Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
1.) Zum Antrag des Revisionswerbers auf Zurückweisung des Nebenintervenienten:
Der Nebenintervenient hat seinen Beitritt unter Darstellung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes mit Schriftsatz ON 3 erklärt. Dieser Beitritt ist durch die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam geworden (Fasching II 216 f, Anm 2 zu § 18 ZPO; derselbe, Lehrbuch2, Rz 401). Das Gesetz ermöglicht wohl jeder Partei, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu stellen, dieser Antrag muß aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache einläßt (Fasching, Lehrbuch2, Rz 402; ZAS 1990, 191). Der Beklagte hat keinen Zurückweisungsantrag gestellt und sich in Kenntnis der Sachlage in das Verfahren eingelassen. Da die Klägerin ausdrücklich bekannt gegeben hat, daß der Nebenintervenient die Revision mit ihrer Zustimmung erhoben hat, hat sich die Sachlage nicht verändert und fehlen somit in diesem Verfahrensstadium die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention,weshalb die Frage der Nebenintervention Dris H***** im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl SZ 7/237; 3 Ob 569/82; ZAS 1990, 191).Der Nebenintervenient hat seinen Beitritt unter Darstellung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes mit Schriftsatz ON 3 erklärt. Dieser Beitritt ist durch die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam geworden (Fasching römisch zwei 216 f, Anmerkung 2 zu Paragraph 18, ZPO; derselbe, Lehrbuch2, Rz 401). Das Gesetz ermöglicht wohl jeder Partei, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu stellen, dieser Antrag muß aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache einläßt (Fasching, Lehrbuch2, Rz 402; ZAS 1990, 191). Der Beklagte hat keinen Zurückweisungsantrag gestellt und sich in Kenntnis der Sachlage in das Verfahren eingelassen. Da die Klägerin ausdrücklich bekannt gegeben hat, daß der Nebenintervenient die Revision mit ihrer Zustimmung erhoben hat, hat sich die Sachlage nicht verändert und fehlen somit in diesem Verfahrensstadium die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention,weshalb die Frage der Nebenintervention Dris H***** im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche SZ 7/237; 3 Ob 569/82; ZAS 1990, 191).
2.) Zur Revision:
Insoweit der Beklagte seiner Rechtsrüge die seiner Ansicht nach unbekämpft gebliebene und vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstgerichtes zugrundelegt, die F*****GmbH sei "Halter" des Fahrzeuges geblieben und er davon ableiten möchte, daß der Beklagte damit schon mangels vollständiger Übergabe des PKW an ihn nicht Eigentümer geworden sein konnte, übersieht er, daß es sich dabei um keine Feststellung im technischen Sinn, sondern um die Beurteilung eines wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses einer Person zu einem Kraftfahrzeug durch das Erstgericht handelt (vgl MGA EKHG5 § 5 E 4.) und dieser Ausdruck vom Erstgericht - wie den übrigen Feststellungen dazu zu entnehmen ist - nur dahin verstanden wurde, daß das Fahrzeug vorläufig weiterhin auf die genannte Gesellschaft polizeilich zugelassen bleiben sollte. Die Frage der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (§§ 37 ff KFG) ist aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft bedeutungslos. Da der Beklagte die Verfügungsgewalt über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges hatte und sämtliche mit dem Betrieb des PKW verbundenen Kosten, insbesondere die Versicherung zahlte, war er als Halter anzusehen (vgl. MGA EKHG, aaO, E 2. bis 3. und 5.). Dem Revisionswerber kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Modus für die Eigentumsübertragung noch nicht vorhanden und abgewickelt gewesen sei, weil ihm der Typenschein noch nicht übergeben gewesen sei. Die Ausfolgung des Typenscheines ist für den Eigentumserwerb des Käufers weder erforderlich noch ausreichend, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zuläßt, nicht verbrieft (ZVR 1977/104 ua). Für den Eigentumsübergang genügt es vielmehr, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkte (SZ 37/48; SZ 47/27). