Rechtssatz RS0036156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036156
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Der Beklagte hat im Falle eines Antrages nach § 58 ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.Der Beklagte hat im Falle eines Antrages nach Paragraph 58, ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036156
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0020OB00584_9300000_001