Rechtssatz RS0006818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006818
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Rechtssatz
Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 618/88
- 1 Ob 546/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 546/93
Auch; nur: Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation
gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter
Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die
Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der
das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. (T1)
- 10 Ob 21/20s
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 Ob 21/20s
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006818
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0020OB00618_8800000_001