Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 22 Abs 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse, die ... entgegen einer
Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind,
zurückzuzahlen, soweit sie nicht ... für den Unterhalt des Kindes
verbraucht worden sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und die Pflegeperson zur ungeteilten Hand für zu Unrecht gewährte Vorschüsse, die vom Kind nicht hereingebracht werden können, hilfsweise auch der Unterhaltsschuldner, jedoch nur, wenn die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt wurde.verbraucht worden sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und die Pflegeperson zur ungeteilten Hand für zu Unrecht gewährte Vorschüsse, die vom Kind nicht hereingebracht werden können, hilfsweise auch der Unterhaltsschuldner, jedoch nur, wenn die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21,) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt wurde.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Veranlassung der Vorschußgewährung durch unrichtige Angaben in der Erklärung wird keinem der Beteiligten vorgeworfen. Haftungsbegründend soll vielmehr die Unterlassung der Mitteilung über die vom Unterhaltsschuldner direkt an die Kindesmutter geleisteten Unterhaltszahlungen sein.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs 1 zweiter Satz UVG begründet aber die Verletzung der Mitteilungspflicht nur dann die Haftung für die zu Unrecht geleisteten Vorschüsse, wenn dadurch die Auszahlung der Vorschüsse veranlaßt wurde, die Verletzung der Mitteilungspflicht daher kausal für die Bezahlung der Unterhaltsvorschüsse war (6 Ob 687/86).Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz UVG begründet aber die Verletzung der Mitteilungspflicht nur dann die Haftung für die zu Unrecht geleisteten Vorschüsse, wenn dadurch die Auszahlung der Vorschüsse veranlaßt wurde, die Verletzung der Mitteilungspflicht daher kausal für die Bezahlung der Unterhaltsvorschüsse war (6 Ob 687/86).
Zu prüfen ist daher, ob auch bei Bekanntgabe der vom Unterhaltsschuldner geleisteten Direktzahlungen die Unterhaltsvorschüsse weiterhin ausbezahlt werden mußten oder von Amts wegen eingestellt hätten werden können.
Eine amtswegige Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kommt aber gemäß § 20 Abs 2 UVG nur dann in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 (mangelnde Einbringlichkeit auch nur eines in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung fälligen Unterhaltsbetrages trotz Exekutionsführung) weggefallen ist oder die Vorschüsse überhaupt nach § 7 Abs 1 (begründete Bedenken hinsichtlich des Bestehens der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht) zur Gänze zu versagen sind. Die Einhaltung der den Unterhaltsschuldner treffenden Rückzahlungspflicht für sich allein rechtfertigt daher noch nicht die Einstellung der Vorschüsse, könnte aber allenfalls zur Verweigerung der Weitergewährung führen (EBRV BlgNR 5, 14.GP, 19). Selbst dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach erfolgter Bewilligung von Titelvorschüssen in ein Dienstverhältnis eintritt, das durch Lohnexekution den Unterhalt sichern könnte, ist der Einstellungsgrund nicht gegeben, weil das Gesetz den Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 Z 2 ausgenommen hat. Aus den gleichen Überlegungen kann aber auch die Wiederaufnahme von direkten Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter nicht zur amtswegigen Einstellung der Vorschüsse führen.Eine amtswegige Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kommt aber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVG nur dann in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, (mangelnde Einbringlichkeit auch nur eines in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung fälligen Unterhaltsbetrages trotz Exekutionsführung) weggefallen ist oder die Vorschüsse überhaupt nach Paragraph 7, Absatz eins, (begründete Bedenken hinsichtlich des Bestehens der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht) zur Gänze zu versagen sind. Die Einhaltung der den Unterhaltsschuldner treffenden Rückzahlungspflicht für sich allein rechtfertigt daher noch nicht die Einstellung der Vorschüsse, könnte aber allenfalls zur Verweigerung der Weitergewährung führen (EBRV BlgNR 5, 14.GP, 19). Selbst dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach erfolgter Bewilligung von Titelvorschüssen in ein Dienstverhältnis eintritt, das durch Lohnexekution den Unterhalt sichern könnte, ist der Einstellungsgrund nicht gegeben, weil das Gesetz den Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Ziffer 2, ausgenommen hat. Aus den gleichen Überlegungen kann aber auch die Wiederaufnahme von direkten Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter nicht zur amtswegigen Einstellung der Vorschüsse führen.
Im vorliegenden Fall ist ebenfalls zu beachten, daß keine der Voraussetzungen zur Gewährung der Unterhaltsvorschüsse weggefallen sind. Mangels bekannten inländischen Vermögens des Unterhaltspflichtigen ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, daß die Führung einer Exekution aussichtslos erscheint und Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeträge deckenden Betrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.
Selbst dann, wenn sowohl die Kindesmutter, das Amt für Jugend und Familie als auch der Kindesvater verpflichtet gewesen sein sollten, die Tatsache der Wiederaufnahme der direkten Unterhaltszahlung trotz Vorschußgewährung dem Gericht bekanntzugeben, hätte eine amtswegige Einstellung dieser Vorschüsse nicht erfolgen können. Die tatsächlich erfolgte Auszahlung der bewilligten Vorschüsse wäre auch bei Bekanntgabe über die Wiederaufnahme der Direktzahlungen nicht gehindert worden. Die Unterlassung dieser Mitteilung war daher für die Auszahlung der Vorschüsse nicht kausal, weshalb sich eine nähere Prüfung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kindesmutter und das Amt für Jugend und Familie von der Wiederaufnahme der Zahlungen erfuhren, erübrigt. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Kindesvater, weil auch dieser selbst bei pünktlicher Rückzahlung der Vorschüsse eine Einstellung dieser Vorschüsse nicht erreicht hätte. Hiefür wäre es gemäß § 20 Abs 1 Z 3 UVG erforderlich gewesen, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß gemäß § 27 Abs 1 UVG selbst aus hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge vor der Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen ist.Selbst dann, wenn sowohl die Kindesmutter, das Amt für Jugend und Familie als auch der Kindesvater verpflichtet gewesen sein sollten, die Tatsache der Wiederaufnahme der direkten Unterhaltszahlung trotz Vorschußgewährung dem Gericht bekanntzugeben, hätte eine amtswegige Einstellung dieser Vorschüsse nicht erfolgen können. Die tatsächlich erfolgte Auszahlung der bewilligten Vorschüsse wäre auch bei Bekanntgabe über die Wiederaufnahme der Direktzahlungen nicht gehindert worden. Die Unterlassung dieser Mitteilung war daher für die Auszahlung der Vorschüsse nicht kausal, weshalb sich eine nähere Prüfung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kindesmutter und das Amt für Jugend und Familie von der Wiederaufnahme der Zahlungen erfuhren, erübrigt. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Kindesvater, weil auch dieser selbst bei pünktlicher Rückzahlung der Vorschüsse eine Einstellung dieser Vorschüsse nicht erreicht hätte. Hiefür wäre es gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, UVG erforderlich gewesen, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UVG selbst aus hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge vor der Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen ist.
Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.