Rechtssatz RS0076919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076919
Entscheidungsdatum
30.09.1992
Rechtssatz
Die Frist des § 22 Abs 3 UVG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Präklusivfrist. Der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein. Auf den je nach Verfahrensablauf unsicheren Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz oder gar erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung zweiter oder dritter Instanz ist nicht abzustellen.Die Frist des Paragraph 22, Absatz 3, UVG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Präklusivfrist. Der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein. Auf den je nach Verfahrensablauf unsicheren Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz oder gar erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung zweiter oder dritter Instanz ist nicht abzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 584/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 584/85
Veröff: EvBl 1986/30 S 115 = NZ 1986,205
- 2 Ob 577/92
Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 577/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076919
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00584_8500000_002