Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Entwertung ihrer 100 am 27.9.1990 zum Kurs von 1910 erworbenen Aktien der T***** Aktiengesellschaft (im folgenden nur mehr als TI bezeichnet) aufgrund des bewußten und gewollten Zusammenwirkens der Beklagten entstanden sei. Der Erst- und Zweitbeklagte seien Vorstandsmitglieder sowohl der TI als auch der M***** AG (im folgenden nur mehr als MTH bezeichnet). Die dritt- bis 18.Beklagten seien Aktionäre der MTH. Gesellschafter der drittbeklagten Partei seien der Erstbeklagte, die 20.Beklagte und deren Tochter. Gesellschafter der fünftbeklagten Partei seien der Zweitbeklagte, die
21. Beklagte und deren Tochter. Der 19.Beklagte sei bis 7.8.1992 Aufsichtsrat der MTH gewesen und fungiere ab diesem Zeitpunkt als Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft. Die 20. und 21.Beklagte seien Aufsichtsratsmitglieder der MTH, ebenso der 22.Beklagte. Die Sechstbis Achtbeklagten seien auch Aufsichtsratsmitglieder der MTH. Die
23. beklagte Partei habe im Auftrag der MTH und der TI ein Gutachten über die Bewertung beider Unternehmen erstellt, welches vom 24. und 25. Beklagten ausgearbeitet worden sei. Die 7., 18. und 19.Beklagten seien Aufsichtsräte der TI.
Die TI sei mit dem geschäftspolitischen Zweck gegründet worden, die Investitionsmöglichkeiten der 26.Beklagten (MTH) auszuweiten. Aus diesem Grunde sei eine Kapitalerhöhung der TI um S 150,000.000 auf insgesamt S 160,000.000 vorgenommen worden, wobei der Ausgabekurs 1.800 S pro Aktie im Nominale von 1.000 S betragen habe.
Die Klägerin sei durch den Prospekt "Kapitalerhöhung 1990" auf die TI als Neugründung der MTH aufmerksam geworden. Nach dem Inhalt dieses Prospektes seien Ertrag, Sicherheit und Substanz die geschäftspolitischen Pfeiler, auf denen das neue Unternehmen ruhen solle. Es sei beschrieben worden, daß die TI Beteiligungen in jeder möglichen Rechtsform erwerben werde, daß sie aber nicht mit mehr als rund 25 % am jeweiligen Unternehmen beteiligt sein werde, wobei sichergestellt sei, daß die Beteiligungen der MTH-Gruppe an diesen Unternehmungen mindestens so hoch seien wie die der TI. Nach der Kapitalerhöhung werde höchstens ein Drittel der zugeflossenen Mittel zum Beteiligungserwerb in Unternehmungen fließen, die bereits zu MTH-Gruppe gehörten.
Einige Wochen später sei von der TI ein Prospekt für die Einbeziehung zum sonstigen Wertpapierhandel an der Wiener Börse herausgebracht worden, aus dem erstmals ersichtlich gewesen sei, daß sich die kapitalmäßig mit knapp 3 % an der TI beteiligte MTH in sittenwidriger Weise die totale Kontrolle über das Unternehmen gesichert habe. Nach der Satzung der TI erfolge nämlich die Verwaltung der Beteiligungen nicht durch diese selbst, sondern treuhändig durch die MTH. Die MTH habe das Recht, ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates in diesen zu entsenden. Der 2/3-Mehrheit bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung, soferne Gesetz und Satzung nicht eine höhere Stimmenmehrheit vorsehen.
Darüber hinaus sei zwischen der TI und der MTH ein bis zum 31.12.2001 unkündbarer Betriebsführungsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen die Überträgerin auf die Geschäftsführung der Betriebsführerin keinen Einfluß nehmen, insbesondere keine Weisungen erteilen werde. Die TI habe sich verpflichtet, auch alle erst in Zukunft zu erwerbenden Unternehmen oder Beteiligungen im Rahmen dieses Vertrages der Betriebsführerin zur Verwaltung zu übertragen. Die Überträgerin habe der Betriebsführerin eine nur unter Einhaltung bestimmter Vorausetzungen widerrufliche Generalhandelsvollmacht zur Vertretung der Überträgerin bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, bei denen das Gesetz oder die Satzung der Überträgerin eine Stellvertretung zulassen und die zur Verwaltung der Anteilsrechte notwendig sind, erteilt.
Nach der ersten ordentlichen Hauptversammlung der TI am 14.6.1991, bei der dem Vorstand und dem Aufsichtsrat die Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr 1990 verweigert und die geplante Kapitalerhöhung um 80,000.000 S abgelehnt worden sei, sei die "Gruppe K*****", die etwa 40 % des Aktienkapitals der TI gehalten habe, in Gespräche über die Möglichkeit einer Fusion der TI mit der MTH und der E***** AG eingetreten. Bei einer Besprechung mit dem Erst- und Siebtbeklagten im Dezember 1991 sei bekannt geworden, daß der Erst- und Zweitbeklagte, entgegen den in den Einführungsprospekten genannten Prinzipien, ca 3/4 des Kapitals der TI dazu verwendet hätten, Kredite an die zu ihrem Einflußbereich zählenden Gesellschaften zu vergeben. Bis heute sei keine Offenlegung der den Darlehensnehmern gewährten Konditionen erfolgt. Bei diesem Gespräch habe der Erstbeklagte auch mitgeteilt, daß eine Herabsetzung des Grundkapitals der TI von 160,000.000 S um ca 100,000.000 S erwogen werde und die TI nach Durchführung der Kapitalherabsetzung mit der MTH und der E***** AG verschmolzen werden solle. Voraussetzung jeder Einigung sei jedoch gewesen, daß durch die 23.Beklagte ein Gutachten über den Unternehmenswert der MTH und der TI erstellt werde, wobei die Überprüfung dieses Gutachtens sowie aller dem Gutachten zugrundeliegender Unterlagen durch von der "Gruppe K*****" namhaft zu machende Fachleute vereinbart worden sei.
