Rechtssatz RS0043090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043090
Geschäftszahl
6Ob797/80; 8Ob141/03y
Entscheidungsdatum
12.03.2004
Rechtssatz
Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 797/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
- 8 Ob 141/03y
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 141/03y
nur: Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043090
Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_006