eine Berechnung der Steuerlast der Klägerin einmal mit und einmal ohne die ihr danach abzunehmende steuerliche Belastung anzustellen und dann - allenfalls unter Berücksichtigung von Akontozahlungen - diese gesondert abzugelten. Eben dies sei auch die offensichtlich von Dr. Friedrich B gewählte Vorgangsweise gewesen; daß jedenfalls diese nicht zu unbestimmt sei, um vollziehbar zu sein, werde im Grunde auch in der Klagebeantwortung eingeräumt. Richtig sei zwar, daß Paragraph 98, EStG 1967 ausdrücklich anordne, daß die Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden dürfe und entgegenstehende Vereinbarungen rechtsunwirksam seien. Ein generelles Verbot der privatautonomen überwälzung von Steuern auf andere Rechtssubjekte sei daraus nicht abzuleiten, die in der Berufung begehrte Gesamtungültigkeit der Zuwendung widerspreche nicht nur dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, sie sei auch durch keine erkennbare Ratio gedeckt und stünde im Widerspruch der offenbaren Absicht des Erblassers (Koziol-Welser 6 römisch eins 271; Welser in Rummel, ABGB Rdz 7 ff zu Paragraphen 552, 553,; Glaser-Unger 11.741). Eine formbedürftige Schenkung liege nicht vor, sondern eine (allenfalls durch Rechtsgeschäft unter Lebenden novierte) Verpflichtung aus einer letztwilligen Verfügung.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß Renten, die gemäß § 1325 ABGB einem Verletzten zu gewähren seien, so berechnet werden müßten, daß dieser im Ergebnis netto den gleichen Betrag zur Verfügung habe wie bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit, so daß sowohl die Abzüge von seinem Einkommen als auch die Steuern und Abgaben, die für den Schadenersatzbetrag zu entrichten seien (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 133 f; SZ 33/50; ZVR 1961/81 u.a.) Berücksichtigung finden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß Renten, die gemäß Paragraph 1325, ABGB einem Verletzten zu gewähren seien, so berechnet werden müßten, daß dieser im Ergebnis netto den gleichen Betrag zur Verfügung habe wie bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit, so daß sowohl die Abzüge von seinem Einkommen als auch die Steuern und Abgaben, die für den Schadenersatzbetrag zu entrichten seien (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 133 f; SZ 33/50; ZVR 1961/81 u.a.) Berücksichtigung finden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.