Rechtssatz RS0048933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048933
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG.Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 21, UVG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 533/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 533/86
Veröff: SZ 59/98 = EvBl 1987/148 S 536 = RZ 1986/60 S 217
- 2 Ob 717/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 717/86
Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)
- 2 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 618/88
- 6 Ob 736/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 736/89
- 1 Ob 546/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 546/93
Vgl auch
- 7 Ob 258/98m
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 258/98m
- 3 Ob 51/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
nur: Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. (T2) Beisatz: Der Amtsvormund haftet nach bürgerlichem Recht, nicht aber nach AHG, weil er dadurch keine Hoheitsverwaltung besorgt. (T3)
- 1 Ob 314/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 314/01k
Auch; Beisatz: Die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft. (T4)
- 10 Ob 21/20s
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 Ob 21/20s
Beisatz: Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 22 UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat. (T5)
- 10 Ob 21/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 21/24x
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048933
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00533_8600000_001