Die Verjährung dient der allgemeinen Rechtssicherheit. Sie soll dadurch gefördert werden, daß ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird; sie soll allzugroßen Beweisschwierigkeiten und damit umständlichen Prozessen vorbeugen und soll schließlich ein Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung sein (Koziol-Welser8 I 176). Es soll ein Anspruch geschwächt werden, wenn er nicht geltend gemacht wird (NJW 1964, 821). Wird er aber gerichtlich geltend gemacht und gehörig fortgesetzt, so unterbricht dies gemäß § 1497 ABGB den Ablauf der Verjährungsfrist. Die Erwägung, die 30jährige Verjährungsfrist solle das absolute Höchstmaß eines Ersatzanspruches sein, findet daher in den gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung keine Stütze (vgl auch Feldmann in Münchner Kommentar Rz 10 zu § 218 BGB).Die Verjährung dient der allgemeinen Rechtssicherheit. Sie soll dadurch gefördert werden, daß ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird; sie soll allzugroßen Beweisschwierigkeiten und damit umständlichen Prozessen vorbeugen und soll schließlich ein Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung sein (Koziol-Welser8 römisch eins 176). Es soll ein Anspruch geschwächt werden, wenn er nicht geltend gemacht wird (NJW 1964, 821). Wird er aber gerichtlich geltend gemacht und gehörig fortgesetzt, so unterbricht dies gemäß Paragraph 1497, ABGB den Ablauf der Verjährungsfrist. Die Erwägung, die 30jährige Verjährungsfrist solle das absolute Höchstmaß eines Ersatzanspruches sein, findet daher in den gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung keine Stütze vergleiche auch Feldmann in Münchner Kommentar Rz 10 zu Paragraph 218, BGB).
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen jeweils ausgesprochen, daß zur Vermeidung der Einrede der Verjährung eines Anspruches ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt werden kann, das - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich ausschließt (SZ 45/8; VersR 1975, 1166; ZVR 1980/159; ZVR 1986/5; VersR 1990, 803 ua). Er hat insbesondere in SZ 45/8 die Ansicht widerlegt, daß trotz Vorliegens eines Feststellungsurteils die Verjährungsfrage für in Zukunft entstehende Ansprüche immer wieder gesondert nach den für solche Ansprüche anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden müsse; vielmehr ist der durch ein Judikat festgestellte Anspruch durch eine damit bewirkte 30jährige Verjährungsfrist gesichert (vgl JMV 1858, 105 und den insoweit gleichgelagerten § 218 Abs 1 BGB). Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Wirkung des Feststellungsurteils nach 30 Jahren erlischt. Verjähren kann immer nur ein Anspruch, nicht aber ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch. Demgemäß ist insbesondere in der deutschen Judikatur, die auf einer vergleichbaren Rechtslage beruht (SZ 45/8), unterschieden worden, ob es sich um einen Anspruch auf rückständige Leistungen handelt, für den die Verjährung bei rechtskräftiger Feststellung (§ 218 Abs 1 BGB) mit der Rechtskraft des Urteiles beginnt oder um zukünftige mit Feststellungsurteil gesicherte Ansprüche, deren 30jährige Verjährungszeit erst mit der Fälligkeit des Anspruches zu laufen beginnt (Feldmann in Münchner Kommentar Rz 10 zu § 218; Palandt, BGB51 Rz 3 und 4 zu § 218: "Durch die rechtskräftige Feststellung, wird die bisher maßgebende Verjährungsfrist durch die 30jährige Verjährung ersetzt, war aber der Anspruch noch nicht fällig, beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit"; Celle NJW 1964, 820; Walter in Kohlhammer-Kommentar zum BGB Rz 3 zu § 218). Auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1489 führt in diesem Sinne aus, daß bei Vorliegen eines Feststellungsurteiles, das die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststellt, die erst nachträglich entstehenden Ansprüche - wiederkehrende ausgenommen - erst nach 30 Jahren verjähren. P. Bydlinski, Schadenseintritt und Verjährung in DRdA 1983, 190, legt unter Hinweis auf Peters, Die Kenntnis vom Schaden als Verjährungsvoraussetzung bei § 852 I BGB, JZ 1983, 121 überzeugend dar, daß eine Verjährung nicht