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Entscheidung 1 Ob 546/93×

Entscheidung 1 Ob 546/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob546/93

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rainer G*****, geboren am 24. Februar 1975, wegen Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, infolge Revisionsrekurse der Bezirkshauptmannschaft H***** als Unterhaltssachwalter und der Mutter Edith G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 31. März 1993, GZ 2 R 267/92-103, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 13. November 1992, GZ P 5/79-98, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W*****, den Minderjährigen (dem Unterhaltsvorschüsse gewährt worden waren), die Bezirkshauptmannschaft H***** als Unterhaltssachwalter nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG, somit als gesetzlichen Vertreter iS des Paragraph 22, Absatz eins, UVG (SZ 55/24; ÖA 1985, 149), seine obsorgeberechtigte Mutter als Pflegeperson und seinen Vater als Unterhaltsschuldner nach Paragraphen 22, f UVG zum Rückersatz der zu Unrecht für die Zeit vom 1. September 1991 bis 30. April 1992 gezahlten Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 12.080 S zu verpflichten, gegebenenfalls nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG die Einbehaltung des Übergenusses von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen, durch seinen Ausspruch ab, es sei vom Ersatz der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse abzusehen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen - in Ansehung der Ersatzpflicht des Minderjährigen unangefochten gebliebenen - Beschluß in Ansehung des Unterhaltsschuldners; im übrigen änderte es ihn dahin ab, daß es die Mutter und das Bundesland N***** zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Unterhaltsvorschüsse von 12.080 S binnen 14 Tagen an den Bund verhielt. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob das Verhalten des gesetzlichen Vertreters (Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG) als grob fahrlässig zu beurteilen sei.

Die Revisionsrekurse der Bezirkshauptmannschaft H***** und der Mutter des Minderjährigen sind nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwar zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche an sich die Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt (ÖA 1985, 149; SZ 55/24 ua); dies kommt aber im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zum Tragen, weil der Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W***** in Ansehung des Minderjährigen bereits rechtskräftig abgewiesen ist.

Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (7 Ob 599/92; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858 in Verbindung mit Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, wenn der Etnscheidungsgegenstandes nicht vermögensrechtlicher Natur - etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung (4 Ob 522/92; JAB 991 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, AußStrG Pkt. 3.), was hier nicht in Betracht kommt - oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. In diesen beiden Fällen entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Der hier geltend gemachte, 50.000 S nicht übersteigende Rückforderungsanspruch des Bundes nach Paragraph 22, UVG ist kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Nach den Intentionen des Gesetzgebers zum Stammgesetz Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 20, , abgedruckt in Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz 91 ff) und herrschender Auffassung (SZ 64/26 = JBl 1991, 591 = EvBl 1991/108 = ÖA 1991, 144 = EF 66.766; 1 Ob 581/92 = Jus Extra 1993/1194; SZ 57/24 = EvBl 1984/91; 6 Ob 552-554/91 ua; Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz, Rz 6 zu Paragraph 22,) handelt es sich beim Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz UVG im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.

Der Bezirkshauptmannschaft H***** fehlte auch die Rechtsmittellegitimation. Die Zahlungspflicht für den Rückersatz zu Unrecht ausbezahlter Unterhaltsvorschüsse wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG trifft die entsprechende Gebietskörperschaft, der die Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen ist (EFSlg 60.534; SZ 59/98 = EvBl 1987/148 = RZ 1986/60; 2 Ob 618/88, teilweise veröffentlicht in EFSlg 60.612 mwN; 2 Ob 602/89 ua), somit hier das Bundesland N***** als Rechtsträger und haftungspflichtige Partei. Dieser wurden bisher nach der Aktenlage die Beschlüsse der Vorinstanzen noch nicht zugestellt. In der Frage der hier zu beurteilenden Zahlungspflicht des Bundeslandes N***** ist die Bezirkshauptmannschaft H***** auch nicht legitimiert, dieses zu vertreten. Ob der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft H***** die Verletzung der Mitteilungspflicht grob fahrlässig veranlaßte (Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz UVG), ist damit nicht mehr relevant.

Der Revisionsrekurs der Mutter, die entgegen den Beschlußannahmen der zweiten Instanz vorträgt, von jeder Änderung in den Verhältnissen des Minderjährigen sofort Mitteilung gemacht zu haben und ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhaltes nicht zur Rückzahlung des Übergenusses in der Lage zu sein, wäre auch wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458).

Beide unzulässigen Rechtsmittel sind zurückzuweisen.

Textnummer

E31518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00546.93.0825.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JJT_19930825_OGH0002_0010OB00546_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006818 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das …
RS0007215 Rechtssatz 24.03.1992Zivilrecht
Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsr …
RS0007693 Rechtssatz 01.10.1992Zivilrecht
Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
RS0011398 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Voraussetzung; an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist festzuhalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsg …
RS0048933 Rechtssatz 12.06.1986Zivilrecht
Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gi …
RS0049021 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt.
RS0076454 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.
RS0076798 Rechtssatz 26.01.1984Zivilrecht
Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach § 22 UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur.
RS0076859 Rechtssatz 12.06.1986Zivilrecht
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, wenn die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, ist das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei.
RS0076903 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.