Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwar zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche an sich die Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt (ÖA 1985, 149; SZ 55/24 ua); dies kommt aber im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zum Tragen, weil der Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W***** in Ansehung des Minderjährigen bereits rechtskräftig abgewiesen ist.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (7 Ob 599/92; vgl. auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt nach § 14 Abs 3 AußStrG, wenn der Etnscheidungsgegenstandes nicht vermögensrechtlicher Natur - etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung (4 Ob 522/92; JAB 991 BlgNR XVII. GP zu § 14 AußStrG Pkt. 3.), was hier nicht in Betracht kommt - oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. In diesen beiden Fällen entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Der hier geltend gemachte, 50.000 S nicht übersteigende Rückforderungsanspruch des Bundes nach § 22 UVG ist kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Nach den Intentionen des Gesetzgebers zum Stammgesetz (RV 5 BlgNR XIV. GP 20, abgedruckt in Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz 91 ff) und herrschender Auffassung (SZ 64/26 = JBl 1991, 591 = EvBl 1991/108 = ÖA 1991, 144 = EF 66.766; 1 Ob 581/92 = Jus Extra 1993/1194; SZ 57/24 = EvBl 1984/91; 6 Ob 552-554/91 ua; Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz, Rz 6 zu § 22) handelt es sich beim Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 erster Satz UVG im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (7 Ob 599/92; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858 in Verbindung mit Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, wenn der Etnscheidungsgegenstandes nicht vermögensrechtlicher Natur - etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung (4 Ob 522/92; JAB 991 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, AußStrG Pkt. 3.), was hier nicht in Betracht kommt - oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. In diesen beiden Fällen entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Der hier geltend gemachte, 50.000 S nicht übersteigende Rückforderungsanspruch des Bundes nach Paragraph 22, UVG ist kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Nach den Intentionen des Gesetzgebers zum Stammgesetz Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 20, , abgedruckt in Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz 91 ff) und herrschender Auffassung (SZ 64/26 = JBl 1991, 591 = EvBl 1991/108 = ÖA 1991, 144 = EF 66.766; 1 Ob 581/92 = Jus Extra 1993/1194; SZ 57/24 = EvBl 1984/91; 6 Ob 552-554/91 ua; Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz, Rz 6 zu Paragraph 22,) handelt es sich beim Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz UVG im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.
Der Bezirkshauptmannschaft H***** fehlte auch die Rechtsmittellegitimation. Die Zahlungspflicht für den Rückersatz zu Unrecht ausbezahlter Unterhaltsvorschüsse wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG trifft die entsprechende Gebietskörperschaft, der die Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen ist (EFSlg 60.534; SZ 59/98 = EvBl 1987/148 = RZ 1986/60; 2 Ob 618/88, teilweise veröffentlicht in EFSlg 60.612 mwN; 2 Ob 602/89 ua), somit hier das Bundesland N***** als Rechtsträger und haftungspflichtige Partei. Dieser wurden bisher nach der Aktenlage die Beschlüsse der Vorinstanzen noch nicht zugestellt. In der Frage der hier zu beurteilenden Zahlungspflicht des Bundeslandes N***** ist die Bezirkshauptmannschaft H***** auch nicht legitimiert, dieses zu vertreten. Ob der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft H***** die Verletzung der Mitteilungspflicht grob fahrlässig veranlaßte (§ 22 Abs 1 letzter Satz UVG), ist damit nicht mehr relevant.Der Bezirkshauptmannschaft H***** fehlte auch die Rechtsmittellegitimation. Die Zahlungspflicht für den Rückersatz zu Unrecht ausbezahlter Unterhaltsvorschüsse wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG trifft die entsprechende Gebietskörperschaft, der die Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen ist (EFSlg 60.534; SZ 59/98 = EvBl 1987/148 = RZ 1986/60; 2 Ob 618/88, teilweise veröffentlicht in EFSlg 60.612 mwN; 2 Ob 602/89 ua), somit hier das Bundesland N***** als Rechtsträger und haftungspflichtige Partei. Dieser wurden bisher nach der Aktenlage die Beschlüsse der Vorinstanzen noch nicht zugestellt. In der Frage der hier zu beurteilenden Zahlungspflicht des Bundeslandes N***** ist die Bezirkshauptmannschaft H***** auch nicht legitimiert, dieses zu vertreten. Ob der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft H***** die Verletzung der Mitteilungspflicht grob fahrlässig veranlaßte (Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz UVG), ist damit nicht mehr relevant.
Der Revisionsrekurs der Mutter, die entgegen den Beschlußannahmen der zweiten Instanz vorträgt, von jeder Änderung in den Verhältnissen des Minderjährigen sofort Mitteilung gemacht zu haben und ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhaltes nicht zur Rückzahlung des Übergenusses in der Lage zu sein, wäre auch wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458).Der Revisionsrekurs der Mutter, die entgegen den Beschlußannahmen der zweiten Instanz vorträgt, von jeder Änderung in den Verhältnissen des Minderjährigen sofort Mitteilung gemacht zu haben und ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhaltes nicht zur Rückzahlung des Übergenusses in der Lage zu sein, wäre auch wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458).
Beide unzulässigen Rechtsmittel sind zurückzuweisen.