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht somit kein Zweifel, daß der Beklagte - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 366 HGB unterstellt - Eigentümer des PKWs geworden wäre.Insoweit der Beklagte seiner Rechtsrüge die seiner Ansicht nach unbekämpft gebliebene und vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstgerichtes zugrundelegt, die F*****GmbH sei "Halter" des Fahrzeuges geblieben und er davon ableiten möchte, daß der Beklagte damit schon mangels vollständiger Übergabe des PKW an ihn nicht Eigentümer geworden sein konnte, übersieht er, daß es sich dabei um keine Feststellung im technischen Sinn, sondern um die Beurteilung eines wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses einer Person zu einem Kraftfahrzeug durch das Erstgericht handelt vergleiche MGA EKHG5 Paragraph 5, E 4.) und dieser Ausdruck vom Erstgericht - wie den übrigen Feststellungen dazu zu entnehmen ist - nur dahin verstanden wurde, daß das Fahrzeug vorläufig weiterhin auf die genannte Gesellschaft polizeilich zugelassen bleiben sollte. Die Frage der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 37, ff KFG) ist aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft bedeutungslos. Da der Beklagte die Verfügungsgewalt über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges hatte und sämtliche mit dem Betrieb des PKW verbundenen Kosten, insbesondere die Versicherung zahlte, war er als Halter anzusehen vergleiche MGA EKHG, aaO, E 2. bis 3. und 5.). Dem Revisionswerber kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Modus für die Eigentumsübertragung noch nicht vorhanden und abgewickelt gewesen sei, weil ihm der Typenschein noch nicht übergeben gewesen sei. Die Ausfolgung des Typenscheines ist für den Eigentumserwerb des Käufers weder erforderlich noch ausreichend, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zuläßt, nicht verbrieft (ZVR 1977/104 ua). Für den Eigentumsübergang genügt es vielmehr, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkte (SZ 37/48; SZ 47/27). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht somit kein Zweifel, daß der Beklagte - das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 366, HGB unterstellt - Eigentümer des PKWs geworden wäre.
Im Revisionsverfahren wird die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und auch die Ansicht der Vorinstanzen, die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere beim Ankauf fabriksneuer Kraftfahrzeuge, habe in der Praxis zu verschärften Anforderungen an den Käufer geführt, weshalb der Käufer in solchen Fällen sich nicht mit den Erklärungen seines Vertragspartners, Eigentümer der Sache zu sein bzw über sie verfügen zu können, begnügen dürfe, vielmehr gehalten sei, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung näher zu überprüfen, nicht bekämpft. Strittig geblieben ist lediglich die Frage, ob der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen allein durch Einsichtnahme in den Typenschein dieser Verpflichtung nachgekommen ist, oder die Unterlassung weiterer Nachforschungen als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Da der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet ist, daß die mit dem Kauf verbundene Umsatzsteuerpflicht umgangen werde sollte und die Praxis zeigt, daß diese Absicht bei Fahrzeugkäufen immer wieder verfolgt wird (vgl etwa die Vortäuschung einer Verkaufsvermittlung anstatt des Ankaufes des "zurückgenommenen" Altwagens durch Kraftfahrzeughändler) kommt der Entscheidung im vorliegenden Fall doch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, weshalb die Revision zulässig ist.Im Revisionsverfahren wird die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und auch die Ansicht der Vorinstanzen, die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere beim Ankauf fabriksneuer Kraftfahrzeuge, habe in der Praxis zu verschärften Anforderungen an den Käufer geführt, weshalb der Käufer in solchen Fällen sich nicht mit den Erklärungen seines Vertragspartners, Eigentümer der Sache zu sein bzw über sie verfügen zu können, begnügen dürfe, vielmehr gehalten sei, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung näher zu überprüfen, nicht bekämpft. Strittig geblieben ist lediglich die Frage, ob der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen allein durch Einsichtnahme in den Typenschein dieser Verpflichtung nachgekommen ist, oder die Unterlassung weiterer Nachforschungen als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Da der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet ist, daß die mit dem Kauf verbundene Umsatzsteuerpflicht umgangen werde sollte und die Praxis zeigt, daß diese Absicht bei Fahrzeugkäufen immer wieder verfolgt wird vergleiche etwa die Vortäuschung einer Verkaufsvermittlung anstatt des Ankaufes des "zurückgenommenen" Altwagens durch Kraftfahrzeughändler) kommt der Entscheidung im vorliegenden Fall doch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, weshalb die Revision zulässig ist.
