Begründung:
Am 15. Mai 1984 beantragte der Antragsteller, seine Eltern zur Leistung einer Ausstattung in der Höhe von S 80.000 zu verpflichten. Er brachte dazu vor, er habe am 17. Mai 1982 Elisabeth A geheiratet. Von seinen Eltern habe er zur Hochzeit nur eine Bügelmaschine im Wert von zirka S 6.000 geschenkt bekommen. Seine Eltern hätten sich im Jahre 1981 eine Liegenschaft im Wert von über S 300.000 gekauft. Am 26. November 1984 hat der Antragsteller den Antrag gegen seine Mutter Inge A zurückgezogen.
Der Vater hat sich gegen den Antrag ausgesprochen und hilfsweise beantragt, ihm für den Fall der Stattgebung des Antrages Ratenzahlung zu bewilligen.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller eine Ausstattung in der Höhe von S 20.000 in 11 monatlichen Raten, die erste Rate a S 10.000 bis 31. März 1985, die weiteren 10 Raten a S 1.000 jeweils bis 5. der jeweiligen Folgemonate zu bezahlen. Es traf folgende Feststellungen:
Außer dem Antragsteller hat der Antragsgegner noch zwei weitere Kinder, nämlich Stefan A, geboren 23. Jänner 1960 und Karin A, geboren 22. Oktober 1966. Er ist für seine im Haushalt tätige Gattin sorgepflichtig. Im Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers am 17. Mai 1982 bezog der Antragsgegner (ohne Berücksichtigung der offensichtlich für Karin A gewährten Familienbeihilfe und der Rückzahlungen für Vorschüsse in Höhe von S 48.000) ein Jahresnettoeinkommen von S 165.163,91. Im Jahre 1983 betrug dieses S 152.041,34. Das Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 1984 ist zumindest ebenso hoch. Der Antragsgegner ist gemeinsam mit seiner Gattin Ingeborg A je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Fischamend, welche im Jahr 1981 um einen Kaufpreis von insgesamt S 290.000 erworben wurde. Derzeit sind noch ca. S 50.000 offen, welche der Antragsgegner in monatlichen Raten a S 3.000 zurückzahlt. Bei der Liegenschaft handelt es sich um einen Garten ohne nennenswerten Ertrag. Weiters hat der Antragsgegner für einen Autokredit monatlich S 975 zurückzuzahlen. Anläßlich der Eheschließung erhielt der Antragsteller von seinen Eltern eine Bügelmaschine im Wert von ca. S 6.000 geschenkt. Er war damals der Ansicht, daß sein Ausstattungsanspruch eigentlich höher sein müsse, wollte bei der Hochzeit aber nichts sagen und hoffte auch danach noch, die Sache werde sich irgendwie anders regeln lassen. Die Gattin des Antragstellers Elisabeth A, geboren 13. September 1962, ist von Beruf Buchhalterin und hat ein Einkommen von ca. S 9.000 monatlich netto.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß den §§ 1220, 1231 ABGB seien die Eltern verpflichtet, dem Bräutigam eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. Hiebei handle es sich um eine Verpflichtung analog der, welche Eltern in Form des sogenannten Heiratsgutes gegenüber ihren Töchtern haben. Die Höhe der Ausstattung hänge nach ständiger Rechtsprechung vom Vermögen des Ausstattungspflichtigen und seinem Einkommen sowie seinen Schulden, seinen eigenen Bedürfnissen und seinen Verpflichtungen gegenüber seinen sonstigen Angehörigen im Zeitpunkt der Verehelichung des Antragstellers ab. Nur wenn die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zeit der späteren Geltendmachung geringer sei als im Zeitpunkt der Verehelichung, sei der Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung erscheine hinsichtlich des Arbeitseinkommens die Bemessung der Ausstattung in Höhe von 25 - 30 % des Jahresnettoeinkommens des Antragsgegners grundsätzlich angemessen. Im vorliegenden Fall sei hiebei jedoch zu beachten, daß die Leistung der Ausstattung steuerlich nicht mehr absetzbar sei. Weiters seien zugunsten der Ausstattungspflichtigen seine monatliche Schuldenbelastung in Höhe von S 3.975, die Sorgepflicht für seine Ehegattin sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß er noch für 2 weitere Kinder ausstattungs- bzw. dotationspflichtig sei. Die Schenkung der Bügelmaschine im Wert von ca. S 6.000 rechtfertige zwar keineswegs die Annahme eines Verzichtes auf den Ausstattungsanspruch, jedoch sei dieser Betrag auf die Ausstattungspflicht des Antragsgegners anzurechnen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine die Bemessung der Ausstattung in Höhe von S 20.000 angemessen. Im Hinblick auf die aktuelle zweite Ausstattungspflicht des Antragsgegners für seinen Sohn Stefan A sei jedoch die Bezahlung in Raten zu bewilligen gewesen, wenngleich die Belastung der Liegenschaft des Antragsgegners zumutbar scheine.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß den Paragraphen 1220, 1231, ABGB seien die Eltern verpflichtet, dem Bräutigam eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. Hiebei handle es sich um eine Verpflichtung analog der, welche Eltern in Form des sogenannten Heiratsgutes gegenüber ihren Töchtern haben. Die Höhe der Ausstattung hänge nach ständiger Rechtsprechung vom Vermögen des Ausstattungspflichtigen und seinem Einkommen sowie seinen Schulden, seinen eigenen Bedürfnissen und seinen Verpflichtungen gegenüber seinen sonstigen Angehörigen im Zeitpunkt der Verehelichung des Antragstellers ab. Nur wenn die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zeit der späteren Geltendmachung geringer sei als im Zeitpunkt der Verehelichung, sei der Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung erscheine hinsichtlich des Arbeitseinkommens die Bemessung der Ausstattung in Höhe von 25 - 30 % des Jahresnettoeinkommens des Antragsgegners grundsätzlich angemessen. Im vorliegenden Fall sei hiebei jedoch zu beachten, daß die Leistung der Ausstattung steuerlich nicht mehr absetzbar sei. Weiters seien zugunsten der Ausstattungspflichtigen seine monatliche Schuldenbelastung in Höhe von S 3.975, die Sorgepflicht für seine Ehegattin sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß er noch für 2 weitere Kinder ausstattungs- bzw. dotationspflichtig sei. Die Schenkung der Bügelmaschine im Wert von ca. S 6.000 rechtfertige zwar keineswegs die Annahme eines Verzichtes auf den Ausstattungsanspruch, jedoch sei dieser Betrag auf die Ausstattungspflicht des Antragsgegners anzurechnen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine die Bemessung der Ausstattung in Höhe von S 20.000 angemessen. Im Hinblick auf die aktuelle zweite Ausstattungspflicht des Antragsgegners für seinen Sohn Stefan A sei jedoch die Bezahlung in Raten zu bewilligen gewesen, wenngleich die Belastung der Liegenschaft des Antragsgegners zumutbar scheine.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge; es billigte, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, auch dessen rechtliche Beurteilung.