Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO für die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht vor. Rechtsprechung und Lehre zu den §§ 785 und 951 ABGB sind seit Jahrzehnten einheitlich und unverändert. Das Berufungsgericht hat diese ausführlich dargelegt und richtig auf den vorliegenden Fall angewendet (§ 510 Abs 3 ZPO). Denn in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, muß nach den Umständen, insbesondere den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers - allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn - erbrachte Leistungen zu veranschlagen. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muß, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter (6 Ob 620/82; 6 Ob 13/84 uva). Bei einer gemischten Schenkung findet keine Aufwertung der vom Geschenknehmer tatsächlich aufgrund des Übergabevertrages erbrachten Leistungen statt, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistung an (6 Ob 638, 639/86; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 10 und 11 zu § 785).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht vor. Rechtsprechung und Lehre zu den Paragraphen 785 und 951 ABGB sind seit Jahrzehnten einheitlich und unverändert. Das Berufungsgericht hat diese ausführlich dargelegt und richtig auf den vorliegenden Fall angewendet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Denn in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, muß nach den Umständen, insbesondere den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers - allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn - erbrachte Leistungen zu veranschlagen. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muß, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter (6 Ob 620/82; 6 Ob 13/84 uva). Bei einer gemischten Schenkung findet keine Aufwertung der vom Geschenknehmer tatsächlich aufgrund des Übergabevertrages erbrachten Leistungen statt, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistung an (6 Ob 638, 639/86; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 10 und 11 zu Paragraph 785,).
Richtig hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß auch eine Sachhaftung (Übernahme einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft ohne persönliche Schuldübernahme) zu bewerten und diese Bewertung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf die in der Folge eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen abzustellen ist (so auch 6 Ob 580/91, 508/92).
Das Berufungsgericht hat auch die Kriterien zur Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" in § 785 ABGB (vgl ua NZ 1981, 29; RZ 1983/65) ohne Rechtsirrtum dargelegt.Das Berufungsgericht hat auch die Kriterien zur Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" in Paragraph 785, ABGB vergleiche ua NZ 1981, 29; RZ 1983/65) ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Da durch die im Zuge der Verfahrensergänzung im Sinne der berufungsgerichtlichen Aufträge erforderliche Neuerrechnung eines allfälligen Schenkungspflichtteiles der Klägerin noch nicht beurteilt werden kann, ob der Erstbeklagte im Sinne des § 951 Abs 3 ABGB zur Haftung heranzuziehen sein wird, ist auch die Aufhebung des Ersturteiles, soweit damit die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen wurde, richtig.Da durch die im Zuge der Verfahrensergänzung im Sinne der berufungsgerichtlichen Aufträge erforderliche Neuerrechnung eines allfälligen Schenkungspflichtteiles der Klägerin noch nicht beurteilt werden kann, ob der Erstbeklagte im Sinne des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB zur Haftung heranzuziehen sein wird, ist auch die Aufhebung des Ersturteiles, soweit damit die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen wurde, richtig.
Die erhobenen Rekurse waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Rekurswerber haben die Kosten ihrer unzulässigen Rechtsmittel ebenso selbst zu tragen wie die Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen, in denen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.