Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen (etwa aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels) oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Voraussetzung (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 42 JN, EvBl 1985/110). Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung wird diese Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzung auseinandergesetzt hat (Mayer aaO Rz 2, SZ 54/190 vgl SZ 63/128). Da beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Behandlung der Teilungsklage aus dem bloßen Miteigentum ausdrücklich bejaht haben, kann auf diesen Einwand nicht mehr weiter eingegangen werden.Vorweg ist festzuhalten, daß der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen (etwa aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels) oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Voraussetzung (Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 42, JN, EvBl 1985/110). Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung wird diese Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzung auseinandergesetzt hat (Mayer aaO Rz 2, SZ 54/190 vergleiche SZ 63/128). Da beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Behandlung der Teilungsklage aus dem bloßen Miteigentum ausdrücklich bejaht haben, kann auf diesen Einwand nicht mehr weiter eingegangen werden.
In der Sache selbst erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Der Erstbeklagte hat gegen den geltend gemachten Teilungsanspruch das Bestehen einer die Teilung hindernden Agrargemeinschaft behauptet und sich somit auf ein Rechtsverhältnis berufen, dessen Bestand nach § 3 des StmkAgrGG 1985 die Agrarbehörden festzustellen haben. Die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzutragen. Wenn die Entscheidungskompetenz über das Bestehen einer Agrargemeinschaft den Agrarbehörden vorbehalten ist, bedeutet dies aber noch nicht, daß dadurch die Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte ausgeschlossen wäre, weil Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz dem Gericht ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (Fasching I 62 und 64 f; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 93, 94 SZ 45/139; RZ 1984/18; SZ 58/156).In der Sache selbst erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Der Erstbeklagte hat gegen den geltend gemachten Teilungsanspruch das Bestehen einer die Teilung hindernden Agrargemeinschaft behauptet und sich somit auf ein Rechtsverhältnis berufen, dessen Bestand nach Paragraph 3, des StmkAgrGG 1985 die Agrarbehörden festzustellen haben. Die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzutragen. Wenn die Entscheidungskompetenz über das Bestehen einer Agrargemeinschaft den Agrarbehörden vorbehalten ist, bedeutet dies aber noch nicht, daß dadurch die Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte ausgeschlossen wäre, weil Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz dem Gericht ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (Fasching römisch eins 62 und 64 f; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 93, 94 SZ 45/139; RZ 1984/18; SZ 58/156).
Das II.Hauptstück des StAgrGG 1985 führt zur Zuständigkeit der Agrarbehörden unter § 48 allgemein aus, daß Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke ausschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind; die Entscheidungen in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu. § 47 leg cit regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens. Danach haben die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für Steiermark und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus dem Abs 4 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeiraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Nach Abs 3 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auch auf die Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Abs 4 lit a der genannten Bestimmung nimmt die in Abs 3 erwähnten Streitigkeiten von der Zuständigkeit der Agrarbehörden aus, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf § 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Der Oberste Gerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß während eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens (bzw eines auf den gleichen Grundgedanken beruhenden Zusammenlegungsverfahrens) eine Zuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse nicht besteht, die im Zuge der Teilung in die agrarischen Operationen einbezogen werden müssen (SZ 35/21; SZ 49/128; SZ 59/212).Das römisch zwei.Hauptstück des StAgrGG 1985 führt zur Zuständigkeit der Agrarbehörden unter Paragraph 48, allgemein aus, daß Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke ausschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind; die Entscheidungen in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu. Paragraph 47, leg cit regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens. Danach haben die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für Steiermark und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus dem Absatz 4, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeiraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Nach Absatz 3, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auch auf die Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Absatz 4, Litera a, der genannten Bestimmung nimmt die in Absatz 3, erwähnten Streitigkeiten von der Zuständigkeit der Agrarbehörden aus, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf Paragraph 34, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Der Oberste Gerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß während eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens (bzw eines auf den gleichen Grundgedanken beruhenden Zusammenlegungsverfahrens) eine Zuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse nicht besteht, die im Zuge der Teilung in die agrarischen Operationen einbezogen werden müssen (SZ 35/21; SZ 49/128; SZ 59/212).
§ 48 des StmkAgrGG regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Regulierungs- bzw Teilungsverfahrens. Danach steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines solchen Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Regelung beruht auf § 35 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann in dieser Bestimmung eine die Zivilgerichte ausschließende Zuweisung an die Agrarbehörden zur Entscheidung der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Rechtsverhältnisse nicht gesehen werden. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 35 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz festgehalten, daß eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG 1951 zu treffende Entscheidung nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben könnte (SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden - selbst wenn dies zweckmäßig wäre - die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat daher die Frage des Vorliegens einer Agrargemeinschaft als Vorfrage selbständig zu lösen. Der vom Berufungsgericht angeregten Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde Stainach bedarf es daher nicht.Paragraph 48, des StmkAgrGG regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Regulierungs- bzw Teilungsverfahrens. Danach steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines solchen Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Regelung beruht auf Paragraph 35, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann in dieser Bestimmung eine die Zivilgerichte ausschließende Zuweisung an die Agrarbehörden zur Entscheidung der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Rechtsverhältnisse nicht gesehen werden. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 35, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz festgehalten, daß eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 35, FGG 1951 zu treffende Entscheidung nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben könnte (SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden - selbst wenn dies zweckmäßig wäre - die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat daher die Frage des Vorliegens einer Agrargemeinschaft als Vorfrage selbständig zu lösen. Der vom Berufungsgericht angeregten Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde Stainach bedarf es daher nicht.
