Begründung:
Mit Beschluß vom 29.1.1985 stellte das Erstgericht die der minderjährigen Maria HAT gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 30.8.1984 ein. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien beantragte, das Kind, den gesetzlichen Vertreter des Kindes, die Mutter des Kindes und hilfsweise den Unterhaltsschuldner zur Zahlung der in der Zeit vom 1.9.1984 bis 31.1.1985 zu Unrecht ausgezahlten Beträge von S 3.000,-- zu verpflichten.
Auf Grund des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der Ersatzanspruch gegen die Minderjährige abgewiesen wurde, und änderte den Beschluß im übrigen dahin ab, daß "die S*** W*** (Bezirksjugendamt für den 3. Bezirk)" und die Mutter zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Republik Österreich den Betrag von S 3.000,-- binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen. Hinsichtlich des Einhebungskurators führte das Gericht zweiter Instanz aus, die mit 18.1.1985 datierte, beim Erstgericht am 23.1.1985 eingelangte Anzeige gemäß § 21 UVG sei verspätet erfolgt. Wie der Einhebungskurator im Schriftsatz ON 148 ausgeführt habe, sei er von der Mutter bereits im August 1984 vom Dienstverhältnis der Minderjährigen unterrichtet worden. Diese Information allein hätte zu einer Mitteilung nach § 21 UVG an das Gericht verpflichtet. Schon diese Unterlassung der rechtskundigen Behörde sei im Sinne des § 22 Abs 1 UVG als grob fahrlässig anzusehen. Auch die weiters dazu geschilderten Umstände vermögen das Verhalten des Einhebungskurators nicht zu entschuldigen. Diesen Ausführungen zufolge habe der Einhebungskurator von der von der Mutter genannten Dienstgeberfirma eine Auskunft über das Einkommen verlangt; diese sei jedoch zufolge eines Kommunikationsfehlers bei einer anderen Firma, die sie unbeantwortet gelassen habe, eingelangt. Die neuerliche, richtig adressierte Anfrage sei mit 11.1.1985 datiert, sei also mehr als vier Monate nach der ersten ergangen. Dies lasse nur den Schluß zu, daß die Beantwortung der ersten Auskunft in grob fahrlässiger Weise nicht ausreichend überwacht worden sei (etwa durch eine Kalenderverfügung); ansonsten sei nicht erklärbar, daß die zweite Auskunft, die dann zur Anzeige gemäß § 21 UVG geführt habe, erst vier Monate später ergangen sei. § 21 UVG verpflichte, alle für den materiellen Bestand der Unterhaltspflicht wesentlichen Umstände dem Gericht mitzuteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses des Minderjährigen werde im allgemeinen immer als ein solcher Tatbestand zu werten sein. Der Mitteilungspflichtige sei an sich nicht verhalten, den wahren Sachverhalt zu erforschen; die dahingehende Aufgabenstellung obliege dem Gericht. Sicher bestehe kein Einwand, wenn dahingehende Bemühungen, insbesondere vom Einhebungskurator, dem dazu die Mittel, die ihm als Behörde gegeben seien, zur Verfügung stünden, unternommen würden, doch dürfe eine dahingehende Arbeit die Mitteilung an das Gericht nicht verzögern. Gegen diesen Beschluß erhob zunächst das Bezirksjugendamt für denAuf Grund des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der Ersatzanspruch gegen die Minderjährige abgewiesen wurde, und änderte den Beschluß im übrigen dahin ab, daß "die S*** W*** (Bezirksjugendamt für den 3. Bezirk)" und die Mutter zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Republik Österreich den Betrag von S 3.000,-- binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen. Hinsichtlich des Einhebungskurators führte das Gericht zweiter Instanz aus, die mit 18.1.1985 datierte, beim Erstgericht am 23.1.1985 eingelangte Anzeige gemäß Paragraph 21, UVG sei verspätet erfolgt. Wie der Einhebungskurator im Schriftsatz ON 148 ausgeführt habe, sei er von der Mutter bereits im August 1984 vom Dienstverhältnis der Minderjährigen unterrichtet worden. Diese Information allein hätte zu einer Mitteilung nach Paragraph 21, UVG an das Gericht verpflichtet. Schon diese Unterlassung der rechtskundigen Behörde sei im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UVG als grob fahrlässig anzusehen. Auch die weiters dazu geschilderten Umstände vermögen das Verhalten des Einhebungskurators nicht zu entschuldigen. Diesen Ausführungen zufolge habe der Einhebungskurator von der von der Mutter genannten Dienstgeberfirma eine Auskunft über das Einkommen verlangt; diese sei jedoch zufolge eines Kommunikationsfehlers bei einer anderen Firma, die sie unbeantwortet gelassen habe, eingelangt. Die neuerliche, richtig adressierte Anfrage sei mit 11.1.1985 datiert, sei also mehr als vier Monate nach der ersten ergangen. Dies lasse nur den Schluß zu, daß die Beantwortung der ersten Auskunft in grob fahrlässiger Weise nicht ausreichend überwacht worden sei (etwa durch eine Kalenderverfügung); ansonsten sei nicht erklärbar, daß die zweite Auskunft, die dann zur Anzeige gemäß Paragraph 21, UVG geführt habe, erst vier Monate später ergangen sei. Paragraph 21, UVG verpflichte, alle für den materiellen Bestand der Unterhaltspflicht wesentlichen Umstände dem Gericht mitzuteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses des Minderjährigen werde im allgemeinen immer als ein solcher Tatbestand zu werten sein. Der Mitteilungspflichtige sei an sich nicht verhalten, den wahren Sachverhalt zu erforschen; die dahingehende Aufgabenstellung obliege dem Gericht. Sicher bestehe kein Einwand, wenn dahingehende Bemühungen, insbesondere vom Einhebungskurator, dem dazu die Mittel, die ihm als Behörde gegeben seien, zur Verfügung stünden, unternommen würden, doch dürfe eine dahingehende Arbeit die Mitteilung an das Gericht nicht verzögern. Gegen diesen Beschluß erhob zunächst das Bezirksjugendamt für den
3. Bezirk Rekurs. Es wurde ausgeführt, die Mutter habe den zuständigen Sachbearbeiter am 8.8.1984 telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß die Minderjährige eine Lehrstelle erhalten habe. Daß es sich hiebei um eine Hilfsarbeitertätigkeit gehandelt habe, habe sich erst später herausgestellt. An dem erwähnten Tag seien die persönlichen Umstände für den Sachbearbeiter erschwert gewesen. Von fünf Sachbearbeitern seien nur drei anwesend gewesen, ein weiterer sei in Ausbildung gestanden und habe ebenfalls vertreten werden müssen. Das Telefongespräch mit der Mutter sei während des Parteienverkehrs erfolgt, worauf der Kommunikationsfehler zurückzuführen sei. Auch die mangelnde Terminsetzung sei unter Beachtung der Gesamtsituation zur Zeit des Telefonates zu betrachten. Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei daher subjektiv erklärbar und könne nicht als grob fahrlässig angesehen werden.
Dieser Revisionsrekurs wurde mit Beschluß vom 17.6.1986, 2 Ob 577/86, zurückgewiesen, weil das Bezirksjugendamt weder im eigenen Namen rekursberechtigt, noch legitimiert ist, das B*** W*** in dieser Angelegenheit zu vertreten.
Nunmehr erhebt das B*** W***, nachdem ihm die Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurde, Revisionsrekurs.