Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 14 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ua jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Das trifft hier zu, hatte doch das Rekursgericht nur über S 35.000 zu entscheiden. Die davon in § 14 Abs 3 AußStrG gemachte Ausnahme - daß nämlich der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist - liegt hier nicht vor:Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ua jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Das trifft hier zu, hatte doch das Rekursgericht nur über S 35.000 zu entscheiden. Die davon in Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG gemachte Ausnahme - daß nämlich der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist - liegt hier nicht vor:
Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (EFSlg 55.614 ua; Petrasch,Ausstattungsansprüche nach Paragraphen 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (EFSlg 55.614 ua; Petrasch,
Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (752)). Daß dieser Geldanspruch kein vermögensrechtlicher Anspruch wäre, kann entgegen Kralik (Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283 ff (289)) nicht gesagt werden. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Bei anderer Ansicht wäre - wie Kralik aaO selbst erkennt - die Erwähnung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, welche gleichfalls familienrechtlicher Art sind, in § 14 Abs 3 AußStrG sinnlos. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung" (JAB 991 BlgNR 17. GP zu § 14 AußStrG Pkt. 3.). Solche Entscheidungsgegenstände sind nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht zu bewerten; eine trotzdem vorgenommene Bewertung mit höchstens S 50.000 würde den Revisionsrekurs dennoch nicht jedenfalls unzulässig machen (§ 14 Abs 3 AußStrG). Daraus, daß in § 502 Abs 3 ZPO alle in § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten von der Revisionsgrenze in der Höhe von S 50.000 (§ 502 Abs 2 ZPO) ausgenommen sind, läßt sich für die Auslegung des § 14 Abs 3 AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche sprachliche Fassung der beiden Gesetzesstellen nichts gewinnen, zumal der Gesetzgeber selbst ausgeführt hat, § 14 Abs 3 AußStrG entspreche (nur) "etwa" dem § 502 Abs 3 Z 1 ZPO (EB aaO).Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (752)). Daß dieser Geldanspruch kein vermögensrechtlicher Anspruch wäre, kann entgegen Kralik (Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283 ff (289)) nicht gesagt werden. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Bei anderer Ansicht wäre - wie Kralik aaO selbst erkennt - die Erwähnung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, welche gleichfalls familienrechtlicher Art sind, in Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG sinnlos. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung" (JAB 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, AußStrG Pkt. 3.). Solche Entscheidungsgegenstände sind nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG nicht zu bewerten; eine trotzdem vorgenommene Bewertung mit höchstens S 50.000 würde den Revisionsrekurs dennoch nicht jedenfalls unzulässig machen (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Daraus, daß in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO alle in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten von der Revisionsgrenze in der Höhe von S 50.000 (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) ausgenommen sind, läßt sich für die Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche sprachliche Fassung der beiden Gesetzesstellen nichts gewinnen, zumal der Gesetzgeber selbst ausgeführt hat, Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG entspreche (nur) "etwa" dem Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO (EB aaO).
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.