Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen mit Bestandvertrag vom 9.Dezember 1954 begründete und mit Nachtrag vom 21.November 1963 verlängerte Bestandverhältnis hinsichtlich des Caferestaurants im Standort Wien 3., Prinz Eugen-Straße 25, ein Pachtverhältnis ist, auf welches die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anwendbar sind.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß ein Miet- und kein Pachtverhältnis vorliege, weil weder ein Kundenstock noch Inventar übernommen worden sei, vielmehr der Beklagte selbst durch umfangreiche Investitionen die Voraussetzungen für den Betrieb des Caferestaurants geschaffen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Kläger ist Eigentümer der Bestandräumlichkeiten 1030 Wien, Prinz Eugen-Straße 25, bestehend aus der Liegenschaft EZ.610 Katastralgemeinde Landstraße samt dem darauf befindlichen Gebäude sowie eines daran anschließenden Gartengrundstückes im Ausmaß von 870 m 2 . Ursprünglich betrieb an diesem Standort Josefine C ein Cafehaus unter der Bezeichnung "Parkcafe". Sie war auch Inhaberin der gewerbebehördlichen KonzessiON Etwa im Februar 1954 trat der Beklagte an die damals ca. 80-jährige Josefine C heran und zeigte sein Interesse an der Übernahme der Konzession und der gegenständlichen Räumlichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt war das Lokal geschlossen. Wie lange das Lokal bereits geschlossen war, konnte nicht festgestellt werden. Im Zuge der Vertragsverhandlungen zwischen dem Beklagten, Josefine C und Dr.Heinrich
A kamen die Genannten dahingehend überein, daß
Dr.A Josefine C die Konzession ablöse und dem Beklagten zusammen mit den Räumlichkeiten in Bestand gebe. Darüber hinaus sollte der zu schließende Bestandvertrag Elemente eines Pachtvertrages aufweisen, um die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Mietzinsbildung zu umgehen und den Bestandzins frei vereinbaren zu können, wobei der Beklagte die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen des Abschlusses eines Pachtvertrages bewußt in Kauf nahm, weil es ihm wirtschaftlich darauf ankam, das gegenständliche Objekt samt Konzession zum Betrieb eines Cafehauses zur Verfügung gestellt zu bekommen. So verpflichtete sich der Beklagte in dem am 9. Dezember 1954 geschlossenen Bestandvertrag (Beilage ./1) zur Führung eines "gut bürgerlichen Cafehausbetriebes" in dem in Bestand genommenen Objekt. Eine andere Verwendung wurde von der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers abhängig gemacht. Weiters verpflichtete sich der Beklagte zur erstmaligen Instandsetzung des Gebäudes sowie zu dessen Erhaltung auf seine Kosten. Im Punkt II. des Vertrages wird auf ein "mitverpachtetes Inventar laut beigeschlossenem Verzeichnis" hingewiesen, welches bei Auflösung des Vertrages in gutem Gebrauchszustand zurückzustellen sei, wobei unbrauchbar gewordene Stücke durch Stücke gleicher Qualität zu ersetzen wären. Tatsächlich bestand jedoch dieses Inventar lediglich aus einem alten Luster und alten, nicht mehr brauchbaren Plüschmöbeln. Es war in den Räumlichkeiten eine Zentralheizung vorhanden, die aber nicht betriebsfähig war. Der Beklagte übernahm außer diesen Gegenständen kein Geschirr und keine sonstigen für den Cafehausbetrieb erforderlichen Sachen. Schließlich wurde ein jährlicher Bestandzins von S 18.000,-- wertgesichert vereinbart.Dr.A Josefine C die Konzession ablöse und dem Beklagten zusammen mit den Räumlichkeiten in Bestand gebe. Darüber hinaus sollte der zu schließende Bestandvertrag Elemente eines Pachtvertrages aufweisen, um die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Mietzinsbildung zu umgehen und den Bestandzins frei vereinbaren zu können, wobei der Beklagte die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen des Abschlusses eines Pachtvertrages bewußt in Kauf nahm, weil es ihm wirtschaftlich darauf ankam, das gegenständliche Objekt samt Konzession zum Betrieb eines Cafehauses zur Verfügung gestellt zu bekommen. So verpflichtete sich der Beklagte in dem am 9. Dezember 1954 geschlossenen Bestandvertrag (Beilage ./1) zur Führung eines "gut bürgerlichen Cafehausbetriebes" in dem in Bestand genommenen Objekt. Eine andere Verwendung wurde von der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers abhängig gemacht. Weiters verpflichtete sich der Beklagte zur erstmaligen Instandsetzung des Gebäudes sowie zu dessen Erhaltung auf seine Kosten. Im Punkt römisch zwei. des Vertrages wird auf ein "mitverpachtetes Inventar laut beigeschlossenem Verzeichnis" hingewiesen, welches bei Auflösung des Vertrages in gutem Gebrauchszustand zurückzustellen sei, wobei unbrauchbar gewordene Stücke durch Stücke gleicher Qualität zu ersetzen wären. Tatsächlich bestand jedoch dieses Inventar lediglich aus einem alten Luster und alten, nicht mehr brauchbaren Plüschmöbeln. Es war in den Räumlichkeiten eine Zentralheizung vorhanden, die aber nicht betriebsfähig war. Der Beklagte übernahm außer diesen Gegenständen kein Geschirr und keine sonstigen für den Cafehausbetrieb erforderlichen Sachen. Schließlich wurde ein jährlicher Bestandzins von S 18.000,-- wertgesichert vereinbart.
