Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 3 MRG unverzüglich geltend gemacht werden müsse, und der Ausgang eines Strafverfahrens nicht abgewartet werden dürfe. Aufgrund der Aufhebung der Bindungswirkung des § 268 ZPO habe der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein strafrechtlicher Tatbestand gesetzt wurde oder nicht, die Gefahr des Prozeßrisikos treffe - so wie auch in allen anderen Verfahren - den Kläger. Die früher ergangenen gegenteiligen Entscheidungen könnten nicht mehr herangezogen werden, weil sie sich auf die aufgehobene Bestimmung des § 268 ZPO stützten.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG unverzüglich geltend gemacht werden müsse, und der Ausgang eines Strafverfahrens nicht abgewartet werden dürfe. Aufgrund der Aufhebung der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO habe der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein strafrechtlicher Tatbestand gesetzt wurde oder nicht, die Gefahr des Prozeßrisikos treffe - so wie auch in allen anderen Verfahren - den Kläger. Die früher ergangenen gegenteiligen Entscheidungen könnten nicht mehr herangezogen werden, weil sie sich auf die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 268, ZPO stützten.
Unrichtig sei aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 3 MRG diene dem Interesse des Vermieters, in seinem Hause Ruhe und Ordnung zu halten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei danach zu differenzieren, ob es sich um eine strafbare Handlung gegen einen im gemeinsamen Haushalt mit dem gekündigten Mieter wohnenden Familienangehörigen oder einen anderen Mitbewohner des Hauses handle. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, das Interesse des Vermieters, Ruhe und Ordnung in seinem Haus zu halten, zu schützen, so hätte er auch eine strafbare Handlung gegen Besucher des Hauses zum Kündigungsgrund erklären müssen. Dies sei aber nicht der Fall, sodaß der Mieter "seelenruhig" schwerwiegende Sittlichkeitsdelikte gegen hausfremde Personen im Hause begehen könne, ohne sich der Gefahr einer möglichen Kündigung auszusetzen. Es könne nicht Schutzzweck der Kündigungsnorm sein, das friedliche Zusammenleben zwischen einem Mieter und seinen Familienangehörigen zu regeln. Es könne wohl auch nicht im Sinne einer Mietenrechtsgesetzgebung sein, daß bei Familienstreitigkeiten, wie diese ja öfters vorkommen, der Mieter sofort Gefahr laufe, vom Vermieter gekündigt zu werden.Unrichtig sei aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG diene dem Interesse des Vermieters, in seinem Hause Ruhe und Ordnung zu halten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei danach zu differenzieren, ob es sich um eine strafbare Handlung gegen einen im gemeinsamen Haushalt mit dem gekündigten Mieter wohnenden Familienangehörigen oder einen anderen Mitbewohner des Hauses handle. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, das Interesse des Vermieters, Ruhe und Ordnung in seinem Haus zu halten, zu schützen, so hätte er auch eine strafbare Handlung gegen Besucher des Hauses zum Kündigungsgrund erklären müssen. Dies sei aber nicht der Fall, sodaß der Mieter "seelenruhig" schwerwiegende Sittlichkeitsdelikte gegen hausfremde Personen im Hause begehen könne, ohne sich der Gefahr einer möglichen Kündigung auszusetzen. Es könne nicht Schutzzweck der Kündigungsnorm sein, das friedliche Zusammenleben zwischen einem Mieter und seinen Familienangehörigen zu regeln. Es könne wohl auch nicht im Sinne einer Mietenrechtsgesetzgebung sein, daß bei Familienstreitigkeiten, wie diese ja öfters vorkommen, der Mieter sofort Gefahr laufe, vom Vermieter gekündigt zu werden.
