Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der im Revisionsrekrus vertretenen Ansicht, die dreijährige "Verjährungsfrist" habe erst im Juli 1991 begonnen, kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 22 Abs 3 UVG erlischt die Ersatzpflicht drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse. Es handelt sich um eine Präklusivfrist, der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein (EvBl 1986/30). Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Fristbeginn drei Jahre vor Zustellung des Rückersatzantrages angenommen. Die Frage, wann der Präsident des Oberlandesgerichtes erstmals die Möglichkeit hatte, den Antrag zu stellen, ist ohne Bedeutung.Der im Revisionsrekrus vertretenen Ansicht, die dreijährige "Verjährungsfrist" habe erst im Juli 1991 begonnen, kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, UVG erlischt die Ersatzpflicht drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse. Es handelt sich um eine Präklusivfrist, der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein (EvBl 1986/30). Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Fristbeginn drei Jahre vor Zustellung des Rückersatzantrages angenommen. Die Frage, wann der Präsident des Oberlandesgerichtes erstmals die Möglichkeit hatte, den Antrag zu stellen, ist ohne Bedeutung.
Zu folgen ist dem Rekursgericht auch dahin, daß (derzeit) nur eine Rückzahlung der bis 31.August 1989 ausbezahlten Vorschüsse in Frage kommen kann. Voraussetzung für einen auf § 22 UVG gestützten Rückersatzanspruch ist nämlich eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet (SZ 57/24). Das Erstgericht stellte die Vorschüsse nur für die Zeit vom 1.September 1986 bis 31.August 1989 ein, nicht aber für die Zeit der Weitergewährung. Daß im Innehaltungsbeschluß vom 19.Juli 1991, ON 29, auch der Zeitraum der Weitergewährung bis zum 31.August 1992 angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern. Richtig ist, daß das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes die gesamten ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse berücksichtigte, also offenbar davon ausging, die Unterhaltsvorschüsse seien auch für die Zeit der Weitergewährung ab 1.September 1989 eingestellt. Tatsächlich fehlt insoweit aber ein Beschluß über die Einstellung und schon aus diesem Grund kommt derzeit eine Verpflichtung zur Rückzahlung der ab 1.September 1989 ausbezahlten Vorschüsse nicht in Frage.Zu folgen ist dem Rekursgericht auch dahin, daß (derzeit) nur eine Rückzahlung der bis 31.August 1989 ausbezahlten Vorschüsse in Frage kommen kann. Voraussetzung für einen auf Paragraph 22, UVG gestützten Rückersatzanspruch ist nämlich eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet (SZ 57/24). Das Erstgericht stellte die Vorschüsse nur für die Zeit vom 1.September 1986 bis 31.August 1989 ein, nicht aber für die Zeit der Weitergewährung. Daß im Innehaltungsbeschluß vom 19.Juli 1991, ON 29, auch der Zeitraum der Weitergewährung bis zum 31.August 1992 angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern. Richtig ist, daß das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes die gesamten ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse berücksichtigte, also offenbar davon ausging, die Unterhaltsvorschüsse seien auch für die Zeit der Weitergewährung ab 1.September 1989 eingestellt. Tatsächlich fehlt insoweit aber ein Beschluß über die Einstellung und schon aus diesem Grund kommt derzeit eine Verpflichtung zur Rückzahlung der ab 1.September 1989 ausbezahlten Vorschüsse nicht in Frage.
Zu erörtern bleibt, ob die Mutter zu verpflichten ist, die in der Zeit vom 1.Oktober 1988 bis 31.August 1989 ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von insgesamt S 22.000,-- zurückzuzahlen. Die Mutter lebte schon zur Zeit der erstmaligen Gewährung der Vorschüsse mit dem Vater und der minderjährigen Barbara im gemeinsamen Haushalt, sie hatte Belehrung im Sinne des § 13 Abs 2 UVG erhalten. Trotzdem nahm sie seit 1.September 1986 die Unterhaltsvorschüsse entgegen ohne dem Gericht den Sachverhalt, der der Gewährung der Vorschüsse entgegenstand, mitzuteilen. Daß ihr unter diesen Umständen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Eine Rückersatzpflicht besteht gemäß § 22 Abs 2 UVG allerdings dann nicht, wenn dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wäre. Nach den EBzRV (5 BlgNR 14. GP 20) sollte mit dieser Einschränkung des Rückersatzanspruches des Bundes die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens - die Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder - nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt. Es handle sich um eine Art Härteklausel.Zu erörtern bleibt, ob die Mutter zu verpflichten ist, die in der Zeit vom 1.Oktober 1988 bis 31.August 1989 ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von insgesamt S 22.000,-- zurückzuzahlen. Die Mutter lebte schon zur Zeit der erstmaligen Gewährung der Vorschüsse mit dem Vater und der minderjährigen Barbara im gemeinsamen Haushalt, sie hatte Belehrung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, UVG erhalten. Trotzdem nahm sie seit 1.September 1986 die Unterhaltsvorschüsse entgegen ohne dem Gericht den Sachverhalt, der der Gewährung der Vorschüsse entgegenstand, mitzuteilen. Daß ihr unter diesen Umständen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Eine Rückersatzpflicht besteht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG allerdings dann nicht, wenn dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wäre. Nach den EBzRV (5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 20) sollte mit dieser Einschränkung des Rückersatzanspruches des Bundes die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens - die Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder - nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt. Es handle sich um eine Art Härteklausel.
Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 würden Unterhaltspflichten so weitgehend berücksichtigt, daß eine Gefährdung des laufenden Unterhaltes des Kindes nicht mehr eintreten könne. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Mutter eine ihr mit Gerichtsbeschluß aufgetragene Leistung, auch wenn nach den Vorschriften der Exekutionsordnung eine zwangsweise Durchsetzung derzeit nicht möglich sein sollte, nicht erbringt. Maßgebend ist vielmehr nur, ob der Unterhalt des Kindes gefährdet wäre, wenn der Ersatzpflichtige die im gemäß § 22 Abs 1 UVG aufgetragene Leistung erbringt.Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 würden Unterhaltspflichten so weitgehend berücksichtigt, daß eine Gefährdung des laufenden Unterhaltes des Kindes nicht mehr eintreten könne. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Mutter eine ihr mit Gerichtsbeschluß aufgetragene Leistung, auch wenn nach den Vorschriften der Exekutionsordnung eine zwangsweise Durchsetzung derzeit nicht möglich sein sollte, nicht erbringt. Maßgebend ist vielmehr nur, ob der Unterhalt des Kindes gefährdet wäre, wenn der Ersatzpflichtige die im gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG aufgetragene Leistung erbringt.
Das Rekursgericht ging davon aus, der Vater sei nur zu einer Unterhaltsleistung von S 1.000,-- monatlich verpflichtet, die Mutter verdiene monatlich S 4.900,-- netto, der Unterhalt des Kindes, dessen Durchschnittsbedarf derzeit bei monatlich S 2.720,-- liege, wäre gefährdet, wenn der Mutter die Rückzahlung eines Betrages von S 1.000,-- auferlegt würde. Nicht erwähnt hat das Rekursgericht die Familienbeihilfe, die die Mutter für das Kind bezieht und die gemäß § 8 Abs 2 FamLAG ab 1.Jänner 1992 S 1400,-- und ab 1.Juli 1992 S 1.450,-- monatlich beträgt. Die Familienbeihilfe hat den Charakter einer Betreuungshilfe und gilt als Einkommen des Bezugsberechtigten, ohne daß sie unmittelbar dem Kind zuzuwenden ist (EFSlg 41.028; RZ 1991/26). Bei Beurteilung, ob ein Rückersatz von Vorschüssen den Unterhalt des Kindes gefährden würde, ist auf diese Beihilfe jedenfalls Bedacht zu nehmen.Das Rekursgericht ging davon aus, der Vater sei nur zu einer Unterhaltsleistung von S 1.000,-- monatlich verpflichtet, die Mutter verdiene monatlich S 4.900,-- netto, der Unterhalt des Kindes, dessen Durchschnittsbedarf derzeit bei monatlich S 2.720,-- liege, wäre gefährdet, wenn der Mutter die Rückzahlung eines Betrages von S 1.000,-- auferlegt würde. Nicht erwähnt hat das Rekursgericht die Familienbeihilfe, die die Mutter für das Kind bezieht und die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FamLAG ab 1.Jänner 1992 S 1400,-- und ab 1.Juli 1992 S 1.450,-- monatlich beträgt. Die Familienbeihilfe hat den Charakter einer Betreuungshilfe und gilt als Einkommen des Bezugsberechtigten, ohne daß sie unmittelbar dem Kind zuzuwenden ist (EFSlg 41.028; RZ 1991/26). Bei Beurteilung, ob ein Rückersatz von Vorschüssen den Unterhalt des Kindes gefährden würde, ist auf diese Beihilfe jedenfalls Bedacht zu nehmen.
Durch die dem Vater auferlegte Unterhaltsleistung und die Familienbeihilfe wird der Durchschnittsbedarf der minderjährigen Barbara nahezu gedeckt. Es kann daher der Mutter trotz ihres niedrigen Einkommens eine geringe monatliche Leistung, und zwar S 500,--, auferlegt werden, ohne daß dadurch der Unterhalt des Kindes gefährdet wäre.
In diesem Sinne war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Mutter eine Zahlungspflicht von monatlich S 500,-- aufzuerlegen. Eine Einbehaltung von Unterhaltsvorschüssen war schon deshalb nicht anzuordnen, weil derzeit keine Unterhaltsvorschüsse gewährt werden.