beginnen könne, bevor der Gläubiger (Geschädigte) eine Chance zur Realisierung der Forderung hat. Nimmt er diese nicht wahr, indem er es unterläßt, aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Feststellungsklage zu erheben oder im Falle späteren Schadenseintrittes den durch Feststellungsurteil als Judikatschuld gesicherten Anspruch geltend zu machen, läuft er Gefahr, seiner Ansprüche durch Verjährung gemäß § 1489 ABGB verlustig zu gehen. Erwirkte er aber ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, in dessen Rahmen er - nicht ab Rechtskraft, sondern ab tatsächlichem Schadenseintritt - vor Verjährung gesichert erscheint, so kann von einer Nachlässigkeit bei Ausübung seiner Rechte als einem der Ausgangspunkte des Rechtsinstitutes der Verjährung nicht gesprochen werden.Der Oberste Gerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen jeweils ausgesprochen, daß zur Vermeidung der Einrede der Verjährung eines Anspruches ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt werden kann, das - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich ausschließt (SZ 45/8; VersR 1975, 1166; ZVR 1980/159; ZVR 1986/5; VersR 1990, 803 ua). Er hat insbesondere in SZ 45/8 die Ansicht widerlegt, daß trotz Vorliegens eines Feststellungsurteils die Verjährungsfrage für in Zukunft entstehende Ansprüche immer wieder gesondert nach den für solche Ansprüche anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden müsse; vielmehr ist der durch ein Judikat festgestellte Anspruch durch eine damit bewirkte 30jährige Verjährungsfrist gesichert vergleiche JMV 1858, 105 und den insoweit gleichgelagerten Paragraph 218, Absatz eins, BGB). Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Wirkung des Feststellungsurteils nach 30 Jahren erlischt. Verjähren kann immer nur ein Anspruch, nicht aber ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch. Demgemäß ist insbesondere in der deutschen Judikatur, die auf einer vergleichbaren Rechtslage beruht (SZ 45/8), unterschieden worden, ob es sich um einen Anspruch auf rückständige Leistungen handelt, für den die Verjährung bei rechtskräftiger Feststellung (Paragraph 218, Absatz eins, BGB) mit der Rechtskraft des Urteiles beginnt oder um zukünftige mit Feststellungsurteil gesicherte Ansprüche, deren 30jährige Verjährungszeit erst mit der Fälligkeit des Anspruches zu laufen beginnt (Feldmann in Münchner Kommentar Rz 10 zu Paragraph 218,; Palandt, BGB51 Rz 3 und 4 zu Paragraph 218 :, "Durch die rechtskräftige Feststellung, wird die bisher maßgebende Verjährungsfrist durch die 30jährige Verjährung ersetzt, war aber der Anspruch noch nicht fällig, beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit"; Celle NJW 1964, 820; Walter in Kohlhammer-Kommentar zum BGB Rz 3 zu Paragraph 218,). Auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1489, führt in diesem Sinne aus, daß bei Vorliegen eines Feststellungsurteiles, das die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststellt, die erst nachträglich entstehenden Ansprüche - wiederkehrende ausgenommen - erst nach 30 Jahren verjähren. P. Bydlinski, Schadenseintritt und Verjährung in DRdA 1983, 190, legt unter Hinweis auf Peters, Die Kenntnis vom Schaden als Verjährungsvoraussetzung bei Paragraph 852, römisch eins BGB, JZ 1983, 121 überzeugend dar, daß eine Verjährung nicht beginnen könne, bevor der Gläubiger (Geschädigte) eine Chance zur Realisierung der Forderung hat. Nimmt er diese nicht wahr, indem er es unterläßt, aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Feststellungsklage zu erheben oder im Falle späteren Schadenseintrittes den durch Feststellungsurteil als Judikatschuld gesicherten Anspruch geltend zu machen, läuft er Gefahr, seiner Ansprüche durch Verjährung gemäß Paragraph 1489, ABGB verlustig zu gehen. Erwirkte er aber ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, in dessen Rahmen er - nicht ab Rechtskraft, sondern ab tatsächlichem Schadenseintritt - vor Verjährung gesichert erscheint, so kann von einer Nachlässigkeit bei Ausübung seiner Rechte als einem der Ausgangspunkte des Rechtsinstitutes der Verjährung nicht gesprochen werden.
