Begründung:
Der mj. Daniel und der mj. Tobias sind die außerehelichen Kinder des Kindesvaters Walter F***** und der Kindesmutter Elisabeth W*****. Der Kindesvater ist zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.800,- ab 1. 7. 1992 für Daniel und von S 700,- für Tobias ab 20. 8. 1990 verpflichtet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. 9. 1996, ON 25, wurden für Daniel Titelvorschüsse von S 2.000,- für 1. 8. 1996 bis 31. 7. 1999, mit Beschluß vom 12. 9. 1996, ON 26, für Tobias solche für den Zeitraum 1. 8. 1996 bis 31. 7. 1999 gewährt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 31. 7. 1997, ON 30, wurden die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 2. 1997 auf S 650,- je Kind herabgesetzt.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz begehrt mit seinen jeweils am 8. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Anträgen hinsichtlich eines im Zeitraum vom 1. 2. 1997 bis 31. 7. 1997 entstandenen Übergenusses von S 8.100,- für Daniel und S 300,- für Tobias, jeweils das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den §§ 22, 23 UVG zum Rückersatz der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse zu verpflichten.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz begehrt mit seinen jeweils am 8. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Anträgen hinsichtlich eines im Zeitraum vom 1. 2. 1997 bis 31. 7. 1997 entstandenen Übergenusses von S 8.100,- für Daniel und S 300,- für Tobias, jeweils das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den Paragraphen 22, 23, UVG zum Rückersatz der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse zu verpflichten.
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 11. 12. 1997 unter Punkt
1.) das "Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger" zum Rückersatz der Übergenüsse verpflichtet und unter Punkt 2.) die Rückersatzanträge hinsichtlich der Kinder, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners abgewiesen.
Es erörterte rechtlich, daß "Land Salzburg als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg (Stadtjugendamt, Magistratsabteilung 3, St. Julienstraße 20, 5020 Salzburg)" sei gemäß § 9 Abs 1 UVG gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen. Das Stadtjugendamt habe grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht im Sinn des § 21 UVG verletzt, weil es trotz Überweisung der Familienzuschläge zum Karenzurlaubsgeld des Kindesvaters, das dieser seit 8. 1. 1997 bezogen habe, hievon dem Gericht erst nach sechs Monaten Mitteilung gemacht habe.Es erörterte rechtlich, daß "Land Salzburg als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg (Stadtjugendamt, Magistratsabteilung 3, St. Julienstraße 20, 5020 Salzburg)" sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVG gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen. Das Stadtjugendamt habe grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht im Sinn des Paragraph 21, UVG verletzt, weil es trotz Überweisung der Familienzuschläge zum Karenzurlaubsgeld des Kindesvaters, das dieser seit 8. 1. 1997 bezogen habe, hievon dem Gericht erst nach sechs Monaten Mitteilung gemacht habe.
Dagegen richtete sich der Rekurs des Stadtjugendamtes Salzburg mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß im Sinn einer vollinhaltlichen Abweisung des Antrags abzuweisen.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als unzulässig zurück.
Im vorliegenden Fall werde in die Rechtssphäre der Rekurswerberin (des Stadtjugendamtes Salzburg) nicht eingegriffen, weil nicht die Stadt Salzburg, sondern das "Land Salzburg" zum Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse verpflichtet worden sei. Eine Vertretungsbefugnis des Stadtjugendamts könne nur hinsichtlich der Stadt Salzburg, nicht aber auch hinsichtlich des Landes Salzburg bestehen. Der Rekurs erweise sich daher schon mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, ohne beurteilen zu müssen, ob das Stadtjugendamt Salzburg aufgrund magistratsinterner Vorschriften überhaupt die Landeshauptstadt Salzburg als Statutarstadt wirksam vertreten könne. Das Rekursgericht verwies noch darauf, daß das Stadtjugendamt Salzburg zum Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt worden sei. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht sei jener Gebietskörperschaft zuzuordnen, der die Organisationseinheit funktionell zuzuordnen sei, die die für den UVG Bereich maßgeblichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt besorge. In diesem Sinne hafte das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Damit käme beim vorliegenden Sachverhalt nur eine Haftung der Stadt Salzburg in Betracht. Dies könne aber mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels ebensowenig aufgegriffen werden wie der Umstand, daß das Land Salzburg dem Rückersatzverfahren nicht beigezogen worden sei. Dem Rekursgericht sei eine meritorische Befassung mit dem Rekursvorbringen, insbesondere hinsichtlich der Frage einer grobfahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht, vorderhand verwehrt.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es auch hinsichtlich der im Hintergrund stehenden Frage des Haftungsträgers für das Stadtjugendamt Salzburg einer einhelligen Lehre und Rechtsprechung gefolgt sei, änderte aber über Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG seinen Ausspruch dahingehend ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es auch hinsichtlich der im Hintergrund stehenden Frage des Haftungsträgers für das Stadtjugendamt Salzburg einer einhelligen Lehre und Rechtsprechung gefolgt sei, änderte aber über Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG seinen Ausspruch dahingehend ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.