Eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden (SZ 54/156, Fasching III, 105 ff, insbesondere 107). Darauf, daß die Anführung des im Wechselzahlungsauftrag genannten Datums 10.Februar 1979 (statt 10. Dezember 1979) auf einem offensichtlichen Versehen beruht, hat bereits die zweite Instanz zutreffend hingewiesen. Aber auch der Umstand, daß in der Tagsatzung vom 17.9.1986 vorgebracht wurde, der Fünftbeklagte hafte als Indossant (nicht als Akzeptant oder Aussteller), stellt eine Klageänderung nicht dar. Zwar wurde der Vordruck des Wechselklageformulars ("Akzeptant, Aussteller") hinsichtlich des Fünftbeklagten nicht entsprechend verbessert. Doch geht aus dem der Klage beigelegten Wechsel unmißverständlich hervor, daß die wechselrechtliche Verpflichtung des Fünftbeklagten auf Grund eines Indossamentes in Anspruch genommen wird, und der Fünftbeklagte hat sich darüber nach dem Inhalt der erhobenen Einwendungen auch nicht im Zweifel befunden, hat er doch lediglich vorgebracht, er habe den Wechsel nur aus Gefälligkeit und - wie aus dem Zusammenhang hervorgeht - auf der Rückseite, also als Indossant, unterschrieben (und nicht, er sei weder Aussteller noch Annehmer des Wechsels gewesen). Es liegt auch hier die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens vor. Wesentlich ist im übrigen, daß der Fünftbeklagte auf Grund einer wechselseitigen Verpflichtung in Anspruch genommen wurde; diese rechtserzeugende Tatsache wurde durch das Vorbringen in der Tagsatzung vom 17.September 1986 nicht verändert (vgl. SZ 54/156).Eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden (SZ 54/156, Fasching römisch drei, 105 ff, insbesondere 107). Darauf, daß die Anführung des im Wechselzahlungsauftrag genannten Datums 10.Februar 1979 (statt 10. Dezember 1979) auf einem offensichtlichen Versehen beruht, hat bereits die zweite Instanz zutreffend hingewiesen. Aber auch der Umstand, daß in der Tagsatzung vom 17.9.1986 vorgebracht wurde, der Fünftbeklagte hafte als Indossant (nicht als Akzeptant oder Aussteller), stellt eine Klageänderung nicht dar. Zwar wurde der Vordruck des Wechselklageformulars ("Akzeptant, Aussteller") hinsichtlich des Fünftbeklagten nicht entsprechend verbessert. Doch geht aus dem der Klage beigelegten Wechsel unmißverständlich hervor, daß die wechselrechtliche Verpflichtung des Fünftbeklagten auf Grund eines Indossamentes in Anspruch genommen wird, und der Fünftbeklagte hat sich darüber nach dem Inhalt der erhobenen Einwendungen auch nicht im Zweifel befunden, hat er doch lediglich vorgebracht, er habe den Wechsel nur aus Gefälligkeit und - wie aus dem Zusammenhang hervorgeht - auf der Rückseite, also als Indossant, unterschrieben (und nicht, er sei weder Aussteller noch Annehmer des Wechsels gewesen). Es liegt auch hier die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens vor. Wesentlich ist im übrigen, daß der Fünftbeklagte auf Grund einer wechselseitigen Verpflichtung in Anspruch genommen wurde; diese rechtserzeugende Tatsache wurde durch das Vorbringen in der Tagsatzung vom 17.September 1986 nicht verändert vergleiche SZ 54/156).