Die dargelegten Erwägungen widerlegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es notwendig sei, eine zweite Feststellungsklage zuzulassen, um eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Das bereits erlassene rechtskräftige Feststellungsurteil entfaltet vielmehr die ihm zukommenden Rechtswirkungen für alle zukünftigen Ansprüche der Klägerin, wobei lediglich die durch das Urteil umfaßten zukünftigen Ansprüche selbst verjähren können. Letzteres ist aber hier nicht mehr weiter zu untersuchen. Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes ist demnach nicht zu billigen, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes mit der im Spruch dargestellten Maßnahme wiederherzustellen war.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Mit Recht verweist die Klägerin darauf, daß der Standpunkt der Vorinstanzen, wonach das Klagebegehren gegen die substitutionsberechtigten Zweit- und Drittbeklagten vor Behandlung des Leistungsbegehrens gegen die erstbeklagte Vorerbin abzuweisen sei, weil gegen letztere noch kein Exekutionstitel vorliegt, verfehlt ist. Das bisherige Verfahren hat ergeben, daß die Erstbeklagte auch als Einzelrechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehegatten, der Halter des unfallsbeteiligten Fahrzeuges war, haftet. Ihr wurde der Nachlaß auf Grund unbedingter Erbserklärung eingeantwortet. Das Klagebegehren auf Bezahlung von letztlich S 41.498,46 sA hat daher auch den Zweck, einen Exekutionstitel für die Nachlaßschuld zu erwirken. Wird ein solcher geschaffen, ist die Exekution in die Substitutionsmasse möglich, wenn die Nacherben zustimmen oder erfolgreich auf Duldung der Exekution geklagt werden (Welser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 613; Heller-Berger-Stix, EO4 II 907 f; SZ 46/28; SZ 49/103 ua).Mit Recht verweist die Klägerin darauf, daß der Standpunkt der Vorinstanzen, wonach das Klagebegehren gegen die substitutionsberechtigten Zweit- und Drittbeklagten vor Behandlung des Leistungsbegehrens gegen die erstbeklagte Vorerbin abzuweisen sei, weil gegen letztere noch kein Exekutionstitel vorliegt, verfehlt ist. Das bisherige Verfahren hat ergeben, daß die Erstbeklagte auch als Einzelrechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehegatten, der Halter des unfallsbeteiligten Fahrzeuges war, haftet. Ihr wurde der Nachlaß auf Grund unbedingter Erbserklärung eingeantwortet. Das Klagebegehren auf Bezahlung von letztlich S 41.498,46 sA hat daher auch den Zweck, einen Exekutionstitel für die Nachlaßschuld zu erwirken. Wird ein solcher geschaffen, ist die Exekution in die Substitutionsmasse möglich, wenn die Nacherben zustimmen oder erfolgreich auf Duldung der Exekution geklagt werden (Welser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 613,; Heller-Berger-Stix, EO4 römisch zwei 907 f; SZ 46/28; SZ 49/103 ua).
Da die Klägerin sowohl die Erstbeklagte zur Erwirkung eines Exekutionstitels für ihre Schadenersatzforderung als auch die Zweit- und Drittbeklagte auf Zustimmung zur Duldung der Exekution in die Substitutionsmasse in Anspruch nimmt, hängt die Entscheidung üer das Duldungsbegehren von dem Ersatzbegehren gegen die Erstbeklagte ab. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Duldungsbegehrens gegenüber den Nacherben durch ein Teilurteil, das im gleichen Verfahren erlassen wurde, in dem auch über das Leistungsbegehren gegen die Vorerbin zu erkennen sein wird, "als verfrüht", nicht nur ein hier allerdings zufolge Billigung durch das Berufungsgericht nicht aufgreifbarer Verfahrensmangel des Erstgerichtes, sondern auch ein dem Sinn der dargestellten Regelung über das Vorhandensein bzw. die Schaffung eines Exekutionstitels als Voraussetzung für die Erwirkung einer Exekution in die Substitutionsmasse widersprechender Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des diesbezüglichen Entscheidungsergebnisses der Vorinstanzen führen muß.
Soweit die Klägerin allerdings auch ein Duldungsbegehren gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten "zur Vollstreckung ihres Feststellungsbegehrens" stellte, erweist sich dieses schon mangels Berechtigung desselben wie zu Punkt 1 der Entscheidung ausgeführt wurde, als unberechtigt.
Zusammenfassend sind daher die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufzuheben, als sie das Klagebegehren gegen die Zweit- und Drittbeklagte auf Duldung der Vollstreckung in die Substitutionsmasse zugunsten der Leistungsbegehren gegen die Erstbeklagte abweisen, weil darüber nur im Zusammenhang mit der Entscheidung über letztere Begehren sinnvoll erkannt werden kann. Im übrigen war das Berufungsurteil aber aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung war gemäß §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.Die Kostenentscheidung war gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.