Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 9 Abs 2 UVG wird die Bezirksverwaltungsbehörde - soweit sie das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund (§ 16 JWG) oder als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG, § 198 Abs 3 ABGB) vertritt - mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von gesetzeswegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher in einem solchen Verfahren Vertreter des Kindes. Eine sich aus dieser Eigenschaft ergebende Haftung trifft jedoch nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern jene Gebietskörperschaft, der diese funktionell zuzurechnen ist. Wenn daher, wie hier, die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, ist das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei (6 Ob 533/86 mwN). Rechtsmittelberechtigt ist somit die Stadt Wien. Diese wird - als juristische Person - gemäß § 90 Abs 3 der Wiener Stadtverfassung nach außen vom Bürgermeister vertreten oder von den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises. Nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien ist die Magistratsabteilung 11 (Jugendamt) unter anderem zur Führung der Sachwalterschaften nach § 9 des Unterhaltsvorschußgesetzes berufen. Daraus ergibt sich, daß das Jugendamt zwar Sachwalter im Sinne des § 9 UVG ist, doch kann eine Legitimation der Leitenden Bediensteten des Jugendamtes, die Stadt Wien in einem Verfahren zu vertreten, das deren Haftung für zu Unrecht ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zum Gegenstand hat, daraus nicht abgeleitet werden. Derartiges ergibt sich auch nicht aus einer anderen Bestimmung der Geschäftseinteilung. Das Jugendamt, das den Revisionsrekurs erhoben hat, ist daher weder im eigenen Namen rechtsmittelberechtigt, noch ist es dazu legitimiert, im Namen der Stadt Wien ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil es diese in einer Angelegenheit wie der gegenständlichen nicht nach außen zu vertreten berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG wird die Bezirksverwaltungsbehörde - soweit sie das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund (Paragraph 16, JWG) oder als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG, Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) vertritt - mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von gesetzeswegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher in einem solchen Verfahren Vertreter des Kindes. Eine sich aus dieser Eigenschaft ergebende Haftung trifft jedoch nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern jene Gebietskörperschaft, der diese funktionell zuzurechnen ist. Wenn daher, wie hier, die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, ist das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei (6 Ob 533/86 mwN). Rechtsmittelberechtigt ist somit die Stadt Wien. Diese wird - als juristische Person - gemäß Paragraph 90, Absatz 3, der Wiener Stadtverfassung nach außen vom Bürgermeister vertreten oder von den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises. Nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien ist die Magistratsabteilung 11 (Jugendamt) unter anderem zur Führung der Sachwalterschaften nach Paragraph 9, des Unterhaltsvorschußgesetzes berufen. Daraus ergibt sich, daß das Jugendamt zwar Sachwalter im Sinne des Paragraph 9, UVG ist, doch kann eine Legitimation der Leitenden Bediensteten des Jugendamtes, die Stadt Wien in einem Verfahren zu vertreten, das deren Haftung für zu Unrecht ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zum Gegenstand hat, daraus nicht abgeleitet werden. Derartiges ergibt sich auch nicht aus einer anderen Bestimmung der Geschäftseinteilung. Das Jugendamt, das den Revisionsrekurs erhoben hat, ist daher weder im eigenen Namen rechtsmittelberechtigt, noch ist es dazu legitimiert, im Namen der Stadt Wien ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil es diese in einer Angelegenheit wie der gegenständlichen nicht nach außen zu vertreten berufen ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Das Erstgericht wird allerdings dem Bundesland Wien, welches bisher am Verfahren nicht beteiligt war, die Beschlüsse erster und zweiter Instanz zuzustellen haben.