Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die die Hauseigentümerin treffende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht umfasse auch den Aufwand für die Straßenarbeiten, versucht sie den Anspruch aus der Oberösterreichischen Bauordnung abzuleiten. Für einen derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruch wäre aber - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - der Rechtsweg nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch auf "Bereicherungsgrundsätze, insbesondere § 1042 ABGB" gestützt wird. Entscheidend dafür, ob der Rechtsweg zulässig ist, ist nämlich nach nunmehr herrschender Ansicht die Natur, das Wesen des geltendgemachten Anspruchs, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Da die ordentlichen Gerichte nicht berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges das Grundverhältnis maßgebend (siehe die bei Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht, im Kapitel V. Rechtsprechung und Lehre,Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die die Hauseigentümerin treffende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht umfasse auch den Aufwand für die Straßenarbeiten, versucht sie den Anspruch aus der Oberösterreichischen Bauordnung abzuleiten. Für einen derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruch wäre aber - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - der Rechtsweg nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch auf "Bereicherungsgrundsätze, insbesondere Paragraph 1042, ABGB" gestützt wird. Entscheidend dafür, ob der Rechtsweg zulässig ist, ist nämlich nach nunmehr herrschender Ansicht die Natur, das Wesen des geltendgemachten Anspruchs, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Da die ordentlichen Gerichte nicht berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges das Grundverhältnis maßgebend (siehe die bei Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht, im Kapitel römisch fünf. Rechtsprechung und Lehre,
1. Rechtsprechung, enthaltene Übersicht über die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 28 vor § 1431 sowie Gassner in Antoniolli Festschrift 146 f; 2 Ob 601/85). Wohl kann ein auf § 1042 ABGB gestütztes Begehren auch dann im Rechtsweg geltendgemacht werden, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist (SZ 24/59, SZ 52/79 uva), doch setzt dies voraus, daß ein Dritter einen Aufwand machte, den der Beklagte aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hätte machen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, der gegenüber die aus der Oberösterreichischen Bauordnung abzuleitenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Hauseigentümers bestehen, den Aufwand selbst gemacht. Ein auf der Bauordnung beruhender öffentlich-rechtlicher Anspruch kann daher auch nicht unter Hinweis auf § 1042 ABGB im Rechtsweg geltendgemacht werden. Daran vermögen die Revisionsausführungen, es sei zwischen den Behörden des Bauverfahrens einerseits und dem Privatrechtssubjekt S***LINZ andererseits zu unterscheiden, das Privatrechtssubjekt S***LINZ könne nicht mit einer Behörde gleichgesetzt werden, nichts zu ändern. Rechtsträger ist auch insoweit die S***und nicht eine Behörde, als es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Derartige Ansprüche können nicht unter Berufung darauf, daß die S***auch Träger von Privatrechten sein könne, aus dem Titel des § 1042 ABGB im Rechtsweg geltendgemacht werden. Für Ansprüche, die nicht aus der die Hauseigentümerin nach der Oberösterreichischen Bauordnung treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden, sondern aus Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht, ist der Rechtsweg zulässig, die Klage ist daher nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren jedoch zutreffend abgewiesen, weil keine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten besteht, den Klagsbetrag zu bezahlen.1. Rechtsprechung, enthaltene Übersicht über die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 28 vor Paragraph 1431, sowie Gassner in Antoniolli Festschrift 146 f; 2 Ob 601/85). Wohl kann ein auf Paragraph 1042, ABGB gestütztes Begehren auch dann im Rechtsweg geltendgemacht werden, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist (SZ 24/59, SZ 52/79 uva), doch setzt dies voraus, daß ein Dritter einen Aufwand machte, den der Beklagte aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hätte machen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, der gegenüber die aus der Oberösterreichischen Bauordnung abzuleitenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Hauseigentümers bestehen, den Aufwand selbst gemacht. Ein auf der Bauordnung beruhender öffentlich-rechtlicher Anspruch kann daher auch nicht unter Hinweis auf Paragraph 1042, ABGB im Rechtsweg geltendgemacht werden. Daran vermögen die Revisionsausführungen, es sei zwischen den Behörden des Bauverfahrens einerseits und dem Privatrechtssubjekt S***LINZ andererseits zu unterscheiden, das Privatrechtssubjekt S***LINZ könne nicht mit einer Behörde gleichgesetzt werden, nichts zu ändern. Rechtsträger ist auch insoweit die S***und nicht eine Behörde, als es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Derartige Ansprüche können nicht unter Berufung darauf, daß die S***auch Träger von Privatrechten sein könne, aus dem Titel des Paragraph 1042, ABGB im Rechtsweg geltendgemacht werden. Für Ansprüche, die nicht aus der die Hauseigentümerin nach der Oberösterreichischen Bauordnung treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden, sondern aus Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht, ist der Rechtsweg zulässig, die Klage ist daher nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren jedoch zutreffend abgewiesen, weil keine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten besteht, den Klagsbetrag zu bezahlen.
