Entscheidungsgründe:
Am 21. Juni 1983 ereignete sich auf der Sonnleitner Bundesstraße im Gemeindegebiet von Helpfau-Uttendorf ein Verkehrsunfall, und zwar kam es bei Tageslicht zu einer Kollision, als die Klägerin mit ihrem Motorfahrrad nach links in einen Ortsweg einbog, während sie von Helmut H***, der einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW lenkte, überholt wurde. Hiebei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen. Helmut H*** wurde in dem gegen ihn wegen dieses Unfalles eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen. Die Klägerin begehrt zu 29 Cg 717/85 des Erstgerichtes die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem Unfall und in dem damit verbundenen Rechtsstreit 29 Cg 754/86 einen Schadenersatzbetrag von S 606.859,32 sA. Sie brachte vor, sie habe den linken Blinker betätigt und, nachdem sie sich überzeugt habe, daß ein Abbiegevorgang möglich sei, zur Straßenmitte gelenkt. Den Lenker des PKWs treffe das Alleinverschulden, weil er eine absolut und relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auf das Einbiegemanöver der Klägerin verspätet reagiert habe. Das Klagebegehren werde auch auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Die Fahrbahn, deren Mitte durch eine Leitlinie gekennzeichnet ist, weist eine Breite von 4,85 m auf und war zur Zeit des Unfalles taufeucht. Die Klägerin hielt mit dem Motorfahrrad einen Seitenabstand von 50 bis 75 cm zum rechten Fahrbahnrand ein. Der in der selben Richtung fahrende Helmut H*** hatte Sicht auf 300 m, betätigte, da kein Gegenverkehr herrschte, den linken Blinker, betätigte die Lichthupe und schickte sich an, das Motorfahrrad zu überholen. Als er bereits im Überholen begriffen war, bemerkte er, daß die Klägerin die linke Hand "herausstreckte", nach links rückwärts blickte und in einem nach links lenkte und einbog. Helmut H*** konnte die Kollision nicht mehr vermeiden. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des PKWs betrug mindestens 93 km/h. Daß sie mehr als 100 km/h betragen hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Klägerin sei der von ihr zu erbringende Beweis eines Verschuldens des PKW-Lenkers nicht gelungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zu 29 Cg 717/85 S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte zur Rechtsfrage aus, besondere Umstände, die das Ausschöpfen der nach § 20 Abs 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht erlaubt hätten, seien nicht vorgelegen. Der PKW-Lenker habe bei der gegebenen Straßenbreite und Sicht das vor ihm fahrende Motorfahrrad mit einem ausreichenden Seitenabstand überholen können. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, zusätzlich zur Betätigung der Lichthupe auch ein akustisches Signal zu geben. Daß die Verkehrssituation in irgend einer Weise unklar gewesen wäre und es Anhaltspunkte gegeben hätte, daß die Klägerin nach links in Richtung Ortsweg einbiegen werde, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Auch eine verspätete Reaktion des PKW-Lenkers habe das Erstgericht nicht festgestellt. Demgegenüber sei die Klägerin eingebogen, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob dies gefahrlos möglich sein werde. Das eindeutige Verschulden der Klägerin und der Mangel jeglichen Beweises von Tatsachen, aus denen ein Verschulden des PKW-Lenkers abgeleitet werden könnte, schließe auch jeden Ausgleichsanspruch im Sinne des § 11 EKHG aus.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zu 29 Cg 717/85 S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte zur Rechtsfrage aus, besondere Umstände, die das Ausschöpfen der nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht erlaubt hätten, seien nicht vorgelegen. Der PKW-Lenker habe bei der gegebenen Straßenbreite und Sicht das vor ihm fahrende Motorfahrrad mit einem ausreichenden Seitenabstand überholen können. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, zusätzlich zur Betätigung der Lichthupe auch ein akustisches Signal zu geben. Daß die Verkehrssituation in irgend einer Weise unklar gewesen wäre und es Anhaltspunkte gegeben hätte, daß die Klägerin nach links in Richtung Ortsweg einbiegen werde, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Auch eine verspätete Reaktion des PKW-Lenkers habe das Erstgericht nicht festgestellt. Demgegenüber sei die Klägerin eingebogen, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob dies gefahrlos möglich sein werde. Das eindeutige Verschulden der Klägerin und der Mangel jeglichen Beweises von Tatsachen, aus denen ein Verschulden des PKW-Lenkers abgeleitet werden könnte, schließe auch jeden Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 11, EKHG aus.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.