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Entscheidung 7 Ob 31/26y×

Entscheidung 7 Ob 31/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

7Ob31/26y

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, Russische Föderation, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 5 R 155/25p-163, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten zeigt keine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

[2]         1. Die Bestimmung des Paragraph 58, ZPO eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit, eine Kaution zu fordern, wenn der Kläger erst während des Rechtsstreits die Eigenschaft eines Inländers verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. Dieser Antrag muss unverzüglich, jedenfalls aber bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestands unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf die Kenntnis des Beklagten vom Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestands an (RS0036040 = 5 Ob 563/82; jüngst 4 Ob 183/25b Rz 15f). Den Beklagten trifft in diesem Zusammenhang die Behauptungs- und Bescheinigungslast (RS0036156 = 2 Ob 584/93).

[3]         2. Das Rekursgericht ging – entgegen der Ansicht des Beklagten im Revisionsrekurs im Einklang mit Rechtsprechung zu Paragraph 58, ZPO – davon aus, dass der Antrag des Beklagten vom 13. 5. 2023 vor dem Hintergrund der – jedenfalls – seit 2022 vertretenen Rechtssprechungslinie der russischen Gerichte, wonach aus deren Sicht restriktive Maßnahmen anderer Staaten derzeit die Anwendung des an sich bestehenden Rechtshilfevertrags mit diesen Staaten verhindern würden – worauf sich dieser Antrag zur Begründung der nunmehr aufzuerlegenden Prozesskostensicherheit stützt – als verspätet anzusehen sei. Das ist, auch ausgehend davon, dass am 14. 2. 2023 eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfand, nicht korrekturbedürftig.

[4]         3. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraphen 528, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00031.26Y.0415.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260415_OGH0002_0070OB00031_26Y0000_000

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