Rechtssatz RS0084012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084012
Geschäftszahl
4Ob519/81; 7Ob655/86; 7Ob719/87; 8Ob141/03y
Entscheidungsdatum
12.03.2004
Rechtssatz
Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Art 10 bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Artikel 10, bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 519/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 519/81
Veröff: JBl 1982,541
- 7 Ob 655/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 655/86
Auch; Veröff: SZ 59/162 = RdW 1987,258
- 7 Ob 719/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 719/87
nur: Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Art 10 bösgläubig zu machen. (T1) Beisatz: Hier: Den Inhaber, der weiß, daß der Vormann das Akzept vervollständigt hat, trifft grobe Fahrlässigkeit, wenn besondere Umstände Anlaß zu - nicht aufgeklärten Zweifeln geben müßten. (T2)
- 8 Ob 141/03y
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 141/03y
nur: Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies ändert weder die Behauptungs-und Beweispflicht des Wechselschuldners für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers noch kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der Erwerber generell verpflichtet wäre, Erkundigungen einzuziehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084012
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00519_8100000_001