Soweit der Erstbeklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung darauf verweist, daß die Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 25.11.1986 das Bestehen einer Agrargemeinschaft spruchgemäß festgestellt hat, kann ihm nicht gefolgt werden.
Da das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte und die Feststellungen für unbedenklich hielt, ist daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im gegenständlichen Rekursverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, so daß der Oberste Gerichtshof anstelle des Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klageabweisung fällen kann (WBl 1992, 166; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519).Da das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte und die Feststellungen für unbedenklich hielt, ist daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im gegenständlichen Rekursverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, so daß der Oberste Gerichtshof anstelle des Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klageabweisung fällen kann (WBl 1992, 166; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519,).
Der Erstbeklagte hat als Teilungshindernis das Bestehen einer Agrargemeinschaft behauptet und dabei auf verschiedene Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde, die vom Bestand einer derartigen Agrargemeinschaft ausgegangen sei, hingewiesen. Es trifft zunächst zu, daß bereits im Jahre 1928 vor der Agrarbezirksbehörde über die Ordnung des Auftriebes und der Bewirtschaftung der Grünkaralpe verhandelt wurde und dabei die Anteils- und Nutzungsberechtigten geladen wurden. Nach den Feststellungen des Ersturteiles haben auch die damaligen Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und die Nutzungsberechtigten die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt. Im Zuge dieses Regulierungsverfahrens fanden Grenzbegehungen statt und wurde ein Waldwirtschaftsplan für die Agrargemeinschaft Grünkaralpe für den Zeitraum 1962 bis 1971 sowie auch ein Alpwirtschaftsplan erstellt. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde bis zum Abschluß des Regulierungsverfahrens zum provisorischen Obmann der Agrargemeinschaft bestellt. Das Regulierungsverfahren wurde deshalb eingestellt, weil die beantragten Regulierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine körperschaftliche Einrichtung für Agrargemeinschaften unter fünf Mitgliedern nicht vorgesehen ist.
Nach § 1 des StmkAgrGG 1985 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke jene a) bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder b) die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrere Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes insbesondere die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide, bzw ua zur Holzbringung zu verstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird. Nach Abs 5 leg cit kann die Agrarbehörde Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt. Nach § 2 leg cit bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, eine Agrargemeinschaft. Schließlich gelten nur solche als agrargemeinschaftliche Grundstücke, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.Nach Paragraph eins, des StmkAgrGG 1985 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke jene a) bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder b) die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrere Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes insbesondere die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide, bzw ua zur Holzbringung zu verstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird. Nach Absatz 5, leg cit kann die Agrarbehörde Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt. Nach Paragraph 2, leg cit bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, eine Agrargemeinschaft. Schließlich gelten nur solche als agrargemeinschaftliche Grundstücke, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.
Nach den Feststellungen wird die im Eigentum der Streitteile stehende Liegenschaft entsprechend den Miteigentumsanteilen genutzt. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um Holzbezüge zum Heimbedarf bzw zum freien Verkauf sowie um Alpweiderechte. Dies bedeutet, daß die Liegenschaft im Sinne des Abs 4 des StmkAgrGG gemeinschaftlich genutzt wird, auch wenn der Nutzen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt wird. Dieser Umstand spricht daher ebenso wie die Tatsache, daß die Agrarbezirksbehörden bislang selbstverständlich vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen sind, dafür, daß zwischen den Miteigentümern tatsächlich eine Agrargemeinschaft besteht. Entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers bedarf es daher nicht des Nachweises, daß die Liegenschaft aus "ärarischem" Eigentum stammt. Zur Begründung einer Agrargemeinschaft ist auch die im Gesetz zwar vorgesehene, nicht aber zwingend vorgeschriebene Ersichtlichmachung in den öffentlichen Büchern nicht erforderlich.Nach den Feststellungen wird die im Eigentum der Streitteile stehende Liegenschaft entsprechend den Miteigentumsanteilen genutzt. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um Holzbezüge zum Heimbedarf bzw zum freien Verkauf sowie um Alpweiderechte. Dies bedeutet, daß die Liegenschaft im Sinne des Absatz 4, des StmkAgrGG gemeinschaftlich genutzt wird, auch wenn der Nutzen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt wird. Dieser Umstand spricht daher ebenso wie die Tatsache, daß die Agrarbezirksbehörden bislang selbstverständlich vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen sind, dafür, daß zwischen den Miteigentümern tatsächlich eine Agrargemeinschaft besteht. Entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers bedarf es daher nicht des Nachweises, daß die Liegenschaft aus "ärarischem" Eigentum stammt. Zur Begründung einer Agrargemeinschaft ist auch die im Gesetz zwar vorgesehene, nicht aber zwingend vorgeschriebene Ersichtlichmachung in den öffentlichen Büchern nicht erforderlich.
Das Erstgericht ist daher nach seinen Feststellungen zu Recht vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen. Da aber Teilungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke auschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind (§ 18 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und § 46 StmkAgrGG steht dem Begehren das Teilungshindernis der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen (Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu § 843 ABGB).Das Erstgericht ist daher nach seinen Feststellungen zu Recht vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen. Da aber Teilungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke auschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind (Paragraph 18, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und Paragraph 46, StmkAgrGG steht dem Begehren das Teilungshindernis der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen (Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 843, ABGB).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung, in der der Antrag gestellt worden war, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung, in der der Antrag gestellt worden war, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.