Rechtssatz RS0143728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143728
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
§ 57 Abs 1 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird.Paragraph 57, Absatz eins, ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 3 Ob 27/26f
- 7 Ob 31/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 31/26y
vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter Antrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143728
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0030OB00027_26F0000_000