Bei Beurteilung der in die Beweislast des Eigentumsklägers fallenden (Holzhammer, Handelsrecht I2 89), die Redlichkeit des Beklagten betreffende Frage, ob der Erwerb objektiv als verdächtig anzusehen ist (HS 5282 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; HS 6291 ua), ist im Sinne der Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Geschäftszweck der F*****GmbH - wie sich schon aus der Firma ergibt - primär auf die Vermietung - also nicht den Verkauf - von Kraftfahrzeugen gerichtet war, es jedoch als "Geheimtip" galt, daß man bei diesem Unternehmen "sehr günstig" Autos erwerben konnte und dem Beklagten von diesem Unternehmen ein am Vortag mit einem Kilometerstand von 40 zum Verkehr zugelassener, somit praktisch fabriksneuer PKW mit einem Listenpreis von mehr als 410.000,-- S als privater Konsument zu einem Preis angeboten wurde, der die Mehrwertsteuer in der Höhe von 32 % nicht enthielt und im wesentlichen jenen Konditionen entsprach, die von der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG nicht jedem Zwischenhändler gewährt wurden, sondern die nur besonders gute Kunden erhielten. Diese Umstände, die ein wirtschaftliches Interesse eines Betriebes zum Zwecke der Vermietung von Kraftfahrzeugen von vornherein nicht erkennen ließen, hätten im Beklagten den Verdacht aufkommen lassen müssen, ob die Verkäuferin überhaupt Eigentum an dem oder die Verfügungsberechtigung über den PKW erlangt hat, insbesondere ob der Kaufpreis von ihr bar bezahlt oder das Fahrzeug auf Kredit und diesfalls unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist. Dazu reicht aber die Einsichtnahme in den Typenschein insbesondere im Hinblick darauf nicht aus, daß dem Beklagten der Typenschein ja nicht ausgefolgt wurde und er sich auch nicht erkundigt hat, aus welchem Grund der Typenschein trotz der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits zum Verkehr zugelassen war, bei der Verkäuferin bleiben sollte. Unter diesen Umständen wären weitere Nachforschungen erforderlich gewesen, um Klarheit über den Eigentumsübergang am Fahrzeug auf die Vertragspartnerin des Beklagten bzw deren Verfügungsberechtigung zu schaffen. Als geeignet dazu wäre wohl das Verlangen nach Einsichtnahme in den Kaufantrag, die "Bestellung" (vgl Rechnung Beilage A), die Rechnung oder allenfalls auch in Zahlungsbelege in Frage gekommen. Ob die Unterlassung solcher weiterer Nachforschungen aber dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat wohl ua in die vom Nebenintervenienten vorgelegte Urkunde Beilage A Einsicht genommen, und die Parteienvertreter dazu Stellung nehmen lassen (vgl Protokoll über die Tagsatzung vom 19.12.1990, AS 22), diese Urkunde aber nicht zur Grundlage weiterer Feststellungen gemacht. Da der Beklagtenvertreter in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt hat, der "an sich unleserliche Stampiglienvermerk" auf dieser Urkunde sei erst "nachträglich angebracht worden", können aus dieser Urkunde, deren Übereinstimmung mit dem Original an sich von beiden Parteien zugestanden wurde, keine verläßlichen Schlüsse gezogen werden. Nach dem auf der Rechnung Beilage A vorhandenen Stempelabdruck erfolgte dieser Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und sollte mit Bezahlung des Kaufpreisrestes durch die nunmehrige Klägerin das Eigentumsrecht an diesem Kaufgegenstand auf die Klägerin übergehen. Außerdem erhielt die Käuferin "hiemit die Weisung", den Kaufgegenstand im Namen der nunmehrigen Klägerin innezuhaben. Die Vorinstanzen haben es weiters unterlassen, mit den Parteien die Frage zu erörtern, ob der Beklagte in die Rechnung Beilage A tatsächlich Einsicht genommen hat. Da den Ausführungen des Beklagtenvertreters zu entnehmen ist, daß auf dem Original der Rechnung ein Stampiglienvermerk vorhanden war, dieser aber unleserlich gewesen sei, bestand für die Vorinstanzen auch hinlänglich Veranlassung, diese Fragen zu klären.Bei