Für einen Schadenersatzanspruch wäre ein von der Klägerin zu beweisendes Verschulden der Beklagten bzw. der früheren Hauseigentümerin erforderlich. Da keine Möglichkeit besteht, den Hauskanal zu überprüfen, kann ein Verschulden nicht auf eine mangelhafte Kontrolle gegründet werden. Es sind aber auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein Verschulden ergeben würde. Völlig verfehlt ist es, wenn in der Revision der Versuch unternommen wird, einen Schadenersatz damit zu begründen, daß die Beklagte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Instandsetzung des Kanals die Fahrbahn hätte bewußt beschädigen müssen, was eine Wiederherstellungspflicht zur Folge gehabt hätte. Das Aufgraben der Fahrbahn zur Erfüllung einer Rechtspflicht könnte nämlich mangels Rechtswidrigkeit keinen Schadenersatzanspruch begründen. Auf Schadenersatz kann daher das Klagebegehren nicht mit Erfolg gestützt werden.
Aber auch aus den Vorschriften der §§ 364 ff ABGB kann der Anspruch der Klägerin nicht abgeleitet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Hauseigentümerin im Sinne der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Eigentümerin des Hauskanals wäre. Eine Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB liegt nicht vor; § 364 ABGB, dessen Abs 1 nur verweisenden Charakter hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 364) kann daher im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 364 a ABGB kommt - abgesehen davon, daß auch hier eine Immission nach § 364 Abs 2 ABGB vorliegen müßte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 364 a) - nicht in Betracht, weil ein Hauskanal keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 364 a mwN; Klang in Klang2 II 174). Eine Analogie zu § 364 a ABGB hat an der Grundsituation anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 51/47 mwN u.a.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist im vorliegenden Fall eine derartige Situation im Hinblick darauf, daß die Bedingungen und Umstände der Errichtung bzw. des Anschlusses des Hauskanals weitestgehend von der Klägerin selbst bestimmt wurden und die Hauseigentümer darauf praktisch kaum Einfluß nehmen können, nicht gegeben. Im übrigen würde Analogie eine Gesetzeslücke voraussetzen (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 7), was dann nicht der Fall ist, wenn die Klägerin - wie sie selbst meint - ohnedies auf Grund der Bauordnung, also auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, einen Anspruch hat. Ob das Recht des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz als Legalservitut zu bezeichnen ist, ist ohne Bedeutung. Die sich aus dem Anschlußrecht und der Anschlußpflicht ergebenden Pflichten gehören dem öffentlichen Recht an, eine privatrechtliche Zahlungspflicht kann daraus nicht abgeleitet werden. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aber auch aus den Vorschriften der Paragraphen 364, ff ABGB kann der Anspruch der Klägerin nicht abgeleitet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Hauseigentümerin im Sinne der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Eigentümerin des Hauskanals wäre. Eine Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB liegt nicht vor; Paragraph 364, ABGB, dessen Absatz eins, nur verweisenden Charakter hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 364,) kann daher im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 364, a ABGB kommt - abgesehen davon, daß auch hier eine Immission nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorliegen müßte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 364, a) - nicht in Betracht, weil ein Hauskanal keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 364, a mwN; Klang in Klang2 römisch zwei 174). Eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB hat an der Grundsituation anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 51/47 mwN u.a.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist im vorliegenden Fall eine derartige Situation im Hinblick darauf, daß die Bedingungen und Umstände der Errichtung bzw. des Anschlusses des Hauskanals weitestgehend von der Klägerin selbst bestimmt wurden und die Hauseigentümer darauf praktisch kaum Einfluß nehmen können, nicht gegeben. Im übrigen würde Analogie eine Gesetzeslücke voraussetzen (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 7,), was dann nicht der Fall ist, wenn die Klägerin - wie sie selbst meint - ohnedies auf Grund der Bauordnung, also auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, einen Anspruch hat. Ob das Recht des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz als Legalservitut zu bezeichnen ist, ist ohne Bedeutung. Die sich aus dem Anschlußrecht und der Anschlußpflicht ergebenden Pflichten gehören dem öffentlichen Recht an, eine privatrechtliche Zahlungspflicht kann daraus nicht abgeleitet werden. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.