Entscheidungsgründe:
Die damals 16 Jahre alte Klägerin erlitt am 15.6.1984 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Haftung der beklagten Parteien dem Grunde nach ist unbestritten. Die Klägerin machte unter anderem ein Schmerzengeld von 900.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von S 150.000 geltend. Nur mehr diese Ansprüche sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von S 850.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000 für gerechtfertigt. Es traf folgende - durch das Berufungsgericht teilweise ergänzte - Feststellungen:
Die Klägerin erlitt einen offenen Trümmerbruch des linken Oberschenkels, sowohl oberhalb der Oberschenkelknorren als auch durch diese durch und einen gesonderten Bruch im Bereich des linken äußeren Oberschenkelknorrens mit entsprechenden Verschiebungen und mehrfach verworfenen Bruchzonen. Sie wurde sofort in das Krankenhaus Vöcklabruck eingeliefert. Nach einer Schockbehandlung wurden die Brüche offen eingerichtet, verdrahtet und verschraubt, die Wunden versorgt und ein Spaltgipsverband angelegt. Die ersten drei Tage mußte sie auf der Intensivstation verbringen. Anschließend wurde sie auf die Unfallsabteilung verlegt. Am 13.8.1984 konnte man feststellen, daß der Bruch infektiös geworden war, weshalb man am 30.8.1984 das Osteosynthesematerial entfernte und eine Spül- und Saugdrainage zusammen mit einem Brust-Becken-Bein-Gipsverband anlegte. In der Folge behandelte man die Infektion durch lokale und allgemeine antibiotische Therapie und durch Anlegen eines Streckverbandes. Zwischendurch wurden auch neuerlich wieder Spül- und Saugdrainagen angelegt und auch der Extensionsnagel gewechselt. Erst nach mehr als einem halben Jahr konnte der Brust-Beckenbeingips entfernt werden. Zur Ruhigstellung wurden Ober- und Unterschenkel mit einem äußeren Spanner zur Überbrückung des Kniegelenkes verbunden, einem sogenannten Fixateur externe. Kurz darauf wurde mit der Mobilisierung begonnen und am 15.3.1985 - also neun Monate nach dem Unfall - wurde die Klägerin in häusliche Pflege entlassen. Sie trug dabei noch diesen äußeren Spanner. An der Oberschenkelaußenseite war ein Geschwür, dessen Absonderung mit einem Saugdrain aufgefangen wurde. Der Gang war mit zwei Stützkrücken möglich.
Die Klägerin stand anschließend unter laufender ambulanter Kontrolle, mußte aber immer wieder wegen Fistelbildungen zur antibiotischen Behandlung stationär aufgenommen werden, so etwa vom
bis 26.3.1985 (4 Tage), vom 14.4. bis 3.5.1985 (19 Tage), vom
bis 28.5.1985 (4 Tage). Im zweiten Halbjahr 1985 wurde sie laufend ambulant kontrolliert. Nach einem Sturz im September 1985 traten vermehrt Schmerzen auf, auch bildeten sich wieder Fisteln aus. Vom 4.2.1986 bis 3.3.1986 (27 Tage) wurde die Klägerin wiederum stationär aufgenommen und eine Knochenauffrischung mit Spangiosamaterial aus beiden Beckenkämmen vorgenommen. Vor der Entlassung wurde der äußere Spanner versetzt. Auch damals bestand noch eine Fistel oberhalb des linken Patellarrandes. Im Zuge der ambulanten Kontrollen wurden wieder stärkere Infektionszeichen festgestellt, was zu einem neuerlichen stationären Aufenthalt vom 17.3. bis 28.3.1986 führte. Eine weitere Fistelrevision wurde stationär im Juni 1986 vorgenommen. Die Klägerin hatte während des gesamten zweiten Halbjahres 1986 immer wieder Fisteln und begab sich schließlich am 19.1.1987 zu einer Untersuchung an die Universitätsklinik Innsbruck, wo ihr neuerlich eine Operation vorgeschlagen wurde.