Beurteilung der in die Beweislast des Eigentumsklägers fallenden (Holzhammer, Handelsrecht I2 89), die Redlichkeit des Beklagten betreffende Frage, ob der Erwerb objektiv als verdächtig anzusehen ist (HS 5282 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; HS 6291 ua), ist im Sinne der Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Geschäftszweck der F*****GmbH - wie sich schon aus der Firma ergibt - primär auf die Vermietung - also nicht den Verkauf - von Kraftfahrzeugen gerichtet war, es jedoch als "Geheimtip" galt, daß man bei diesem Unternehmen "sehr günstig" Autos erwerben konnte und dem Beklagten von diesem Unternehmen ein am Vortag mit einem Kilometerstand von 40 zum Verkehr zugelassener, somit praktisch fabriksneuer PKW mit einem Listenpreis von mehr als 410.000,-- S als privater Konsument zu einem Preis angeboten wurde, der die Mehrwertsteuer in der Höhe von 32 % nicht enthielt und im wesentlichen jenen Konditionen entsprach, die von der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG nicht jedem Zwischenhändler gewährt wurden, sondern die nur besonders gute Kunden erhielten. Diese Umstände, die ein wirtschaftliches Interesse eines Betriebes zum Zwecke der Vermietung von Kraftfahrzeugen von vornherein nicht erkennen ließen, hätten im Beklagten den Verdacht aufkommen lassen müssen, ob die Verkäuferin überhaupt Eigentum an dem oder die Verfügungsberechtigung über den PKW erlangt hat, insbesondere ob der Kaufpreis von ihr bar bezahlt oder das Fahrzeug auf Kredit und diesfalls unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist. Dazu reicht aber die Einsichtnahme in den Typenschein insbesondere im Hinblick darauf nicht aus, daß dem Beklagten der Typenschein ja nicht ausgefolgt wurde und er sich auch nicht erkundigt hat, aus welchem Grund der Typenschein trotz der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits zum Verkehr zugelassen war, bei der Verkäuferin bleiben sollte. Unter diesen Umständen wären weitere Nachforschungen erforderlich gewesen, um Klarheit über den Eigentumsübergang am Fahrzeug auf die Vertragspartnerin des Beklagten bzw deren Verfügungsberechtigung zu schaffen. Als geeignet dazu wäre wohl das Verlangen nach Einsichtnahme in den Kaufantrag, die "Bestellung" vergleiche Rechnung Beilage A), die Rechnung oder allenfalls auch in Zahlungsbelege in Frage gekommen. Ob die Unterlassung solcher weiterer Nachforschungen aber dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat wohl ua in die vom Nebenintervenienten vorgelegte Urkunde Beilage A Einsicht genommen, und die Parteienvertreter dazu Stellung nehmen lassen vergleiche Protokoll über die Tagsatzung vom 19.12.1990, AS 22), diese Urkunde aber nicht zur Grundlage weiterer Feststellungen gemacht. Da der Beklagtenvertreter in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt hat, der "an sich unleserliche Stampiglienvermerk" auf dieser Urkunde sei erst "nachträglich angebracht worden", können aus dieser Urkunde, deren Übereinstimmung mit dem Original an sich von beiden Parteien zugestanden wurde, keine verläßlichen Schlüsse gezogen werden. Nach dem auf der Rechnung Beilage A vorhandenen Stempelabdruck erfolgte dieser Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und sollte mit Bezahlung des Kaufpreisrestes durch die nunmehrige Klägerin das Eigentumsrecht an diesem Kaufgegenstand auf die Klägerin übergehen. Außerdem erhielt die Käuferin "hiemit die Weisung", den Kaufgegenstand im Namen der nunmehrigen Klägerin innezuhaben. Die Vorinstanzen haben es weiters unterlassen, mit den Parteien die Frage zu erörtern, ob der Beklagte in die Rechnung Beilage A tatsächlich Einsicht genommen hat. Da den Ausführungen des Beklagtenvertreters zu entnehmen ist, daß auf dem Original der Rechnung ein Stampiglienvermerk vorhanden war, dieser aber unleserlich gewesen sei, bestand für die Vorinstanzen auch hinlänglich Veranlassung, diese Fragen zu klären.
