Begründung:
Die Klägerin vertrat die Beklagte in der Zeit vom 31.3. bis 20.8.1992 als Rechtsanwältin rechtsfreundlich.
Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung ihres restlichen Honoraranspruches, der abzüglich eines Akontos in Höhe von S 15.000,-- mit S 91.959,20 offenstehe. Der Umfang der für die Beklagte entfalteten Tätigkeiten habe bei weitem das für ein Scheidungsverfahren zu Erwartende überschritten, so seien insbesondere lange Besprechungen mit dem Steuerberater der Beklagten und Korrespondenz wegen der Forderung eines Dritten geführt sowie eine Räumungsklage eingebracht worden. Die Beklagte habe im August 1992 die Vollmacht aufgekündigt.
Die Beklagte wendete ein, daß sie schon bei Übertragung des Mandats an die Klägerin den voraussichtlichen Kostenaufwand in den Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Ehemann abgefragt habe. Die Kosten einer Ehescheidung seien mit S 20.000,-- bei einfacher, vermutlich einvernehmlicher Scheidung, S 50.000,--, bei strittiger Scheidung, allenfalls aber mit S 100.000,-- in Aussicht gestellt worden, und zwar "für die gesamte Erledigung". Eine Verrechnung nach Einzelleistungen hätte nicht erfolgen dürfen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien mit S 15.341,76 zu honorieren, wovon S 15.000,-- bereits akontiert seien. In der Folge bestritt die Beklagte nicht mehr, daß die Klägerin die von ihr angeführten Leistungen erbracht habe, doch widerspreche eine Einzelleistungsverrechnung der zwischen den Streitteilen getroffenen Pauschalvereinbarung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies (unbekämpft) ein Zinsenmehrbegehren ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin erbrachte als Rechtsanwältin im Auftrag der Beklagten die ihrer Honorarnote zugrunde liegenden Leistungen. Die Beklagte erklärte der Klägerin ausdrücklich, daß sie die nachstehend aufgezählten Leistungen wünsche und die Klägerin erklärte der Beklagten ausdrücklich, daß sie diese Leistungen erbringen würde:
1. Scheidungsklage und Antrag auf einstweilige Verfügung (Unterhalt);
2. Zins- oder Räumungsklage gegen den Ehegatten der Beklagten bezüglich Räumlichkeiten im Haus, dessen Miteigentümerin die Beklagte ist;
3. Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Forderung, die aber dann nicht gerichtlich geltend gemacht wurde;
4. Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Ehemannes der Beklagten über eine allfällige Einigung;
5. Korrespondenz mit dem Masseverwalter eines Tischlereiunternehmens wegen einer Stiege in dem im Miteigentum der Beklagten stehenden Haus;
6. Besprechung mit dem Steuerberater zur Abklärung der Vermögen der Beklagten und ihres Ehemannes;
7. Brief an die Polizei wegen der polizeilichen Abmeldung des Ehemannes der Beklagten aus dem im Miteigentum der Beklagten stehenden Haus;
8. Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt der Mutter der Beklagten, die Miteigentümerin des Hauses ist, wegen der Zins- und Räumungsklage.
Die Klägerin sagte der Beklagten drei der Größenordnung nach bezifferte Preiskategorien für Scheidungen, nämlich für einfache, komplizierte und sehr komplizierte Scheidungen, und wies darauf hin, daß in ihrem Wartezimmer ein Rechtsanwaltstarif aufliege. Der höchste von der Klägerin genannte Kategoriepreis war S 100.000,--. Die Klägerin wollte ihre Leistungen gegenüber der Beklagten einzeln nach dem Rechtsanwaltstarif verrechnen und die Beklagte war damit einverstanden und wollte das auch. Die Parteien wollten keine Obergrenze der Rechtsanwaltskosten der Klägerin vereinbaren und besprachen derlei auch nicht. Die Parteien wollten nicht und besprachen nicht einmal sinngemäß, daß die von der Klägerin genannten Kategoriepreise für eine einfache, komplizierte und eine sehr komplizierte Scheidung das endgültige Entgelt und daß sie in ihrer Höhe auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung des Arbeitsund/oder Auslagenaufwands unabänderlich sein sollten. Es wurde nicht darüber gesprochen, wer feststellen solle, in welche der drei genannten Preiskategorien die Scheidungssache falle. Es wurde ferner nicht darüber gesprochen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten eine detaillierte Aufstellung der Rechtsanwaltskosten zu machen habe. Es wurde schließlich auch nicht besprochen, wer letztlich den zu bezahlenden Preis bestimmen solle, und die Beklagte machte sich darüber auch keine Gedanken.