Der Vermieter könne nur ein Interesse am Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft haben, nicht aber innerhalb der Familie. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich auch aus der Entscheidung ZBl. 1927/323.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 30 Abs.2 Z 3 3.Fall MRG ist als wichtiger Grund, den Mietvertrag zu kündigen, insbesondere anzusehen, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 19 Abs.2 Z 3 3.Fall MG. Sie dient, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auch dem Schutz des wichtigen Interesses des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten (vgl. Würth in Rummel2, Rz 18 zu § 30 MRG). Ruhe und Ordnung in einem Haus werden aber nicht in jedem Fall einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit gegenüber dem Vermieter oder eine im Hause wohnende Person gestört, sondern nur dann, wenn sich diese strafbare Handlung in irgendeiner Weise auf die Sphäre außerhalb des Bestandobjektes wohnender Personen auswirkt, sei es auch nur, wenn sie deren berechtigten Unmut oder ihre Abscheu erregt (vgl. ZBl. 1927/323). Richtet sich die strafbare Handlung aber - so wie im vorliegenden Fall - ausschließlich gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person und sind andere Mieter nicht vorhanden, dann wird durch die strafbare Handlung das wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten, nicht gefährdet. Zwar wurde in der Entscheidung SZ 18/107 ausgesprochen, der Kündigungsgrund des § 19 Abs.2 Z 3 MRG liege auch dann vor, wenn eine strafbare Handlung der dort genannten Art vom Mieter gegenüber einer in seiner Wohnung wohnenden Partei gesetzt wurde. Es wurde aber auch in dieser Entscheidung betont, daß ein Mieter, der eine derartige strafbare Handlung begeht, den übrigen Hausbewohnern, die einen ordentlichen Lebenswandel führen, als Hausgenosse nicht zugemutet werden kann und daß der genannte Kündigungsgrund eine die Ruhe und Ordnung im Haus betreffende Vorschrift darstellt. Wenn aber außer dem Mieter und seinen Angehörigen selbst niemand in dem Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, wohnt, dann werden durch die strafbare Handlung Ruhe und Ordnung im Haus nicht gefährdet. Daß nach den Wertungen des Gesetzes nicht jede erhebliche strafbare Handlung einen Kündigungsgrund darstellen soll, ergibt sich auch daraus, daß nur solche Straftaten einen Kündigungsgrund darstellen, wie wider den Vermieter oder gegen die im Hause wohnenden Personen gerichtet sind, sodaß auswärts oder wider andere Personen vollführte strafbare Handlungen diesen Kündigungsgrund nicht ergeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3.Fall MRG ist als wichtiger Grund, den Mietvertrag zu kündigen, insbesondere anzusehen, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind. Diese Bestimmung entspricht wörtlich Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, 3.Fall MG. Sie dient, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auch dem Schutz des wichtigen Interesses des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten vergleiche Würth in Rummel2, Rz 18 zu Paragraph 30, MRG). Ruhe und Ordnung in einem Haus werden aber nicht in jedem Fall einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit gegenüber dem Vermieter oder eine im Hause wohnende Person gestört, sondern nur dann, wenn sich diese strafbare Handlung in irgendeiner Weise auf die Sphäre außerhalb des Bestandobjektes wohnender Personen auswirkt, sei es auch nur, wenn sie deren berechtigten Unmut oder ihre Abscheu erregt vergleiche ZBl. 1927/323). Richtet sich die strafbare Handlung aber - so wie im vorliegenden Fall - ausschließlich gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person und sind andere Mieter nicht vorhanden, dann wird durch die strafbare Handlung das wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten, nicht gefährdet. Zwar wurde in der Entscheidung SZ 18/107 ausgesprochen, der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MRG liege auch dann vor, wenn eine strafbare Handlung der dort genannten Art vom Mieter gegenüber einer in seiner Wohnung wohnenden Partei gesetzt wurde. Es wurde aber auch in dieser Entscheidung betont, daß ein Mieter, der eine derartige strafbare Handlung begeht, den übrigen Hausbewohnern, die einen ordentlichen Lebenswandel führen, als Hausgenosse nicht zugemutet werden kann und daß der genannte Kündigungsgrund eine die Ruhe und Ordnung im Haus betreffende Vorschrift darstellt. Wenn aber außer dem Mieter und seinen Angehörigen selbst niemand in dem Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, wohnt, dann werden durch die strafbare Handlung Ruhe und Ordnung im Haus nicht gefährdet. Daß nach den Wertungen des Gesetzes nicht jede erhebliche strafbare Handlung einen Kündigungsgrund darstellen soll, ergibt sich auch daraus, daß nur solche Straftaten einen Kündigungsgrund darstellen, wie wider den Vermieter oder gegen die im Hause wohnenden Personen gerichtet sind, sodaß auswärts oder wider andere Personen vollführte strafbare Handlungen diesen Kündigungsgrund nicht ergeben.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher im vorliegenden Fall der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 3 3.Fall MRG nicht gegeben, weil sich die strafbare Handlung des Erstbeklagten gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person richtete und andere Mieter nicht vorhanden sind.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher im vorliegenden Fall der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3.Fall MRG nicht gegeben, weil sich die strafbare Handlung des Erstbeklagten gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person richtete und andere Mieter nicht vorhanden sind.
Da mangels eines Eigenbedarfes auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 8 MRG nicht gegeben ist, war in Stattgebung der Revision die Kündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen.Da mangels eines Eigenbedarfes auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG nicht gegeben ist, war in Stattgebung der Revision die Kündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.