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Rechtssatz RS0006818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006818

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Rechtssatz

Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 618/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 618/88
  • 1 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 546/93
    Auch; nur: Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation
    gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter
    Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die
    Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der
    das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. (T1)
  • 10 Ob 21/20s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 Ob 21/20s
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0020OB00618_8800000_001