Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich, wonach den Wechselschuldner die Behauptungs- und Beweislast für die abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzepts trifft. Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt allerdings ebensowenig vor wie der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Wird behauptet, die Feststellungen seien entgegen einem Punkt einer Parteienaussage (hier einer Zeugenaussage) getroffen worden, so wird mit diesem Vorbringen nicht der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht, sondern die irreversible Beweiswürdigung angegriffen (RIS-Justiz RS0043383). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0043240). Hat das Berufungsgericht - wie hier - aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0043096). Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinn des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht (RIS-Justiz RS0043090). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier keine Rede sein.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt allerdings ebensowenig vor wie der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Wird behauptet, die Feststellungen seien entgegen einem Punkt einer Parteienaussage (hier einer Zeugenaussage) getroffen worden, so wird mit diesem Vorbringen nicht der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht, sondern die irreversible Beweiswürdigung angegriffen (RIS-Justiz RS0043383). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0043240). Hat das Berufungsgericht - wie hier - aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0043096). Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht (RIS-Justiz RS0043090). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier keine Rede sein.
Den Revisionsausführungen ist zunächst darin zu folgen, dass den Wechselschuldner die Behauptungs- und Beweispflicht dafür trifft, dass eine abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzepts, ein grob fahrlässiger Blanketterwerb oder ein böser Glaube des Blanketterwerbers vorliege (ÖBA 1993, 313; RIS-Justiz RS0043472. Die Revision zeigt auch zutreffend auf, dass sich der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte in Beziehung auf die behauptete Schlechtgläubigkeit des Klägers beim Blanketterwerb nicht auf die Diskrepanz zwischen der Wechselsumme und jenem Betrag, um welchen der Kläger das Blankett erwarb (erlassene Darlehensschuld von 100.000 S) berief. Der Beklagte behauptete vielmehr ausschließlich, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass dem Wechsel keine berechtigte Forderung zugrunde liege. Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den Wechsel bereits ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt (RIS-Justiz RS0084012). Dem gutgläubigen Wechselerwerb steht die gutgläubige Ausfüllung des erworbenen Wechselblanketts gleich (RIS-Justiz RS0083634; RIS-Justiz RS0083544). Es wird daher darauf ankommen, ob das Vorbringen des Beklagten zutrifft, dass der Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Blanketterwerbs wusste oder aufgrund der Informationen des S***** zumindest wissen musste, dass dem Wechsel keine aufrechte Forderung zu Grunde liegt. Grobe Fahrlässigkeit beim Wechselerwerb liegt nur dann vor, wenn der Inhaber des Blanketts wissen musste, dass er den Blankowechsel vereinbarungswidrig ausfüllte. Das trifft nur dann zu, wenn der Blankettinhaber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0084028; RS0083597; ÖBA 1993, 313). Auch wenn gegenüber jenem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzulegen (JBl 1982, 541), ändert das weder die Behauptungs- und Beweispflicht des Wechselschuldners für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers noch kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der Erwerber generell verpflichtet wäre, Erkundigungen einzuziehen. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Blanketterwerbers, Erkundigungen einzuziehen (RIS-Justiz RS0084028). Eine solche Erkundigungspflicht wird allerdings dann anzunehmen sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Bedenken des Blanketterwerbers bestanden oder bestehen mussten und er dennoch die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterlässt (8 Ob 241/97t). Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung begründet allerdings die Summe, um welche der Kläger das Blankett erwarb, noch keine Erkundigungspflicht des Klägers: Abgesehen davon, dass der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte - wie bereits dargetan - sich auf die Diskrepanz zwischen der Wechselsumme und jenem Betrag, um welchen der Kläger das Blankett erwarb, bisher nie berief, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade die Wechselwidmungserklärung, auf die der Beklagte verweist, deutliche Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten enthielt, weshalb keine Bedenken des Klägers im Hinblick darauf bestehen mussten, dass S***** ihm das Blankett um bloß 100.000 S überließ.Den Revisionsausführungen ist zunächst darin zu folgen, dass den Wechselschuldner die Behauptungs- und Beweispflicht dafür trifft, dass eine abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzepts, ein grob fahrlässiger Blanketterwerb oder ein böser Glaube des Blanketterwerbers vorliege (ÖBA 1993, 313; RIS-Justiz RS0043472. Die Revision zeigt auch zutreffend auf, dass sich der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte in Beziehung auf die behauptete Schlechtgläubigkeit des Klägers beim Blanketterwerb nicht auf die Diskrepanz zwischen der Wechselsumme und jenem Betrag, um welchen der Kläger das Blankett erwarb (erlassene Darlehensschuld von 100.000 S) berief. Der Beklagte behauptete vielmehr ausschließlich, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass dem Wechsel keine berechtigte Forderung zugrunde liege. Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den Wechsel bereits ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt (RIS-Justiz RS0084012). Dem gutgläubigen Wechselerwerb steht die gutgläubige Ausfüllung des erworbenen Wechselblanketts gleich (RIS-Justiz RS0083634; RIS-Justiz RS0083544). Es wird daher darauf ankommen, ob das Vorbringen des Beklagten zutrifft, dass der Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Blanketterwerbs wusste oder aufgrund der Informationen des S***** zumindest wissen musste, dass dem Wechsel keine aufrechte Forderung zu Grunde liegt. Grobe Fahrlässigkeit beim Wechselerwerb liegt nur dann vor, wenn der Inhaber des Blanketts wissen musste, dass er den Blankowechsel vereinbarungswidrig ausfüllte. Das trifft nur dann zu, wenn der Blankettinhaber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0084028; RS0083597; ÖBA 1993, 313). Auch wenn gegenüber jenem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzulegen (JBl 1982, 541), ändert das weder die Behauptungs- und Beweispflicht des Wechselschuldners für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers noch kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der Erwerber generell verpflichtet wäre, Erkundigungen einzuziehen. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Blanketterwerbers, Erkundigungen einzuziehen (RIS-Justiz RS0084028). Eine solche Erkundigungspflicht wird allerdings dann anzunehmen sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Bedenken des Blanketterwerbers bestanden oder bestehen mussten und er dennoch die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterlässt (8 Ob 241/97t). Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung begründet allerdings die Summe, um welche der Kläger das Blankett erwarb, noch keine Erkundigungspflicht des Klägers: Abgesehen davon, dass der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte - wie bereits dargetan - sich auf die Diskrepanz zwischen der Wechselsumme und jenem Betrag, um welchen der Kläger das Blankett erwarb, bisher nie berief, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade die Wechselwidmungserklärung, auf die der Beklagte verweist, deutliche Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten enthielt, weshalb keine Bedenken des Klägers im Hinblick darauf bestehen mussten, dass S***** ihm das Blankett um bloß 100.000 S überließ.
Da das Erstgericht das Vorbringen des Beklagten, dass dem Kläger bei Blanketterwerb bekannt gewesen sei, dass dem Wechsel keine berechtigte Forderung zugrunde liege, ebenso ungeprüft ließ wie das gegenteilige Vorbringen des Klägers zu diesem Thema, liegen die bereits in der Berufung vom Kläger gerügten Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht wird daher im Sinne der aufgezeigten Grundsätze der oberstgerichtlichen Judikatur zu prüfen haben, ob dem Kläger bei Blanketterwerb bekannt war, dass S***** durch die Insolvenz der E***** keinerlei Schaden entstand. Die bloße Unterlassung der Einholung von Erkundigungen des Klägers beim Beklagten reicht nach den dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht aus, die Schlechtgläubigkeit des Klägers beim Blanketterwerb zu begründen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.