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die Streitteile die Verrechnung nach Einzelleistungen entsprechend dem Rechtsanwaltstarif nicht ausgeschlossen hätten, eine derartige Verrechnung daher zulässig sei. Die von der Klägerin erwähnten Kategoriepreise stellten nur Schätzungsüberschläge dar, die der Orientierung darüber dienen hätten sollen, was ein Mandant an Kosten zu erwarten habe. Da der in Rechnung gestellte Betrag von S 106.959,20 keine beträchtliche Überschreitung des Betrages der höchsten Kategorie von S 100.000,-- darstelle, sei daraus eine Minderung der Ansprüche der Klägerin nicht abzuleiten. Auch sei nicht hervorgekommen, daß der Entschluß der Beklagten, die Klägerin zu beauftragen, davon abhängig gewesen sei, daß keine S 100.000,-- übersteigenden Kosten anfielen.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge, verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von S 30.000,-- sA und wies das Mehrbegehren von S 61.959,20 sA ab. Es sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Angaben der Klägerin über die Kosten des Scheidungsverfahrens seien als Kostenschätzung im Sinn des § 1170a Abs 2 ABGB zu verstehen. Die Klägerin hätte erkennen müssen, daß wegen der Lösung der mit der Scheidung verbundenen Fragen bei Abrechnung nach Einzelleistungen mit der Kostenschätzung von höchstens S 100.000,-- für sehr komplizierte Fälle nicht das Auslangen gefunden werden kann. Sie habe es aber nicht für zweckmäßig erachtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, sondern sich mit der Verweisung auf den im Wartezimmer aufliegenden Rechtsanwaltstarif begnügt. Sie hätte jedoch nicht annehmen können, daß die Beklagte in der Lage sein werde, diesen Tarif anzuwenden und die aufgelaufenen Kosten danach zu beurteilen. Die Beklagte hätte davon ausgehen dürfen, daß auch bei einer Verrechnung nach Einzelleistungen die Abwicklung des gesamten Scheidungsverfahrens samt den damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen einen Aufwand von S 100.000,-- erfordern werde. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß verschiedene Fragen, wie Mietrechte, Arbeitslohn, Mietzins und Werklohn für eine Treppe, mit der Scheidung nichts mehr zu tun hätten und daher von einer Kostenschätzung nicht umfaßt seien. Stelle man die von der Klägerin erbrachten Leistungen einem "fiktiven Gesamtaufwand" gegenüber, ergebe sich, daß die Leistungen der Klägerin, die nicht einmal die Hälfte der von ihr zu erwartenden Leistungen erbracht habe, ein Entgelt von höchstens S 45.000,-- angemessen sei (§ 273 ZPO). Hierauf seien S 15.000,-- bezahlt worden, weshalb noch S 30.000,-- unberichtigt offenstünden. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil zur Frage der Warnpflicht von Rechtsanwälten, wenn Kostenschätzungen nicht eingehalten werden können, keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge, verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von S 30.000,-- sA und wies das Mehrbegehren von S 61.959,20 sA ab. Es sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Angaben der Klägerin über die Kosten des Scheidungsverfahrens seien als Kostenschätzung im Sinn des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB zu verstehen. Die Klägerin hätte erkennen müssen, daß wegen der Lösung der mit der Scheidung verbundenen Fragen bei Abrechnung nach Einzelleistungen mit der Kostenschätzung von höchstens S 100.000,-- für sehr komplizierte Fälle nicht das Auslangen gefunden werden kann. Sie habe es aber nicht für zweckmäßig erachtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, sondern sich mit der Verweisung auf den im Wartezimmer aufliegenden Rechtsanwaltstarif begnügt. Sie hätte jedoch nicht annehmen können, daß die Beklagte in der Lage sein werde, diesen Tarif anzuwenden und die aufgelaufenen Kosten danach zu beurteilen. Die Beklagte hätte davon ausgehen dürfen, daß auch bei einer Verrechnung nach Einzelleistungen die Abwicklung des gesamten Scheidungsverfahrens samt den damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen einen Aufwand von S 100.000,-- erfordern werde. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß verschiedene Fragen, wie Mietrechte, Arbeitslohn, Mietzins und Werklohn für eine Treppe, mit der Scheidung nichts mehr zu tun hätten und daher von einer Kostenschätzung nicht umfaßt seien. Stelle man die von der Klägerin erbrachten Leistungen einem "fiktiven Gesamtaufwand" gegenüber, ergebe sich, daß die Leistungen der Klägerin, die nicht einmal die Hälfte der von ihr zu erwartenden Leistungen erbracht habe, ein Entgelt von höchstens S 45.000,-- angemessen sei (Paragraph 273, ZPO). Hierauf seien S 15.000,-- bezahlt worden, weshalb noch S 30.000,-- unberichtigt offenstünden. Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil zur Frage der Warnpflicht von Rechtsanwälten, wenn Kostenschätzungen nicht eingehalten werden können, keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben" und das erstgerichtliche Urteil zu "bestätigen".
Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.