[4] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts erschöpft sich letztlich darin, dass der Oberste Gerichtshof zu einem gleich gelagerten Sachverhalt noch nicht Stellung genommen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung angesprochen (vgl RS0110702). [5] 1. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts erschöpft sich letztlich darin, dass der Oberste Gerichtshof zu einem gleich gelagerten Sachverhalt noch nicht Stellung genommen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung angesprochen vergleiche RS0110702).
[6] 2. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, sie wäre als Arbeitnehmerin der Mieterin in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen (vgl RS0020884 [T7]), ist für sie aus folgenden Erwägungen dennoch nichts gewonnen: [6] 2. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, sie wäre als Arbeitnehmerin der Mieterin in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen vergleiche RS0020884 [T7]), ist für sie aus folgenden Erwägungen dennoch nichts gewonnen:
[7] 2.1. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202). Auch die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit liegt eine erhebliche Rechtsfrage grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte (2 Ob 116/20b Rz 6 mwN).
[8] Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]). Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RS0023487 [insb T2]).
[9] 2.2. Grundsätzlich obliegt in den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden dem Geschädigten selbst (6 Ob 10/22x Rz 16 mwN). Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (RS0022686). Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290). Eine eingeschränkte Beweislastumkehr greift bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands oder eines objektiven Mangels in der Sphäre des Schädigers gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen; er hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat (6 Ob 10/22x Rz 16 mwN). [9] 2.2. Grundsätzlich obliegt in den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden dem Geschädigten selbst (6 Ob 10/22x Rz 16 mwN). Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB (RS0022686). Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290). Eine eingeschränkte Beweislastumkehr greift bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands oder eines objektiven Mangels in der Sphäre des Schädigers gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen; er hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat (6 Ob 10/22x Rz 16 mwN).
[10] Das Vorliegen eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv fehlerhaften Verhaltens oder eines objektiven Mangels in der Sphäre der Beklagten hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass die Mieterin der Beklagten mitteilte, keinen „24-stündigen“ Winterdienst zu wünschen. Dass die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines vor 6:00 Uhr morgens beginnenden Winterdienstes gehabt hätte, steht nicht fest. Wenn die Klägerin (erkennbar) argumentiert, dass die Liegenschaft vor 6:00 Uhr morgens „stark frequentiert“ wäre, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen.
[11] 2.3. Der Senat hatte in der Entscheidung 2 Ob 43/14h die Frage der Haftung für einen Sturz wegen Glatteises zu lösen, der sich gegen Mitternacht im Bereich einer Wohnhausanlage ereignete. Er betonte, dass eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar sei(en). Dafür spreche auch die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO, die auch für die meist stärker frequentierten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege eine Räumpflicht lediglich für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr statuiere. [11] 2.3. Der Senat hatte in der Entscheidung 2 Ob 43/14h die Frage der Haftung für einen Sturz wegen Glatteises zu lösen, der sich gegen Mitternacht im Bereich einer Wohnhausanlage ereignete. Er betonte, dass eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar sei(en). Dafür spreche auch die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO, die auch für die meist stärker frequentierten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege eine Räumpflicht lediglich für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr statuiere.
[12] Wieso diese – vom Berufungsgericht herangezogenen – Grundsätze im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen können sollten und das Berufungsgericht den ihm bei Beurteilung des zumutbaren Ausmaßes der Streu- und Räumpflicht zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben sollte, legt die Klägerin in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[13] 3. Die innerhalb eines – wie hier – abgezäunten Grundstücks befindlichen Wege fallen aus dem Anwendungsbereich des § 1319a ABGB heraus (vgl RS0030061). [13] 3. Die innerhalb eines – wie hier – abgezäunten Grundstücks befindlichen Wege fallen aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB heraus vergleiche RS0030061).
[14] 4. Warum die Beklagte „aus Gründen ihres Überwachungsverschuldens“ auf Grundlage allgemeiner Verkehrssicherungspflichten deliktisch haften sollte, legt die Klägerin in der Revision nicht nachvollziehbar dar. Sie unterlässt auch jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verletzung des Neuerungsverbots in diesem Zusammenhang.
[15] 5. Insgesamt war die Revision damit zurückzuweisen.
[16] 6. Diese Entscheidung konnte in nichtöffentlicher Sitzung ergehen. Ein Recht der Klägerin auf Abhaltung der von ihr beantragten Revisionsverhandlung besteht nicht (6 Ob 20/16h Punkt 4.2. mwN).
[17] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. [17] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.