Die Klägerin war darauf vom 4.2. bis 17.2.1987 (13 Tage) in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Innsbruck. Hier wurde ihr der äußere Spanner, den sie praktisch ohne wesentliche Unterbrechung nahezu zwei Jahre, vom März 1985 bis Februar 1987, tragen mußte, entfernt und Knochentransplantat, das wiederum den Beckenkämmen entnommen wurde, neuerlich angelagert und der Wundbereich entsprechend antibiotisch behandelt. Das Transplantat baute sich nach diesem Eingriff gut ein. Seit dieser Zeit kommen Fistelungen nicht mehr vor. Nach der Operation war jedoch das Kniegelenk nahezu steif und es waren nur Wackelbewegungen möglich. Diese durch Verwachsungen und Knochenbrüche entstandenen Einschränkungen wurden anläßlich eines weiteren stationären Aufenthaltes vom 5. bis 21.8.1987 (16 Tage) in einer äußerst komplizierten Operation beseitigt, die Klägerin anschließend zunehmend mobilisiert und der Physikotherapie überstellt. Die Gesamtdauer der stationären Aufenthalte betrug etwa ein Jahr. Zum Zeitpunkt der zweiten Untersuchung der Klägerin durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am 8.9.1987 bestand immer noch eine starke Gangbehinderung links, die Klägerin mußte noch Krücken benützen. Diese hinkende Gehbehinderung ist der derzeit absehbare Dauerzustand, der dazu führt, daß die Klägerin kurze Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen kann, über längere Strecken jedoch eine Krücke benützen muß. Der linke Oberschenkel ist hochgradig verschmächtigt, das Kniegelenk, der Unterschenkel und die linke Sprunggelenksgegend hochgradig verdickt, der Vorfuß dagegen wieder verschmächtigt. Im Bereich des gesamten linken Beins sind kosmetisch auffällige und teilweise auch entstellende Hautnarben vorhanden; Narben finden sich auch im Bereich der hinteren Beckenkammgegend. Im Narbenbereich ist das Hautgefühl gestört. Durchblutungsstörungen bewirken auch ein stärkeres Kältegefühl am linken Vorfuß. Die ungleiche Belastung führte zu einer stärkeren Beckenfehlhaltung. Eine gewisse Besserung der Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich des Kniegelenks und des oberen Sprunggelenks kann bei günstiger Entwicklung erwartet werden, darüber hinaus ist jedoch eine wesentliche Besserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten. Allerdings sind neuerliche Korrekturoperationen ebenso nicht auszuschließen so wie das neuerliche Auftreten von Fisteln und Infektionszeichen. Inwieweit die Klägerin ihren Wunschberuf einer Goldschmiedin ausüben wird können, kann noch nicht endgültig beurteilt werden. Ein Arbeiten kommt überhaupt nur im Sitzen in Frage, auch ergeben sich Einschränkungen in bezug auf den täglichen Anmarschweg zur Arbeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt etwa 50 %. Die bisher erduldeten und aufgrund des oben beschriebenen Zustandsbildes zukünftig überschaubaren Schmerzen können wie folgt zusammengefaßt werden: 2 Monate starke, 7 Monate mittelstarke und 1 1/2 Jahre leichte Schmerzen.
Das Normalausmaß an psychischen Beeinträchtigungen, das eine solche Verletzung mit sich bringt, wurde nicht überschritten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, jener der beklagten Parteien aber teilweise und änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Schmerzengeld auf S 700.000 herabgesetzt wurde. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, die Unfallsfolgen seien zwar sehr schwerwiegend, doch sei ein höheres Schmerzengeld nur in noch schwereren Fällen zuerkannt worden. Im Vergleich mit anderen Fällen seien ein Schmerzengeld von S 700.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000 angemessen.
Beide Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden. Die Klägerin strebt eine vollinhaltliche Stattgebung des Klagebegehrens an, die beklagten Parteien hingegen eine Herabsetzung des Schmerzengeldes auf S 600.000 und der Verunstaltungsentschädigung auf S 50.000. Die Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.