Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit bzw. der offenbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung im Sinn des § 16 AußStrG. Der Rechtsmittelwerber führt aus, es liege keine Frage der Bemessung des Unterhaltes im Sinne des § 14 AußStrG vor, da durch die vorliegende Entscheidung gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt wurden und das Rekursgericht die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände verkannt und daher Feststellungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung unterlassen habe. Das Rekursgericht begnüge sich in seiner Entscheidung damit, daß von einem selbständigen Büchsenmachermeister erwartet werden könne, daß er bei entsprechendem Einsatz Einkünfte erwirtschafte, die ihn befähigen, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu bezahlen. Eine Prozentwertberechnung bei der Unterhaltsfestsetzung lehne das Rekursgericht ab. Grundlegende und für jede Unterhaltsbemessung notwendige Feststellungen, wie einerseits der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes, andererseits die Leistungsfähigkeit des Vaters, bzw. im Falle der Anwendung der Anspannungstheorie Feststellungen darüber, welche Einkünfte der Kindesvater als unselbständig Erwerbstätiger beziehen könnte, vernachlässige das Rekursgericht. Es könne sicherlich nicht genügen, den Antragsgegner vor die Alternative zu stellen, sich um eine Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger umzusehen, ohne einerseits weder die gesamtösterreichischen Marktwirtschaftsverhältnisse im spezifischen Bereich des Büchsenmachergewerbes darzulegen, noch andererseits die lokalen Verhältnisse des Wohnortes des Antragsgegners zu überprüfen. Die Feststellung, daß es sich beim Büchsenmachermeistergewerbe um eine gesuchte Fachkraft handle, die auch in der heutigen Zeit unschwer eine Anstellung nach sich ziehen müßte, sei mehr als gewagt, betrachte man die konjunkturelle Entwicklung gerade im Bereich des Büchsenmachergewerbes, in dem gerade der ausländische Konkurrenzdruck einerseits zu erheblichen konjunkturellen Einbußen bei selbständigen Büchsenmachermeistern und andererseits zu Personalsenkungen in der fabriksmäßigen Herstellung führe, so daß gerade für den Antragsgegner allgemein gültige Grundsätze - soweit diese überhaupt herangezogen werden sollten - keinesfalls Gültigkeit hätten. Da sich das Rekursgericht nicht an die in ständiger Judikatur entwickelte Prozentwertberechnung halte, würden gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt. Es sei zwar zuzugeben, daß der Gesetzestext selbst keine Prozentwertberechnung vorsehe, es müsse jedoch andererseits festgehalten werden, daß eine langjährige Übung in der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung einem gesetzlichen Leitsatz gleichkomme.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit bzw. der offenbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung im Sinn des Paragraph 16, AußStrG. Der Rechtsmittelwerber führt aus, es liege keine Frage der Bemessung des Unterhaltes im Sinne des Paragraph 14, AußStrG vor, da durch die vorliegende Entscheidung gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt wurden und das Rekursgericht die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände verkannt und daher Feststellungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung unterlassen habe. Das Rekursgericht begnüge sich in seiner Entscheidung damit, daß von einem selbständigen Büchsenmachermeister erwartet werden könne, daß er bei entsprechendem Einsatz Einkünfte erwirtschafte, die ihn befähigen, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu bezahlen. Eine Prozentwertberechnung bei der Unterhaltsfestsetzung lehne das Rekursgericht ab. Grundlegende und für jede Unterhaltsbemessung notwendige Feststellungen, wie einerseits der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes, andererseits die Leistungsfähigkeit des Vaters, bzw. im Falle der Anwendung der Anspannungstheorie Feststellungen darüber, welche Einkünfte der Kindesvater als unselbständig Erwerbstätiger beziehen könnte, vernachlässige das Rekursgericht. Es könne sicherlich nicht genügen, den Antragsgegner vor die Alternative zu stellen, sich um eine Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger umzusehen, ohne einerseits weder die gesamtösterreichischen Marktwirtschaftsverhältnisse im spezifischen Bereich des Büchsenmachergewerbes darzulegen, noch andererseits die lokalen Verhältnisse des Wohnortes des Antragsgegners zu überprüfen. Die Feststellung, daß es sich beim Büchsenmachermeistergewerbe um eine gesuchte Fachkraft handle, die auch in der heutigen Zeit unschwer eine Anstellung nach sich ziehen müßte, sei mehr als gewagt, betrachte man die konjunkturelle Entwicklung gerade im Bereich des Büchsenmachergewerbes, in dem gerade der ausländische Konkurrenzdruck einerseits zu erheblichen konjunkturellen Einbußen bei selbständigen Büchsenmachermeistern und andererseits zu Personalsenkungen in der fabriksmäßigen Herstellung führe, so daß gerade für den Antragsgegner allgemein gültige Grundsätze - soweit diese überhaupt herangezogen werden sollten - keinesfalls Gültigkeit hätten. Da sich das Rekursgericht nicht an die in ständiger Judikatur entwickelte Prozentwertberechnung halte, würden gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt. Es sei zwar zuzugeben, daß der Gesetzestext selbst keine Prozentwertberechnung vorsehe, es müsse jedoch andererseits festgehalten werden, daß eine langjährige Übung in der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung einem gesetzlichen Leitsatz gleichkomme.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gemäß § 14 Abs 2 AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig sind. Diese Bestimmung hat Vorrang vorDiesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig sind. Diese Bestimmung hat Vorrang vor
§ 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 52.755), das heißt, daß in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs 1 AußStrG - ausgeschlossen ist (EFSlg 44.602, 52.710 u.a.). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87 ua). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte II und III des Judikates 60 neu; EFSlg 47.170, 49.863 ua). Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage (EFSlg 49.878 uva) ebenso wie die Frage, ob nach den Grundsätzen der sogenannten "Anspannungstheorie" vom Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines bestimmten Einkommens vorausgesetzt werden kann (EFSlg 49.872 uva). Die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, gehört ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg 44.587 ua). Ob das Gericht zweiter Instanz bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen alle in Betracht kommenden Beweisaufnahmen durchgeführt hat oder ob es die feststehenden Fakten richtig gewürdigt hat, kann als zur Unterhaltsbemessung gehörend vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (vgl. EFSlg 52.693 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 52.755), das heißt, daß in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - ausgeschlossen ist (EFSlg 44.602, 52.710 u.a.). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87 ua). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu; EFSlg 47.170, 49.863 ua). Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage (EFSlg 49.878 uva) ebenso wie die Frage, ob nach den Grundsätzen der sogenannten "Anspannungstheorie" vom Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines bestimmten Einkommens vorausgesetzt werden kann (EFSlg 49.872 uva). Die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, gehört ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (EFSlg 44.587 ua). Ob das Gericht zweiter Instanz bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen alle in Betracht kommenden Beweisaufnahmen durchgeführt hat oder ob es die feststehenden Fakten richtig gewürdigt hat, kann als zur Unterhaltsbemessung gehörend vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden vergleiche EFSlg 52.693 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.