Rechtssatz RS0031620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031620
Geschäftszahl
2Ob212/75 (2Ob213/75); 2Ob77/82; 2Ob58/87
Entscheidungsdatum
28.04.1987
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten dort nicht erforderlich ist, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat, gilt auch hinsichtlich all dessen, was über diese Fixkosten hinaus an Unterhaltsleistung jedweder Art (also insbesondere auch zur Deckung des Wohnungsbedarfs der Familie außerhalb eines Mietverhältnisses) geleistet wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 212/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1976 2 Ob 212/75
Veröff: SZ 49/26
- 2 Ob 77/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 2 Ob 77/82
Auch
- 2 Ob 58/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 58/87
Vgl auch; Beisatz: Arbeitsleistungen des Ehemannes nicht Fixkosten, wenn die Witwe den Aufwand für die Fertigstellung des sodann die einzige Wohnung der Familie darstellenden Hauses auf Grund ihrer nunmehrigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031620
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0020OB00212_7500000_001