Der Beklagte ließ sodann, um den gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, die Toilettenanlagen neu errichten und den Eingang vergrößern, da dieser nicht die gesetzlich erforderliche Mindestbreite von 1,50 m aufwies. Ferner ließ er eine Garderobe einbauen sowie einen neuen Abgang zum Garten errichten. Ebenso ließ er sämtliche Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen erneuern. Bis zur Eröffnung im Jahr 1955 wandte der Beklagte an Adaptierungskosten S 310.293,59 und S 93.988,49 für Inventar auf.
Am 21.November 1963 wurde ein Nachtrag zum Bestandvertrag vom 9. Dezember 1954 zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern und dem Adoptivsohn Dr.Heinrich AS, dem Kläger, abgeschlossen, wonach nunmehr der Kläger seine (erweiterte) Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines Caferestaurantes gemäß den §§ 19 und 55 der Gewerbeordnung an den Beklagten verpachtet. Neben anderen Bestimmungen wurde der Pachtzins erhöht und in Abänderung der ursprünglich bestimmten Vertragsdauer mit einem Verzicht des Bestandgebers auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs das Bestandverhältnis nunmehr mit 31.Dezember 1984 befristet, wobei der Bestandgeber auf eine Kündigung des Vertrages bis zu diesem Termin - ausgenommen einige besonders angeführte Gründe - verzichtete. Der Beklagte führte den Betrieb bis 1969 und verpachtete das Unternehmen sodann weiter. Die vor allem wegen dieser Unterverpachtung eingebrachte Kündigung wurde zu 44 C 128/70 des Erstgerichtes als rechtsunwirksam aufgehoben.Am 21.November 1963 wurde ein Nachtrag zum Bestandvertrag vom 9. Dezember 1954 zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern und dem Adoptivsohn Dr.Heinrich AS, dem Kläger, abgeschlossen, wonach nunmehr der Kläger seine (erweiterte) Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines Caferestaurantes gemäß den Paragraphen 19 und 55 der Gewerbeordnung an den Beklagten verpachtet. Neben anderen Bestimmungen wurde der Pachtzins erhöht und in Abänderung der ursprünglich bestimmten Vertragsdauer mit einem Verzicht des Bestandgebers auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs das Bestandverhältnis nunmehr mit 31.Dezember 1984 befristet, wobei der Bestandgeber auf eine Kündigung des Vertrages bis zu diesem Termin - ausgenommen einige besonders angeführte Gründe - verzichtete. Der Beklagte führte den Betrieb bis 1969 und verpachtete das Unternehmen sodann weiter. Die vor allem wegen dieser Unterverpachtung eingebrachte Kündigung wurde zu 44 C 128/70 des Erstgerichtes als rechtsunwirksam aufgehoben.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, es liege ein Pachtverhältnis vor, da die Beistellung der Konzession durch den Verpächter und die vereinbarte Pflicht des Bestandnehmers, den Betrieb zu führen, ausschlaggebende Kriterien eines Pachtvertrages seien. Das Fehlen bzw. teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen falle nicht ins Gewicht. Schließlich sei auch der Parteiwille beim Abschluß des gegenständlichen Vertrages, der auf die Konstruktion eines Pachtvertrages gerichtet war, maßgeblich.
Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliege, sei es bedeutungslos, welche rechtliche Unterstellung die Parteien im Bestandvertrag vorgenommen hätten. Von Bedeutung seien vielmehr die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Abschluß des Vertrages und die Art des Gebrauches. Daher sei es nicht entscheidend, daß die Parteien davon ausgingen, zum Zweck der Umgehung der mietrechtlichen Vorschriften Elemente eines Pachtvertrages zum Vertragsinhalt zu erheben und nachteilige Rechtsfolgen eines Pachtvertrages in Kauf zu nehmen bzw. einen Pachtvertrag abschließen zu wollen. Der Parteiwille bei Abschluß des Vertrages sei nur hinsichtlich der Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses relevant. Die Zweckbestimmung sei, wie das Erstgericht festgestellt, aber unrichtigerweise als Betriebspflicht qualifiziert habe, die Verpflichtung des Beklagten, in dem in Bestand genommenen Objekt einen gutbürgerlichen Cafehausbetrieb zu führen. Eine andere Verwendung sei von der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers abhängig gemacht worden. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes könne aus dem "Pachtvertrag", wonach der "Pächter" einen gutbürgerlichen Cafehausbetrieb führen werde, keine Betriebspflicht im Sinne einer ordentlichen Betriebsführung mit bestimmten Öffnungszeiten zum Zwecke der Erhaltung des übergebenen Unternehmens im Interesse des Unternehmensverpächters abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit dem weiteren Satz, daß eine andere Verwendung der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedürfe, sei diesen Vertragspunkten nur die besondere Betonung auf den vereinbarten Verwendungszweck zu entnehmen. Zur Zeit des Abschlusses des Bestandvertrages seien dem Beklagten nur die Räumlichkeiten, die Konzession sowie als "Inventar" ein alter Luster und alte, nicht mehr brauchbare Plüschmöbel übergeben worden. Der Cafehausbetrieb, den Josefine C vor dem Beklagten in den klagsgegenständlichen Räumen betrieben habe, sei zu dieser Zeit geschlossen gewesen, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, wie lange. Im Zuge der Vertragsverhandlungen zwischen C, dem Beklagten und Dr.A seien die Genannten übereingekommen, daß
Dr.A Josefine C die Konzession ablösen und dem Beklagten zusammen mit den Räumlichkeiten in Bestand geben werde. Darüber hinaus sollte der Vertrag Elemente eines Pachtvertrages enthalten, um die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Mietzinsbildung zu umgehen. Im Zusammenhang damit, daß der Beklagte kein Geschirr oder sonst für den Cafehausbetrieb erforderliche Sachen übernommen habe und weitgehende Adaptierungsarbeiten vornehmen mußte, um den Betrieb überhaupt aufnehmen zu können, ergebe sich, daß in diesem Einzelfall außer der Konzession und den Räumlichkeiten, in denen bisher, aber nicht vom "Verpächter", ein Cafehausbetrieb geführt wurde, dem Beklagten nichts beigestellt worden sei, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens gehöre. Der Überlassung der Bestandräumlichkeiten komme in diesem Fall daher überwiegende Bedeutung zu. Das Bestandverhältnis müsse somit als bloße Verwertung der Bestandrechte und somit als Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten verstanden werden. Geschäftsräumlichkeiten unterlägen aber, mangels Behauptung und Nachweises eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 MG bzw. MRG, diesen Bestimmungen und daher auch ihren Kündigungsbeschränkungen.Dr.A Josefine C die Konzession ablösen und dem Beklagten zusammen mit den Räumlichkeiten in Bestand geben werde. Darüber hinaus sollte der Vertrag Elemente eines Pachtvertrages enthalten, um die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Mietzinsbildung zu umgehen. Im Zusammenhang damit, daß der Beklagte kein Geschirr oder sonst für den Cafehausbetrieb erforderliche Sachen übernommen habe und weitgehende Adaptierungsarbeiten vornehmen mußte, um den Betrieb überhaupt aufnehmen zu können, ergebe sich, daß in diesem Einzelfall außer der Konzession und den Räumlichkeiten, in denen bisher, aber nicht vom "Verpächter", ein Cafehausbetrieb geführt wurde, dem Beklagten nichts beigestellt worden sei, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens gehöre. Der Überlassung der Bestandräumlichkeiten komme in diesem Fall daher überwiegende Bedeutung zu. Das Bestandverhältnis müsse somit als bloße Verwertung der Bestandrechte und somit als Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten verstanden werden. Geschäftsräumlichkeiten unterlägen aber, mangels Behauptung und Nachweises eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, MG bzw. MRG, diesen Bestimmungen und daher auch ihren Kündigungsbeschränkungen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z.2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.