Sollte der Beklagte es überhaupt unterlassen haben, in diese Rechnung oder andere die Zahlung betreffenden Urkunden Einsicht zu nehmen, so müßte ihm wohl unter den gegebenen Umständen diese Unterlassung als grob fahrlässig angerechnet werden, sodaß der Beklagte sich nicht darauf berufen könnte, die unterlassenen Nachforschungen hätten doch keinen Erfolg gehabt (vgl Straube, HGB, Rz 11 zu § 366 HGB) und ihm damit auch der Vertrauensschutz des § 366 HGB nicht zugutekäme. Die Rechtssache wäre diesfalls im Sinne der Stattgebung des strittig gebliebenen Hauptbegehrens spruchreif.Sollte der Beklagte es überhaupt unterlassen haben, in diese Rechnung oder andere die Zahlung betreffenden Urkunden Einsicht zu nehmen, so müßte ihm wohl unter den gegebenen Umständen diese Unterlassung als grob fahrlässig angerechnet werden, sodaß der Beklagte sich nicht darauf berufen könnte, die unterlassenen Nachforschungen hätten doch keinen Erfolg gehabt vergleiche Straube, HGB, Rz 11 zu Paragraph 366, HGB) und ihm damit auch der Vertrauensschutz des Paragraph 366, HGB nicht zugutekäme. Die Rechtssache wäre diesfalls im Sinne der Stattgebung des strittig gebliebenen Hauptbegehrens spruchreif.
Sollte der Beklagte hingegen Einsicht in die Rechnung Beilage A genommen haben, so wäre für die Beurteilung seines guten Glaubens vorerst bedeutsam, ob zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen ihm und der F*****GmbH (12.5.1989) der Vermerk über den Eigentumsvorbehalt auf der (vom 10.5.1989 stammenden) Rechnung Beilage A bereits abgedruckt war. Wenn der Vermerk vorhanden gewesen ist, so wäre der gute Glaube des Beklagten im Sinne des § 366 HGB ebenso ausgeschlossen, wie wenn er es unterlassen hätte, einen allenfalls nicht leserlichen Stempelaufdruck aufklären zu lassen. Unter diesen Umständen erwiese sich die Rechtssache ebenfalls im klagsstattgebenden Sinn spruchreif.Sollte der Beklagte hingegen Einsicht in die Rechnung Beilage A genommen haben, so wäre für die Beurteilung seines guten Glaubens vorerst bedeutsam, ob zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen ihm und der F*****GmbH (12.5.1989) der Vermerk über den Eigentumsvorbehalt auf der (vom 10.5.1989 stammenden) Rechnung Beilage A bereits abgedruckt war. Wenn der Vermerk vorhanden gewesen ist, so wäre der gute Glaube des Beklagten im Sinne des Paragraph 366, HGB ebenso ausgeschlossen, wie wenn er es unterlassen hätte, einen allenfalls nicht leserlichen Stempelaufdruck aufklären zu lassen. Unter diesen Umständen erwiese sich die Rechtssache ebenfalls im klagsstattgebenden Sinn spruchreif.
Wäre im Falle der Einsichtnahme des Beklagten auf der Rechnung Beilage A ein Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt nicht vorhanden gewesen, so hätte für den Beklagten unter den gegebenen Umständen dennoch die Verpflichtung bestanden, seine Vertragspartnerin aufzufordern, ihm Klarheit über die Berichtigung des Kaufpreises oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung in Ansehung des Kraftfahrzeuges zu verschaffen, zumal auf der ersten Seite der Rechnung in derselben Schriftgröße, in der der übrige vorgedruckte Text des Rechnungsformulars geschrieben ist, sich ein Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt findet. Diese Unterlassung hätte auch zur Folge, daß der Beklagte sich auf den Vertrauensschutz des § 366 HGB nicht berufen könnte.Wäre im Falle der Einsichtnahme des Beklagten auf der Rechnung Beilage A ein Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt nicht vorhanden gewesen, so hätte für den Beklagten unter den gegebenen Umständen dennoch die Verpflichtung bestanden, seine Vertragspartnerin aufzufordern, ihm Klarheit über die Berichtigung des Kaufpreises oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung in Ansehung des Kraftfahrzeuges zu verschaffen, zumal auf der ersten Seite der Rechnung in derselben Schriftgröße, in der der übrige vorgedruckte Text des Rechnungsformulars geschrieben ist, sich ein Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt findet. Diese Unterlassung hätte auch zur Folge, daß der Beklagte sich auf den Vertrauensschutz des Paragraph 366, HGB nicht berufen könnte.
Lediglich dann, wenn zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten den Urkunden über den Ankauf des Fahrzeuges durch die F*****GmbH keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes bzw eines Kreditkaufes zu entnehmen gewesen wären, könnte die Unterlassung weiterer Nachforschungen durch den Beklagten diesem bloß als leicht fahrlässiges Verhalten angelastet werden, was zur abermaligen Abweisung des Klagebegehrens führen müßte.
Damit erweist sich die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen somit unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Es war daher die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.