Es bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Ausführung darüber, ob die Beklagten der "Klageänderung" durch Bestreitung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei zugestimmt haben und ob die "Klageänderung" gemäß § 235 Abs. 3 ZPO ungeachtet der Einwendungen der Beklagten zuzulassen gewesen wäre. Dagegen ist die im übrigen wegen § 503 Abs. 1 Zif. 2 bis 4 ZPO von den Beklagten erhobene Revision im Ergebnis berechtigt. Unter Bezug auf einen Hinweis der zweiten Instanz, die - in erster Instanz siegreichen - Beklagten könnten die von ihnen im Berufungsverfahren unterlassene Bekämpfung von für sie ungünstigen Feststellungen nachholen (der Hinweis entspricht der herrschenden Rechtsprechung seit der Entscheidung SZ 26/262), machen die Beklagten geltend, die Feststellung des Erstgerichtes, Dr.P*** habe den ihm im Wege des Dr.B*** zugekommenen Blankowechsel vervollständigt, sei - da dies niemand behauptet habe - unverständlich und überdies aktenwidrig.Es bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Ausführung darüber, ob die Beklagten der "Klageänderung" durch Bestreitung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei zugestimmt haben und ob die "Klageänderung" gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO ungeachtet der Einwendungen der Beklagten zuzulassen gewesen wäre. Dagegen ist die im übrigen wegen Paragraph 503, Absatz eins, Zif. 2 bis 4 ZPO von den Beklagten erhobene Revision im Ergebnis berechtigt. Unter Bezug auf einen Hinweis der zweiten Instanz, die - in erster Instanz siegreichen - Beklagten könnten die von ihnen im Berufungsverfahren unterlassene Bekämpfung von für sie ungünstigen Feststellungen nachholen (der Hinweis entspricht der herrschenden Rechtsprechung seit der Entscheidung SZ 26/262), machen die Beklagten geltend, die Feststellung des Erstgerichtes, Dr.P*** habe den ihm im Wege des Dr.B*** zugekommenen Blankowechsel vervollständigt, sei - da dies niemand behauptet habe - unverständlich und überdies aktenwidrig.
Die bekämpfte Feststellung ist - neben anderen Feststellungen, wie noch ausgeführt werden wird - für die Entscheidung des Rechtsstreites von wesentlicher Bedeutung.
Da der Wechsel, der Gegenstand des Rechtsstreites ist, bei der Begebung unvollständig war, ist die Stellung des Klägers nach Art. 10 WG zu beurteilen.Da der Wechsel, der Gegenstand des Rechtsstreites ist, bei der Begebung unvollständig war, ist die Stellung des Klägers nach Artikel 10, WG zu beurteilen.
Nach Art. 10 WG kann die vereinbarungswidrige Ausfüllung eines Blankowechsels dessen Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Nach Artikel 10, WG kann die vereinbarungswidrige Ausfüllung eines Blankowechsels dessen Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Art. 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt (JBl. 1982, 541; SZ 52/184; Baumbach-Hefermehl, Wechselund Scheckgesetz15, 140). Bösgläubig ist der Inhaber des Wechselblanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde oder wenn er selbst, obwohl er beim Erwerb in Kenntnis bestehender Vereinbarungen war, das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Wechselinhaber davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wurde oder wird. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen (RdW 1987, 258). Von grober Fahrlässigkeit des Blanketterwerbers kann nur dann gesprochen werden, wenn auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer Acht gelassen wurden (SZ 52/164, RdW 1987, 258). Im allgemeinen ist der Erwerber nicht verpflichtet, Erkundigungen einzuziehen (SZ 45/6), RdW, 258). Voraussetzung für das grob fahrlässige Unterlassen der Prüfung eines Wechsels auf allfällige Verdachtsmomente ist, daß dem Wechselinhaber bewußt sein mußte, er könnte zu einer solchen Prüfung allenfalls verpflichtet sein. Würde es sich um einen Vollwechsel handeln, so wäre eine Prüfung auf Verdachtsmomente entbehrlich, weil in diesem Fall dem Wechselinhaber gemäß Art. 17 WG nur dann Einwendungen aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Aussteller und einem früheren Inhaber entgegengesetzt werden könnten, wenn der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Der Erwerber eines Wechsels handelt dann "bewußt zum Nachteil des Schuldners" im Sinne dieser Bestimmung, wenn er beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners kennt oder aber die dem Schuldner entstehenden Nachteile erwogen hat und in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus. Wenn daher der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomenten keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbs eines Vollwechsels erübrigen würden (RdW 1987, 258).Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt (JBl. 1982, 541; SZ 52/184; Baumbach-Hefermehl, Wechselund Scheckgesetz15, 140). Bösgläubig ist der Inhaber des Wechselblanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde oder wenn er selbst, obwohl er beim Erwerb in Kenntnis bestehender Vereinbarungen war, das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Wechselinhaber davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wurde oder wird. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen (RdW 1987, 258). Von grober Fahrlässigkeit des Blanketterwerbers kann nur dann gesprochen werden, wenn auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer Acht gelassen wurden (SZ 52/164, RdW 1987, 258). Im allgemeinen ist der Erwerber nicht verpflichtet, Erkundigungen einzuziehen (SZ 45/6), RdW, 258). Voraussetzung für das grob fahrlässige Unterlassen der Prüfung eines Wechsels auf allfällige Verdachtsmomente ist, daß dem Wechselinhaber bewußt sein mußte, er könnte zu einer solchen Prüfung allenfalls verpflichtet sein. Würde es sich um einen Vollwechsel handeln, so wäre eine Prüfung auf Verdachtsmomente entbehrlich, weil in diesem Fall dem Wechselinhaber gemäß Artikel 17, WG nur dann Einwendungen aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Aussteller und einem früheren Inhaber entgegengesetzt werden könnten, wenn der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Der Erwerber eines Wechsels handelt dann "bewußt zum Nachteil des Schuldners" im Sinne dieser Bestimmung, wenn er beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners kennt oder aber die dem Schuldner entstehenden Nachteile erwogen hat und in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus. Wenn daher der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomenten keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbs eines Vollwechsels erübrigen würden (RdW 1987, 258).
