Aus der Begründung:
Gemäß § 613 ABGB kommt dem Vorerben bei der fideikommissarischen Substitution das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, leitet die Rechtsprechung aus der Rechtsstellung des Vorerben die Unzulässigkeit der Veräußerung des Substitutionsgutes ab (JBl. 1957, 618; SZ 38/58; SZ 41/97). Da ein solches Veräußerungsverbot im Zweifel auch das Belastungsverbot enthält, kann ohne Zustimmung der Nacherben weder ein vertragliches noch ein exekutives Pfandrecht an der mit der Substitution belasteten Liegenschaft eingetragen werden (SZ 41/97). Eine Ausnahme besteht für Nachlaßschulden; zur Hereinbringung solcher Schulden kann nach Lehre und Rechtsprechung Exekution auf das von der Substitution betroffene Vermögen geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird (Heller - Berger - Stix, 907; Weiß in Klang[2] III, 409; GLUNF 622; SZ 46/28). Wurde der Exekutionstitel noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt, so ist damit die Statthaftigkeit der Exekution auf das Substitutionsvermögen dargetan. Soll aber die Exekutionsführung auf Grund eines erst gegen den Vorerben erworbenen Exekutionstitels stattfinden, muß die Zustimmung des Nacherben gemäß § 9 EO nachgewiesen oder im Prozeßweg erzwungen werden (Heller - Berger - Stix, 908; SZ 46/28). Im gegebenen Fall wurde der Nachlaß der am 29. April 1970 verstorbenen Friederike A, zu dem die in Exekution gezogene Liegenschaft gehörte, der Vorerbin am 18. Feber 1971 während der Verhandlung erster Instanz über die ursprünglich gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage auf Ersatz der vom betreibenden Gläubiger als Mieter in der Zeit von 1959 bis 1970 auf die Nachlaßliegenschaft gemachten Aufwendungen (§§ 1037, 1097 ABGB) eingeantwortet. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es sich unzweifelhat um eine Nachlaßschuld handelt,eine Verbindlichkeit, die die Erblasserin aus ihrem Vermögen zu leisten gehabt hätte (§ 548 ABGB). Der Revisionsrekurs vermag dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen. Da aber die Exekutionstitel aus der Zeit nach der Einantwortung des Nachlasses stammen, bedarf die Belastung Substitutionsgutes mit einem Pfandrecht im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Zustimmung der Nacherben. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dieser Nachweis durch die "Titelurkunden" (gemeint: das Titelurteil und der Verlassenschaftsakt A 50/70 des Bezirksgerichtes Liezen) erbracht sei, kann nicht geteilt werden. Die Nacherben haben dadurch, daß sie der Aufnahme der Schuld in das Inventar nicht widersprochen haben, weder der Vorerbin noch dem betreibenden Gläubiger gegenüber anerkannt, daß es sich um eine Nachlaßschuld handelt. Von einem Anerkenntnis oder gar einer Zustimmung zu einer künftigen Exekution auf das Substitutionsgut kann schon deshalb keine Rede sein, weil von der Vorerbin im Verlassenschaftsverfahren besonders darauf hingewiesen wurde, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers dem Gründe und der Höhe nach bestritten werde. Mangels Nachweises der Zustimmung der Nacherben ist daher ungeachtet des Umstandes, daß sich aus den Gründen des Exekutionstitels hinsichtlich der Hauptforderung die Eigenschaft der Nachlaßschuld ergibt, die beantragte Exekution unzulässig. Die Prozeß- und Exekutionskosten, zu deren Hereinbringung die Exekution beantragt wurde, stellen keinesfalls Nachlaßschulden dar, denn sie sind gegen die Erblasserin, sondern nur gegen die Vorerbin entstanden. Hinsichtlich dieser Kosten ist die Unzulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung schon aus diesem Grund zu verneinen.Gemäß Paragraph 613, ABGB kommt dem Vorerben bei der fideikommissarischen Substitution das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, leitet die Rechtsprechung aus der Rechtsstellung des Vorerben die Unzulässigkeit der Veräußerung des Substitutionsgutes ab (JBl. 1957, 618; SZ 38/58; SZ 41/97). Da ein solches Veräußerungsverbot im Zweifel auch das Belastungsverbot enthält, kann ohne Zustimmung der Nacherben weder ein vertragliches noch ein exekutives Pfandrecht an der mit der Substitution belasteten Liegenschaft eingetragen werden (SZ 41/97). Eine Ausnahme besteht für Nachlaßschulden; zur Hereinbringung solcher Schulden kann nach Lehre und Rechtsprechung Exekution auf das von der Substitution betroffene Vermögen geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird (Heller - Berger - Stix, 907; Weiß in Klang[2] römisch drei, 409; GLUNF 622; SZ 46/28). Wurde der Exekutionstitel noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt, so ist damit die Statthaftigkeit der Exekution auf das Substitutionsvermögen dargetan. Soll aber die Exekutionsführung auf Grund eines erst gegen den Vorerben erworbenen Exekutionstitels stattfinden, muß die Zustimmung des Nacherben gemäß Paragraph 9, EO nachgewiesen oder im Prozeßweg erzwungen werden (Heller - Berger - Stix, 908; SZ 46/28). Im gegebenen Fall wurde der Nachlaß der am 29. April 1970 verstorbenen Friederike A, zu dem die in Exekution gezogene Liegenschaft gehörte, der Vorerbin am 18. Feber 1971 während der Verhandlung erster Instanz über die ursprünglich gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage auf Ersatz der vom betreibenden Gläubiger als Mieter in der Zeit von 1959 bis 1970 auf die Nachlaßliegenschaft gemachten Aufwendungen (Paragraphen 1037, 1097, ABGB) eingeantwortet. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es sich unzweifelhat um eine Nachlaßschuld handelt,eine Verbindlichkeit, die die Erblasserin aus ihrem Vermögen zu leisten gehabt hätte (Paragraph 548, ABGB). Der Revisionsrekurs vermag dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen. Da aber die Exekutionstitel aus der Zeit nach der Einantwortung des Nachlasses stammen, bedarf die Belastung Substitutionsgutes mit einem Pfandrecht im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Zustimmung der Nacherben. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dieser Nachweis durch die "Titelurkunden" (gemeint: das Titelurteil und der Verlassenschaftsakt A 50/70 des Bezirksgerichtes Liezen) erbracht sei, kann nicht geteilt werden. Die Nacherben haben dadurch, daß sie der Aufnahme der Schuld in das Inventar nicht widersprochen haben, weder der Vorerbin noch dem betreibenden Gläubiger gegenüber anerkannt, daß es sich um eine Nachlaßschuld handelt. Von einem Anerkenntnis oder gar einer Zustimmung zu einer künftigen Exekution auf das Substitutionsgut kann schon deshalb keine Rede sein, weil von der Vorerbin im Verlassenschaftsverfahren besonders darauf hingewiesen wurde, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers dem Gründe und der Höhe nach bestritten werde. Mangels Nachweises der Zustimmung der Nacherben ist daher ungeachtet des Umstandes, daß sich aus den Gründen des Exekutionstitels hinsichtlich der Hauptforderung die Eigenschaft der Nachlaßschuld ergibt, die beantragte Exekution unzulässig. Die Prozeß- und Exekutionskosten, zu deren Hereinbringung die Exekution beantragt wurde, stellen keinesfalls Nachlaßschulden dar, denn sie sind gegen die Erblasserin, sondern nur gegen die Vorerbin entstanden. Hinsichtlich dieser Kosten ist die Unzulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung schon aus diesem Grund zu verneinen.