Rechtssatz RS0002494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002494
Geschäftszahl
5Ob34/73; 3Ob84/76; 3Ob108/86 (3Ob109/86); 2Ob58/91 (2Ob59/91); 3Ob54/17p
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden kann.Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem Paragraph 9, EO nachgewiesen werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 34/73
Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 34/73
NZ 1974,56 = SZ 46/28
- 3 Ob 84/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 84/76
nur: Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels
gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die
Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der
von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn
nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden
kann. (T1) Beisatz: In der von den Nacherben unwidersprochenen
Aufnahme der Schuld in das Inventar liegt noch keine Zustimmung der
Nacherben. (T2) = SZ 49/103
- 3 Ob 108/86
Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
Auch; nur: Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an
einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur
Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest
schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde,
wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. (T3)
- 2 Ob 58/91
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 2 Ob 58/91
Auch
- 3 Ob 54/17p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 54/17p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002494
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0050OB00034_7300000_001