Begründung:
[1] Die 2020 verstorbene Erblasserin hatte zwei Töchter, nämlich die 2005 vorverstorbene Mutter der Klägerinnen und die Beklagte. Der Nachlass wurde der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin rechtskräftig eingeantwortet.
[2] Die Erblasserin war zu fünf sechstel Anteilen Miteigentümerin einer mit einem bewohnbaren Haus bebauten Liegenschaft, das verbleibende Sechstel stand im Eigentum der Beklagten. Die Erblasserin bewohnte das Obergeschoß des Hauses. Ab September 2017 war es ihr wegen einer Herzerkrankung nicht mehr möglich, alleine – also ohne Unterstützung – im Haus zu leben. Ein behindertengerechter Umbau sowie die Schaffung eines Wohnraums für eine 24-Stunden-Pflegerin waren erforderlich, um der Erblasserin ein von ihr gewünschtes Verbleiben im Haus zu ermöglichen.
[3] Da die Beklagte zur Finanzierung der Umbaukosten einen Kredit benötigte und eine Pfandhaftung mit ihrem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft nicht als ausreichende Sicherheit akzeptiert worden wäre, schlossen die Erblasserin und die Beklagte im Mai 2018 einen Übergabsvertrag über die Liegenschaftsanteile der Erblasserin. Darin räumte die Beklagte der Erblasserin „zum Zwecke der Wohnversorgung und als Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im Obergeschoß ein, „welche auf Kosten der Übernehmerin stets in bewohn- und benützbaren Zustande herzurichten und zu erhalten sind“ (Hervorhebungen durch den Senat). In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht (disloziert) fest:
[4] Im Gegenzug für die Übertragung des Liegenschaftsanteils verpflichtete sich die Beklagte zur Einräumung eines Wohnrechts. „Zur Ausgestaltung des Wohnrechts musste das Gebäude behindertengerecht umgebaut werden. Auch wenn der Übergabsvertrag dadurch motiviert war, dass der Erblasserin die Möglichkeit eröffnet werden sollte, weiterhin unter Zuhilfenahme einer 24-Stunden-Pflege in ihrem Haus zu verbleiben, ist dennoch von einer Schenkungsabsicht bei Abschluss des Übergabsvertrags auszugehen, da die Umbauten nicht nur allein der Ermöglichung der Ausübung des Wohnrechts dienten und auch eine der Beklagten zufallende Werterhöhung der Liegenschaft zur Folge hatten.“
[5] Bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags begann die Planung der Umbauarbeiten, der Baubeginn erfolgte aber erst im Herbst 2018. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden (unter anderem) eine Rampe sowie ein Treppenlift vom Erdgeschoß in das Obergeschoß errichtet. Das Badezimmer im Obergeschoß wurde behindertengerecht eingerichtet. Für den behindertengerechten Umbau gab es eine Förderung. Die Umbaukosten, die auch Kosten für den Austausch der Heizungsanlage, das Reinigen und Streichen der Fassade und die Errichtung zweier Wohnungen im Erdgeschoß umfassten, beliefen sich auf insgesamt 381.000 EUR. Der (vor Beginn der Umbauarbeiten) übergebene Liegenschaftsanteil hatte (aufindiziert zum Todestag der Erblasserin) einen Wert von 266.478,93 EUR.
[6] Die Klägerinnen begehren die Zahlung eines Pflichtteils von jeweils 50.012,94 EUR sA. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz leiten sie ihre Ansprüche aus der Hinzurechnung der im Übergabsvertrag vom Mai 2018 liegenden Schenkung ab. Das der Erblasserin bei der Übergabe der Liegenschaft eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Der Umbau sei nicht „rein aus Pflegegründen“ erfolgt. Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Umbau der Liegenschaft bestanden. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Umbaukosten getragen habe. Wenn überhaupt von einer Gegenleistung auszugehen sei (was bestritten bleibe), könnte diese lediglich im Umfang jenes Betrags bestehen, der einem Förderansuchen für die Kosten des behindertengerechten Umbaus zu Grunde gelegt worden sei.
[7] Die Beklagte wendet ein, dass sich der Gesundheitszustand der Erblasserin gegen Jahresende 2017 so sehr verschlechtert habe, dass sie in ein Pflegeheim ziehen hätte müssen, wenn das von ihr bewohnte Haus nicht behindertengerecht – etwa durch Einbau einer Rampe und eines Treppenlifts sowie den Umbau des Bades – umgebaut worden wäre. Um den Wunsch der Erblasserin, im eigenen Haus bleiben zu können, erfüllen zu können, hätten sich die Beklagte und deren Ehemann bereit erklärt, den Umbau zu finanzieren. Als Gegenleistung dafür habe die Erblasserin die Übertragung der Liegenschaftsanteile zugesagt. Für die notwendigen Umbauarbeiten hätten die Beklagte und ihr Ehemann rund 381.000 EUR ausgegeben. Für die Durchführung des behindertengerechten Umbaus und die Herstellung eines adäquat bewohn- und benützbaren Zustands, den die Beklagte aufgrund des Vertrags geschuldet habe, seien Kosten von 175.000 EUR notwendig gewesen.
[8] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 33.309,86 EUR sA je Klägerin statt und wies ein Mehrbegehren von 16.703,08 EUR sA je Klägerin ab. Die Liegenschaftsschenkung sei dem Nachlass hinzuzurechnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht als Gegenleistung anzurechnen „und damit auch nicht die Aufwendungen (Umbaukosten) zur Ermöglichung der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechts.“
[9] Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien dahin auszulegen, dass die Parteien des Übergabsvertrags das Tragen der Umbaukosten nicht als Gegenleistung der Beklagten angesehen hätten, weil der Umbau auch eine Werterhöhung der Liegenschaft bedeutet habe. Da das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht den Wert der übergebenen Sache nach der Rechtsprechung nicht mindere, sei im Ergebnis von einer reinen Schenkung auszugehen. Feststellungen zu den Kosten für den behindertengerechten Umbau seien rechtlich irrelevant.
[10] Gegen die Stattgebung eines Zahlungsbegehrens von 22.650,70 EUR sA je Klägerin wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im Umfang der Anfechtung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Klägerinnen beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.