Den Inhaber, der weiß, daß der Vormann das Akzept vervollständigt hat, trifft grobe Fahrlässigkeit, wenn besondere Umstände Anlaß zu - nicht aufgeklärten Zweifeln geben müßten; hier kommen insbesondere die Höhe der Wechselforderung und die Bonität, die Vertrauenswürdigkeit des Vormannes in Betracht (JBl. 1982, 541; BaumbachHefermehl aaO, 141).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Blankowechsel von Dr.P*** vervollständigt; nicht festzustellen vermochte das Erstgericht, ob sich Dr.S*** beim Erwerb des Wechsels bewußt war, daß der eingeklagten Wechselsumme kein Grundgeschäft zugrunde liegt. Die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob sich Dr.S*** beim Erwerb des Wechsels bewußt war, daß der eingeklagten Wechselsumme kein Grundgeschäft zugrunde liegt, ist von den Beklagten auch im Revisionsverfahren unangefochten geblieben. Bösgläubiger Wechselerwerb kann Dr.S*** daher keinesfalls vorgeworfen werden.
Die genannte Negativfeststellung reicht jedoch noch nicht hin, um auch grobe Fahrlässigkeit des Dr.S*** beim Wechselerwerb auszuschließen. Wie dargelegt wurde, ist es für die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, von wesentlicher Bedeutung, ob beim Erwerb des Wechsels besondere Umstände auf die Notwendigkeit einer Prüfung des Wechsels auf Verdachtsmomente hingewiesen haben; dabei muß der Person des Vormannes besonderes Gewicht beigemessen werden.
Nicht zu verlangen war von Dr.S*** eine Prüfung des Wechsels auf allfällige Verdachtsmomente wenn er den Wechsel bereits ausgefüllt erworben hat, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es sich um einen ehemaligen Blankowechsel handelt. Wußte Dr.S*** dagegen beim Erwerb des Wechsels, daß dieser bei der Begebung unvollständig gewesen war oder mußte er dies wissen, wäre ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihn besondere Umstände, wie etwa Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit seines Vormannes Dr.P***, zu einer Prüfung des Wechsels hätten veranlassen müssen und diese Zweifel nicht aufgeklärt worden wären. In gleicher Weise fiele Dr.S*** grobe Fahrlässigkeit zur Last, hätte er - entsprechend den Behauptungen der Beklagten das erworbene Blankett ungeachtet derartiger Zweifel erst selbst ausgefüllt.
Die Beklagten, die die Beweispflicht für eine abredewidrige Ausfüllung, bösen Glauben oder grobe Fahrlässigkeit trifft (Baumbach-Hefermehl aaO 140), haben hiezu behauptet, Dr.S*** sei "kein unbeschriebenes Blatt", es seien gegen ihn Strafverfahren anhängig (gewesen); es liege eine "betrügerische Aktion" des "berüchtigten Dr.P***" vor, der Dr.S*** den Wechsel "zugespielt" habe. Dr.S*** habe den Wechsel selbst ausgefüllt.
Sie machen damit vor allem bösen Glauben des Dr.S*** geltend - der nicht bewiesen wurde -, aber auch Umstände, die Dr.S*** beim Erwerb des Wechsels zu besonderen
Nachforschungen im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit seines Vormannes hätten veranlassen müssen - und zwar sowohl beim Erwerb eines bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels, als auch bei einem noch unausgefüllten Papier.
Die von den Beklagten bekämpfte Feststellung, Dr.P*** habe den Blankowechsel vervollständigt, wird deshalb vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Darüber hinaus bedarf es jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen, um beurteilen zu können, ob Dr.S*** beim Erwerb des Papiers grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Der Revision war deshalb Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Revision war deshalb Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.