Begründung:
Die klagende libysche Gesellschaft begehrt mit der am 22.10.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 27,617.365,80 s.A. In der ersten Tagsatzung verlangte der Drittbeklagte eine Prozeßkostensicherheit in der Höhe von 2,4 Mill.S. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß auch Österreicher in Libyen keine aktorische Kaution zu bezahlen hätten, die Gegenseitigkeit sei somit gewährleistet, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 57 Abs.1 Z 1 ZPO in der damals geltenden Fassung (vor der ZVN 1983) gegeben sei. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt.Die klagende libysche Gesellschaft begehrt mit der am 22.10.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 27,617.365,80 s.A. In der ersten Tagsatzung verlangte der Drittbeklagte eine Prozeßkostensicherheit in der Höhe von 2,4 Mill.S. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß auch Österreicher in Libyen keine aktorische Kaution zu bezahlen hätten, die Gegenseitigkeit sei somit gewährleistet, weshalb der Ausnahmetatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der damals geltenden Fassung (vor der ZVN 1983) gegeben sei. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt.
Mit dem am 22.10.1992 eingelangten Schriftsatz begehrten die beklagten Parteien wiederum den Erlag eine Prozeßkostensicherheit, und zwar die erst- und zweitbeklagte Partei in der Höhe von S 2,472.000, die drittbeklagte Partei in der Höhe von S 1,834.000. Die Beklagten machten geltend, gemäß § 57 Abs.2 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung (nach der ZVN 1983) sei der ausländische Kläger nur dann vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die ihm den Ersatz der Prozeßkosten an den Beklagten auferlege, im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes vollstreckt würde. Da die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in Libyen nicht gewährleistet sei, seien die Voraussetzungen zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit gegeben. Gemäß Art.XVII § 2 Abs.6 ZVN 1983 sei zwar § 57 ZPO in der neuen Fassung nur auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30.4.1983 bei Gericht eingeleitet worden sei, doch sei im vorliegenden Fall der Großteil der Kosten erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Betrachte man die Intentionen des Gesetzgebers, könne man nur zum Ergebnis kommen, daß dem Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution stattzugeben sei, weil die Beklagten ansonsten mit vollem Risiko betreffend Kapital, Zinsen und Kosten Prozeß führen müßten, während auf Seite der klagenden Partei im Falle des Unterliegens der gegenständliche Prozeß gleichsam zum Nulltarif abgeführt werde, weil die Beklagten keine Möglichkeit hätten, ihre Kosten zwangsweise einzubringen.Mit dem am 22.10.1992 eingelangten Schriftsatz begehrten die beklagten Parteien wiederum den Erlag eine Prozeßkostensicherheit, und zwar die erst- und zweitbeklagte Partei in der Höhe von S 2,472.000, die drittbeklagte Partei in der Höhe von S 1,834.000. Die Beklagten machten geltend, gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ZPO in der nunmehr geltenden Fassung (nach der ZVN 1983) sei der ausländische Kläger nur dann vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die ihm den Ersatz der Prozeßkosten an den Beklagten auferlege, im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes vollstreckt würde. Da die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in Libyen nicht gewährleistet sei, seien die Voraussetzungen zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit gegeben. Gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, ZVN 1983 sei zwar Paragraph 57, ZPO in der neuen Fassung nur auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30.4.1983 bei Gericht eingeleitet worden sei, doch sei im vorliegenden Fall der Großteil der Kosten erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Betrachte man die Intentionen des Gesetzgebers, könne man nur zum Ergebnis kommen, daß dem Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution stattzugeben sei, weil die Beklagten ansonsten mit vollem Risiko betreffend Kapital, Zinsen und Kosten Prozeß führen müßten, während auf Seite der klagenden Partei im Falle des Unterliegens der gegenständliche Prozeß gleichsam zum Nulltarif abgeführt werde, weil die Beklagten keine Möglichkeit hätten, ihre Kosten zwangsweise einzubringen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution mit der Begründung ab, daß § 57 ZPO idF der ZVN 1983 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, weil die Klage schon vor dem 30.4.1983 eingebracht worden sei. Ein nach § 58 ZPO gestellter Antrag wäre verspätet, weil er schon in der auf den Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung hätte gestellt werden müssen, die Beklagten hätten aber einige Tagsatzungen seit dem Rechtshilfeerlaß vom 21.10.1986 JABl. 1986/53 ungenützt verstreichen lassen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution mit der Begründung ab, daß Paragraph 57, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, weil die Klage schon vor dem 30.4.1983 eingebracht worden sei. Ein nach Paragraph 58, ZPO gestellter Antrag wäre verspätet, weil er schon in der auf den Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung hätte gestellt werden müssen, die Beklagten hätten aber einige Tagsatzungen seit dem Rechtshilfeerlaß vom 21.10.1986 JABl. 1986/53 ungenützt verstreichen lassen.
Das von den Beklagten angerufene Rekursgericht hob die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht stimmte der Ansicht des Erstgerichtes, § 57 Abs.2 Z 1a ZPO idF der ZVN 1983 sei auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art.XVII § 2 Abs.6 ZVN 1983 nicht anzuwenden, zu. Die Ansicht des Erstgerichtes, ein Antrag nach § 58 ZPO müsse schon bei der auf den Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung gestellt werden, sei aber durch keine höchstgerichtliche Entscheidung belegt, auch dem Inhalt des vom Erstgericht zitierten Rechtshilfeerlasses vom 21.10.1986 JABl. 1986/53 könne lediglich entnommen werden, daß Staatsangehörige Libyens nicht von der Prozeßkostensicherheit befreit seien, doch sei dies auf die Rechtslage seit der ZVN 1983 abgestellt. Dem Erlaß könne nicht entnommen werden, ob jetzt österreichische Staatsbürger in Libyen vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit seien oder nicht. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht zu klären haben, ob nunmehr Österreicher in Libyen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zu erlegen hätten, weil der von den Beklagten gestellte Antrag in jeder rechtlichen Richtung zu prüfen sei.Das Rekursgericht stimmte der Ansicht des Erstgerichtes, Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 sei auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, ZVN 1983 nicht anzuwenden, zu. Die Ansicht des Erstgerichtes, ein Antrag nach Paragraph 58, ZPO müsse schon bei der auf den Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung gestellt werden, sei aber durch keine höchstgerichtliche Entscheidung belegt, auch dem Inhalt des vom Erstgericht zitierten Rechtshilfeerlasses vom 21.10.1986 JABl. 1986/53 könne lediglich entnommen werden, daß Staatsangehörige Libyens nicht von der Prozeßkostensicherheit befreit seien, doch sei dies auf die Rechtslage seit der ZVN 1983 abgestellt. Dem Erlaß könne nicht entnommen werden, ob jetzt österreichische Staatsbürger in Libyen vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit seien oder nicht. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht zu klären haben, ob nunmehr Österreicher in Libyen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zu erlegen hätten, weil der von den Beklagten gestellte Antrag in jeder rechtlichen Richtung zu prüfen sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, wann in einem Fall wie diesem ein Antrag gemäß § 58 ZPO gestellt werden müsse, nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, wann in einem Fall wie diesem ein Antrag gemäß Paragraph 58, ZPO gestellt werden müsse, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der drittbeklagten Partei zurückgewiesen wird und die Anträge der erst- und zweitbeklagten Partei abgewiesen werden.