Rechtssatz RS0039388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039388
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 551/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 551/81
Veröff: SZ 54/156
- 7 Ob 719/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 719/87
- 2 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 581/87
- 4 Ob 58/03p
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 58/03p
Auch; Beisatz: Zum Beispiel bei Änderung des Klagegrundes. (T1);
Beisatz: Keine Klageänderung liegt hingegen vor, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. (T2)
- 6 Ob 58/05f
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 58/05f
Auch; Beisatz: Ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
Beisatz: Die Richtigstellung des Klagebegehrens ist zulässig, wenn die nicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess mit neuen Beweismitteln beseitigen wollte und sich nur rechtsirrtümlich in der Fassung des Klagebegehrens vergriff. (T4)
Veröff: SZ 2003/168
- 4 Ob 131/10h
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 131/10h
Auch
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/160
- 10 Ob 7/13x
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 91/19d
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 91/19d
Auch; Beisatz: Hier: Als Klagsänderung zu beurteilen, weil sich der Kläger auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. (T5)
Beis wie T3
- 5 Ob 99/19y
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 99/19y
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039388
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00551_8100000_004