Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Hinblick auf die Ausführungen im seinerzeitigen Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß, wonach das Bezirksjugendamt den Rekurs im eigenen Namen erhebe, da es nicht zur Vertretung der Stadt Wien berechtigt sei, und den Hinweis im nunmehrigen Revisionsrekurs, daß es den Revisionsrekurs als Bezirksverwaltungsbehörde erhebe, war zunächst die Rechtsmittellegitimation des Bezirksjugendamtes zu prüfen.
Diese ist nicht gegeben.
Gemäß § 9 Abs 2 UVG wird die Bezirksverwaltungsbehörde - soweit sie das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund (§ 16 JWG) oder als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG, § 198 Abs 3 ABGB) vertritt - mbt der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher in diesem Verfahren Vertreter des Kindes. Der Ansicht von Wentzel-Piegler (im Klang-Komm. 2 , I/2, 348), nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz sei als Träger der vormundschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Bund anzusehen, kann im Hinblick auf die historische Entwicklung der Amtsvormundschaft nicht beigepflichtet werden (vgl. dazu Edelbacher, Amtsvormund und Haftung, ÖJZ 1955, 70 ff.; Beitner, Die Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz JBl.1957, 33 ff. und 65 ff.; Ourednik, Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht 85 f.). Edelbacher weist mit Recht darauf hin, daß zwar ein Amt nicht Träger von Rechten ist, es aber dennoch fähig ist, Handlungen zu setzen und rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben. Allerdings trifft nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat (Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 264; Edelbacher, a.a.O. 73; Kaniak, Einige Bemerkungen zur Amtshaftung, JBl.1957, 472; Beitner, a. a.O. 68; Ourednik, a.a.O. 87; SZ 55/24). Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG (SZ 55/24; Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Justiz in ÖA 1977, Folge 37, S.10). Daraus ergibt sich, daß im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, wenn die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei ist. So wurde auch in dem der Entscheidung SZ 52/69 zugrunde gelegenen Haftungsfall der Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom Bundesland Kärnten als dem zur Zahlung verhaltenen Rechtsträger und nicht von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau-Jugendamt erhoben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG wird die Bezirksverwaltungsbehörde - soweit sie das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund (Paragraph 16, JWG) oder als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG, Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) vertritt - mbt der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher in diesem Verfahren Vertreter des Kindes. Der Ansicht von Wentzel-Piegler (im Klang-Komm. 2 , I/2, 348), nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz sei als Träger der vormundschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Bund anzusehen, kann im Hinblick auf die historische Entwicklung der Amtsvormundschaft nicht beigepflichtet werden vergleiche dazu Edelbacher, Amtsvormund und Haftung, ÖJZ 1955, 70 ff.; Beitner, Die Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz JBl.1957, 33 ff. und 65 ff.; Ourednik, Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht 85 f.). Edelbacher weist mit Recht darauf hin, daß zwar ein Amt nicht Träger von Rechten ist, es aber dennoch fähig ist, Handlungen zu setzen und rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben. Allerdings trifft nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat (Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu Paragraph 264,; Edelbacher, a.a.O. 73; Kaniak, Einige Bemerkungen zur Amtshaftung, JBl.1957, 472; Beitner, a. a.O. 68; Ourednik, a.a.O. 87; SZ 55/24). Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 21, UVG (SZ 55/24; Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Justiz in ÖA 1977, Folge 37, S.10). Daraus ergibt sich, daß im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, wenn die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei ist. So wurde auch in dem der Entscheidung SZ 52/69 zugrunde gelegenen Haftungsfall der Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom Bundesland Kärnten als dem zur Zahlung verhaltenen Rechtsträger und nicht von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau-Jugendamt erhoben.
Da der vorliegende Revisionsrekurs vom Bezirksjugendamt für den
20. Bezirk ausdrücklich als Bezirksverwaltungsbehörde erhoben wurde und Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich die Frage ist, ob das Bundesland Wien zahlungspflichtig ist, kommt dem Bezirksjugendamt keine Rechtsmittellegitimation zu. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Das Erstgericht wird allerdings dem Bundesland Wien, welches bisher am Verfahren nicht beteiligt war, die Beschlüsse erster und zweiter Instanz zuzustellen haben.