Aus der Begründung:
Zutreffend führt die Beklagte aus, daß eine Unzuständigkeitseinrede in der ersten Tagsatzung nicht erhoben wurde. Da es sich hier weder um die Unzulässigkeit des Rechtsweges noch um eine unverzichtbare Unzuständigkeit handelt, ist das angerufene Gericht schon aus diesem Gründe zur Entscheidung zuständig. Es sind daher alle Ausführungen im Rekurs, welche die Frage betreffen, ob der Kläger berechtigt ist, sein Begehren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, unbeachtlich.
Auch rechtskräftig entschiedene Streitsache liegt nicht vor, wie das Berufungsgericht bereits richtig erkannt hat. Das Schiedsgericht konnte nur bis zur Höhe der dort geltend gemachten Klagsforderung mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung entscheiden, d. i. bis zum Betrage von 1307 S 14 g. Eine rechtskräftige Entscheidung über den hier geltend gemachten Anspruch liegt somit nicht vor. Auch die beim Kreisgericht Korneuburg eingebrachte Klage kann hier außer Betracht bleiben, weil ihr ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde lag, wie die Beklagte zutreffend ausführt.
Mit der vorliegenden Klage wird ein Schadenersatzanspruch, gestützt auf die §§ 1295 ff. ABGB., geltend gemacht. Dem Klagebegehren kann natürlich nur dann stattgegeben werden, wenn der Firma Felix D. eine solche Schadenersatzforderung zugestanden ist, da sicherlich nicht mehr Rechte übertragen werden konnten als der Verpflichteten zustanden.Mit der vorliegenden Klage wird ein Schadenersatzanspruch, gestützt auf die Paragraphen 1295, ff. ABGB., geltend gemacht. Dem Klagebegehren kann natürlich nur dann stattgegeben werden, wenn der Firma Felix D. eine solche Schadenersatzforderung zugestanden ist, da sicherlich nicht mehr Rechte übertragen werden konnten als der Verpflichteten zustanden.
§ 932 ABGB. hebt ausdrücklich hervor, daß der Verkäufer außer nach den Regeln der Gewährleistung auch für den verschuldeten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch steht neben den Gewährleistungsansprüchen zu, ist aber kein Gewährleistungsanspruch. Er müßte daher nach dem Gesetze auch dann zustehen, wenn ein Gewährleistungsanspruch nicht oder nicht mehr erhoben werden kann. Das vorliegende Geschäft wurde jedoch unter Berufung auf die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien geschlossen. Es gelten daher hier vor allem die Börsenusancen. Aus diesen ergibt sich nun entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, daß ein Schadenersatzanspruch, der aus Qualitätsmängeln abgeleitet wird - gleichgültig, ob die Lieferung minderer Qualität vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte - nur dann erhoben werden kann, wenn rechtzeitig Mängelrüge und Protest erhoben wurde. Gemäß §§ 50, 51 der Börsenusancen kann der Ersatz des dem Käufer nachweisbar zugefügten Schadens sowie nachweisbar entgangenen Nutzens nur bei rechtzeitiger Protesterhebung wegen Vertragsbruches gefordert werden. Wie den späteren Ausführungen entnommen werden kann, können diese Bestimmungen der §§ 50 ff. keineswegs auf Erfüllungsverzug eingeschränkt werden, wie das Berufungsgericht vermeint. Die Lieferung minderer Qualität ist allerdings noch nicht Vertragsbruch im Sinne der genannten Bestimmungen, was sich aus § 56 letzter Absatz der Börsenusancen ergibt. Dort ist nämlich normiert, daß nur vertragswidrige Lieferung in einem Zeitpunkt, wo das Recht des Verkäufers auf Ersatzlieferung nicht mehr besteht, Vertragsbruch begrundet, der mittels Protest festzustellen ist. Auch in diesem Fall muß der Käufer aber, wenn er Schadenersatz begehren will, innerhalb zweier Werktage nach Eintritt des Vertragsbruches den Vertragsbruch feststellen lassen und im Protest sein Wahlrecht ausüben. Hat er den Protest unterlassen, wird er seines Wahlrechtes nach § 51 der Börsenusancen verlustig; hat er im Protest sein Wahlrecht ausgeübt, muß er binnen 5 Werktagen nach dem Tage der Feststellung des Vertragsbruches die Klage einbringen, ansonsten kein Schadenersatzanspruch mehr besteht (§ 52). Erfolgt aber die vertragswidrige Lieferung in einem Zeitpunkt, in dem dem Verkäufer noch das Recht auf Ersatzlieferung zusteht, hat der Verkäufer, falls sich die Bemängelung als berechtigt erweist, die Verpflichtung zur Ersatzlieferung, soferne der Käufer nicht die Ware gegen Vergütung des festzustellenden Minderwertes übernimmt (§ 62). Hat aber eine Ersatzlieferung nicht stattgefunden oder wäre diese vertragswidrig gewesen, so gilt der Verkäufer auch hier als vertragsbrüchig (§ 63). Auch diesen Vertragsbruch muß der Käufer innerhalb der Frist des § 50 der Börsenusancen mittels Protestes feststellen lassen, um sein Wahlrecht nach § 51 der Börsenusancen zu wahren. Hat er die Feststellung des Vertragsbruches unterlassen, hat dies zur Folge, daß der Vertrag in Ansehung der Ersatzlieferung als aufgelöst gilt, ein Vertragsbruch und damit die Rechtsfolgen des § 51 der Börsenusancen nicht mehr eintreten können.Paragraph 932, ABGB. hebt ausdrücklich hervor, daß der Verkäufer