Begründung:
Die Kläger begehrten gegenüber dem Beklagten folgende Feststellung: "Das in Ansehung des als Geschäftslokalität gemieteten Bestandobjektes EZ 36 KG Favoriten, 1100 Wien, Favoritenstraße 71, zwischen den beklagten Parteien und
der erstbeklagten Partei,
eventualiter der zweitbeklagten Partei,
bestehende Bestandverhältnis ist ein solches auf bestimmte Dauer und endet mit Frist 30. September 1988."
In der mündlichen Streitverhandlung vom 17. Juni 1986 präzisierten die Kläger das Klagebegehren dahin, daß es zu lauten habe: "Es werde festgestellt, daß in Ansehung des als Geschäftslokalität gemieteten Bestandobjektes EZ 36, KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, zwischen den klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei, nicht jedoch gegenüber der zweitbeklagten Partei bestehende Bestandverhältnis ein wirksam befristetes bis 30. September 1988 ist.
2. Für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens und für den Fall, daß die zweitbeklagte Partei Hauptmieter des Bestandobjektes EZ 36 KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, ist, werde festgestellt, das Bestandverhältnis zwischen den klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei am Bestandobjekt EZ 36 KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, ist befristet und endet daher wirksam am 30. September 1988."
Das Erstgericht beurteilte dieses Vorbringen als Klagsänderung, die es nicht zuließ. Das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte sei zunächst unschlüssig und unzulässig gewesen. Durch die versuchte Klagsänderung habe sich keine Änderung ergeben. Der Klagevertreter habe die Klage zwar so umformuliert, daß nunmehr auch die Zweitbeklagte im ersten Feststellungsbegehren enthalten sei, jedoch in negativer Hinsicht, daß nämlich mit ihr ein Bestandverhältnis nicht bestehe; für den Fall, daß sie Hauptmieter sei, wurde das Eventualbegehren beantragt, es werde festgestellt, daß dieser Vertrag befristet sei. Für den Fall, daß gegen die Erstbeklagte kein Bestandverhältnis festgestellt würde, sollte gegenüber einer anderen Partei, nämlich der Zweitbeklagten, festgestellt werden, daß das dann folgerichtig mit ihr bestehende Bestandverhältnis befristet sei. Auch dies sei ein Eventualbegehren gegen eine Person, gegen die das Hauptbegehren nicht gerichtet sei. Da das Klagebegehren somit auch nach der beantragten Klagsänderung unzulässig sei, sei die Klagsänderung nicht zuzulassen gewesen. Überdies sei die Zulassung einer Klagsänderung nur deshalb, um die zunächst unschlüssige und unzulässige Klage zu retten und nicht kostenersatzpflichtig zu werden, nicht gerechtfertigt.
Infolge Rekurses der Klägerin behob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes, wobei es aussprach, daß der von Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht führte aus, ein zulässiges Eventualbegehren setze ein Hauptbegehren gegen dieselbe Person voraus. Der in der Klage enthaltene Eventualantrag wäre daher als bedingte Prozeßhandlung grundsätzlich unzulässig gewesen, da er die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte voraussetze. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nicht ohnehin ein Begehren gegen die Zweitbeklagte in der nunmehr in der Tagsatzung vom 17. Juni 1986 protokollierten Form bereits im ursprünglichen Klagebegehren, wobei hiezu der gesamte Klagsinhalt heranzuziehen sei, enthalten wäre. In diesem Falle würde es sich bei der Neuformulierung des Begehrens nicht um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO, sondern um eine zulässige Modifizierung des Klagebegehrens handeln. Hiefür spreche, daß ohne Änderung des Sachverhaltes, mit Ausnahme des unwesentlichen Hinweises auf ein weiteres Verfahren 5 C 2203/86, die Änderung erfolgt und bereits in der Klage zum Ausdruck gekommen sei, daß Bestandrechte der Zweitbeklagten bestritten seien. Die logische Folge des Vorbringens, daß Mietrechte mit der Erstbeklagten bestehen, solche der Zweitbeklagten aber ungeklärt seien, die Feststellung eines befristeten Bestandverhältnisses gegen die Erstbeklagte begehrt, die Zweitbeklagte jedoch als Partei des Verfahrens geführt werde, sei aber, daß damit auch die negative Feststellung im Hauptbegehren, daß die Zweitbeklagte nicht Hauptmieterin sei, begehrt werde. Den Klägern könne nicht unterstellt werden, daß sie eine nach dem Wortlaut des unberichtigten Urteilsbegehrens unschlüssige Klage gegen die Zweitbeklagte einbringen wollten, da das Hauptbegehren nach dem Wortlaut jedenfalls nicht gegen die Zweitbeklagte gerichtet gewesen sei. Da somit der Inhalt der Klagsschrift bereits das nunmehr präzisierte Klagebegehren beinhaltete, handle es sich um eine Erweiterung des Begehrens und daher nicht um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO.Infolge Rekurses der Klägerin behob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes, wobei es aussprach, daß der von Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht führte aus, ein zulässiges Eventualbegehren setze ein Hauptbegehren gegen dieselbe Person voraus. Der in der Klage enthaltene Eventualantrag wäre daher als bedingte Prozeßhandlung grundsätzlich unzulässig gewesen, da er die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte voraussetze. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nicht ohnehin ein Begehren gegen die Zweitbeklagte in der nunmehr in der Tagsatzung vom 17. Juni 1986 protokollierten Form bereits im ursprünglichen Klagebegehren, wobei hiezu der gesamte Klagsinhalt heranzuziehen sei, enthalten wäre. In diesem Falle würde es sich bei der Neuformulierung des Begehrens nicht um eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO, sondern um eine zulässige Modifizierung des Klagebegehrens handeln. Hiefür spreche, daß ohne Änderung des Sachverhaltes, mit Ausnahme des unwesentlichen Hinweises auf ein weiteres Verfahren 5 C 2203/86, die Änderung erfolgt und bereits in der Klage zum Ausdruck gekommen sei, daß Bestandrechte der Zweitbeklagten bestritten seien. Die logische Folge des Vorbringens, daß Mietrechte mit der Erstbeklagten bestehen, solche der Zweitbeklagten aber ungeklärt seien, die Feststellung eines befristeten Bestandverhältnisses gegen die Erstbeklagte begehrt, die Zweitbeklagte jedoch als Partei des Verfahrens geführt werde, sei aber, daß damit auch die negative Feststellung im Hauptbegehren, daß die Zweitbeklagte nicht Hauptmieterin sei, begehrt werde. Den Klägern könne nicht unterstellt werden, daß sie eine nach dem Wortlaut des unberichtigten Urteilsbegehrens unschlüssige Klage gegen die Zweitbeklagte einbringen wollten, da das Hauptbegehren nach dem Wortlaut jedenfalls nicht gegen die Zweitbeklagte gerichtet gewesen sei. Da somit der Inhalt der Klagsschrift bereits das nunmehr präzisierte Klagebegehren beinhaltete, handle es sich um eine Erweiterung des Begehrens und daher nicht um eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.