Rechtssatz RS0070426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070426
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Richtet sich die strafbare Handlung ausschließlich gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person und sind andere Mieter nicht vorhanden, dann ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3Richtet sich die strafbare Handlung ausschließlich gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person und sind andere Mieter nicht vorhanden, dann ist der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3
3. Fall MRG nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 580/93
Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 580/93
- 1 Ob 169/03i
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 169/03i
Vgl auch; Beisatz: Die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung muss sich auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirken, sei es auch nur, dass sie deren berechtigten Unmut oder Abschau erregt. (T1)
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Vgl; Beisatz: Nicht zu fordern ist, dass sich die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung gegen das Eigentum des Vermieters auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirkt, um die Kündigung zu rechtfertigen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070426
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0020OB00580_9300000_001