außer nach den Regeln der Gewährleistung auch für den verschuldeten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch steht neben den Gewährleistungsansprüchen zu, ist aber kein Gewährleistungsanspruch. Er müßte daher nach dem Gesetze auch dann zustehen, wenn ein Gewährleistungsanspruch nicht oder nicht mehr erhoben werden kann. Das vorliegende Geschäft wurde jedoch unter Berufung auf die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien geschlossen. Es gelten daher hier vor allem die Börsenusancen. Aus diesen ergibt sich nun entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, daß ein Schadenersatzanspruch, der aus Qualitätsmängeln abgeleitet wird - gleichgültig, ob die Lieferung minderer Qualität vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte - nur dann erhoben werden kann, wenn rechtzeitig Mängelrüge und Protest erhoben wurde. Gemäß Paragraphen 50, 51, der Börsenusancen kann der Ersatz des dem Käufer nachweisbar zugefügten Schadens sowie nachweisbar entgangenen Nutzens nur bei rechtzeitiger Protesterhebung wegen Vertragsbruches gefordert werden. Wie den späteren Ausführungen entnommen werden kann, können diese Bestimmungen der Paragraphen 50, ff. keineswegs auf Erfüllungsverzug eingeschränkt werden, wie das Berufungsgericht vermeint. Die Lieferung minderer Qualität ist allerdings noch nicht Vertragsbruch im Sinne der genannten Bestimmungen, was sich aus Paragraph 56, letzter Absatz der Börsenusancen ergibt. Dort ist nämlich normiert, daß nur vertragswidrige Lieferung in einem Zeitpunkt, wo das Recht des Verkäufers auf Ersatzlieferung nicht mehr besteht, Vertragsbruch begrundet, der mittels Protest festzustellen ist. Auch in diesem Fall muß der Käufer aber, wenn er Schadenersatz begehren will, innerhalb zweier Werktage nach Eintritt des Vertragsbruches den Vertragsbruch feststellen lassen und im Protest sein Wahlrecht ausüben. Hat er den Protest unterlassen, wird er seines Wahlrechtes nach Paragraph 51, der Börsenusancen verlustig; hat er im Protest sein Wahlrecht ausgeübt, muß er binnen 5 Werktagen nach dem Tage der Feststellung des Vertragsbruches die Klage einbringen, ansonsten kein Schadenersatzanspruch mehr besteht (Paragraph 52,). Erfolgt aber die vertragswidrige Lieferung in einem Zeitpunkt, in dem dem Verkäufer noch das Recht auf Ersatzlieferung zusteht, hat der Verkäufer, falls sich die Bemängelung als berechtigt erweist, die Verpflichtung zur Ersatzlieferung, soferne der Käufer nicht die Ware gegen Vergütung des festzustellenden Minderwertes übernimmt (Paragraph 62,). Hat aber eine Ersatzlieferung nicht stattgefunden oder wäre diese vertragswidrig gewesen, so gilt der Verkäufer auch hier als vertragsbrüchig (Paragraph 63,). Auch diesen Vertragsbruch muß der Käufer innerhalb der Frist des Paragraph 50, der Börsenusancen mittels Protestes feststellen lassen, um sein Wahlrecht nach Paragraph 51, der Börsenusancen zu wahren. Hat er die Feststellung des Vertragsbruches unterlassen, hat dies zur Folge, daß der Vertrag in Ansehung der Ersatzlieferung als aufgelöst gilt, ein Vertragsbruch und damit die Rechtsfolgen des Paragraph 51, der Börsenusancen nicht mehr eintreten können.
Aus diesen Darlegungen folgt, daß nicht nur jeder Gewährleistungsanspruch, sondern auch jeder Schadenersatzanspruch, der aus Qualitätsmängeln abgeleitet wird, davon abhängt, daß die Mängelrüge rechtzeitig (§ 56) erfolgt und rechtzeitig Protest (§ 50) erhoben wurde.Aus diesen Darlegungen folgt, daß nicht nur jeder Gewährleistungsanspruch, sondern auch jeder Schadenersatzanspruch, der aus Qualitätsmängeln abgeleitet wird, davon abhängt, daß die Mängelrüge rechtzeitig (Paragraph 56,) erfolgt und rechtzeitig Protest (Paragraph 50,) erhoben wurde.
Im vorliegenden Falle wurde nun gar nicht behauptet und noch weniger bewiesen, daß die Mängelrüge innerhalb der im § 56 der Börsenusancen festgesetzten Frist erfolgt wäre; noch weniger wurde behauptet, daß Protest erhoben oder sonst auf geeignete Weise ein Vertragsbruch des Verkäufers festgestellt worden wäre. Wurde aber dies unterlassen, steht Felix D., wie bereits dargelegt, eine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte nicht mehr zu. Es konnte deshalb auch auf den Kläger im Exekutionsweg kein solcher Anspruch übergehen. Bei dieser Sachlage sind alle weiteren Erhebungen unnötig, die Sache ist vielmehr spruchreif.Im vorliegenden Falle wurde nun gar nicht behauptet und noch weniger bewiesen, daß die Mängelrüge innerhalb der im Paragraph 56, der Börsenusancen festgesetzten Frist erfolgt wäre; noch weniger wurde behauptet, daß Protest erhoben oder sonst auf geeignete Weise ein Vertragsbruch des Verkäufers festgestellt worden wäre. Wurde aber dies unterlassen, steht Felix D., wie bereits dargelegt, eine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte nicht mehr zu. Es konnte deshalb auch auf den Kläger im Exekutionsweg kein solcher Anspruch übergehen. Bei dieser Sachlage sind alle weiteren Erhebungen unnötig, die Sache ist vielmehr spruchreif.