Rechtssatz RS0012945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012945
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 638/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 638/86
- 6 Ob 577/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 577/92
Veröff: NZ 1993,82
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Auch; nur: Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen. (T1)
Beisatz: Vielmehr ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T2)
- 2 Ob 8/17s
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 8/17s
Auch; nur T1
- 2 Ob 110/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 110/24a
Beisatz: Hier: Berücksichtigung zugesagter Ausgedingeleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T3)
- 2 Ob 204/25a
Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 204/25a
vgl; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T4)
- 2 Ob 58/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 2 Ob 58/26g
Beisatz: Hier: Kosten für den behindertengerechten Umbau der mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Räume. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012945
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00638_8600000_001