Das vollständige Gutachten sei - allerdings ohne Unterlagen - erst einen Tag vor der für den 21.7.1992 einberufenen Hauptversammlung der TI zur Verfügung gestellt worden, so daß eine genaue Überprüfung nicht stattfinden habe können. Ein erstes Überfliegen habe aber schon erhebliche Bedenken gegen die vorgenommenen Wertansätze ausgelöst, weshalb die "Gruppe K*****" der Verschmelzung nicht zugestimmt und eine Vertagung der Hauptversammlung erwirkt habe. Der 24.Beklagte, der das Gutachten zusammen mit dem 25.Beklagten erstellt habe, habe zugesagt, das Gutachten samt aller ihm zugrundeliegender Unterlagen ab 10.8.1992 einsehen zu lassen.
Aus Angst, daß eine genaue Überprüfung des Bewertungsgutachtens dessen völlige ihnen bekannte Unrichtigkeit an den Tag bringe werde, hätten der Erst- und Zweitbeklagte in einer beispiellosen Aktion das Geld der TI vereinnahmt. Sie hätten zu diesem Zweck für den 31.7.1992 eine außerordentliche Hauptversammlung der MTH einberufen und diese folgendes beschließen lassen:
1. Widerruf des Verschmelzungsvertrages;
2. Erhöhung des Stammkapitals von 40,000.000 S um 38,000.000 S auf 78,000.000 S durch
a) Ausgabe von 180.000 auf Inhaber lautende Stammaktien im Nennbetrag von 100 S zum Ausgabekurs von 445 S;
b) Ausgabe von 200.000 auf Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien im Nennbetrag von 100 S zum Ausgabekurs von 420 S.
Unter Ausschluß der Bezugsrechte der Aktionäre der MTH sei zur Übernahme dieser Kapitalerhöhung ausschließlich die TI zugelassen worden.
3. Ermächtigung des Vorstandes innerhalb von fünf Jahren, das Grundkapital von nach erfolgter Kapitalerhöhung Nominale 78,000.000 um weitere Nominale 39,000.000 durch Ausgabe von 390.000 auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von 100 S zum Mindestausgabekurs von 100
S zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen.
Der 19.Beklagte habe in dieser Hauptversammlung sämtliche Anträge gestellt, es hätten alle Aktionäre der MTH daran teilgenommen. Die nicht anwesenden Aufsichtsratsmitglieder, nämlich der 20., 21. und 22. Beklagte hätten den Beschlüssen ausdrücklich zugestimmt.
Am 5.8.1992 hätten der Erst- und Zweitbeklagte namens der TI einen Zeichnungsschein unterfertigt und für diese die gesamte Kapitalerhöhung übernommen. Gleichzeitig hätten sie von der TI an die MTH ein Gesellschafterdarlehen von 38,000.000 S gewährt.
Der Erst-, Zweit- und 19.Beklagte hafteten wegen Untreue, Veruntreuung und Betrugs, der Erst- und Zweitbeklagte überdies noch auf Grund der Verletzung der Vertragspflichten, zumal sie an die im Prospekt "Kapitalerhöhung 1990" dargelegten Grundsätze der Geschäftspolitik bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung der Hauptversammlung der TI gebunden gewesen wären. Der Erst- und Zweitbeklagte als Vorstandsmitglieder sowie der 7., 8. und 19. Beklagte als Aufsichtsratsmitglieder der TI hafteten auch wegen sittenwidriger Schädigung durch Mißbrauch ihrer Organstellung. Sie hätten vorsätzlich zum Nachteil der TI gehandelt, um die MTH, an der sie alle direkt oder indirekt beteiligt seien, zu bereichern und hätten sich auf diese Art einen persönlichen Vorteil verschafft.
Die "Ausräumaktion" vom 31.7.1992/5.8.1992 stelle sich als Erwerb eigener Aktien durch die MTH und sohin als nichtig dar, weil die TI als abhängiges Unternehmen der MTH zu qualifizieren sei.
Alle Aktionäre der MTH seien gemeinschaftlich als Anstifter im Sinne des § 100 AktG zu qualifizieren.Alle Aktionäre der MTH seien gemeinschaftlich als Anstifter im Sinne des Paragraph 100, AktG zu qualifizieren.
Die durch die genannte "Ausräumaktion" begünstigte 26.beklagte Partei hafte ebenfalls für den Schaden der Klägerin.
Gemäß § 40 Z 2 AktG hafte als Gesamtschuldner mit dem Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern "wer im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahme an der Schädigung wesentlich mitgewirkt" habe. Diese Haftungsbestimmungen seien auf die 23. bis 25.beklagte Partei anzuwenden.Gemäß Paragraph 40, Ziffer 2, AktG hafte als Gesamtschuldner mit dem Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern "wer im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahme an der Schädigung wesentlich mitgewirkt" habe. Diese Haftungsbestimmungen seien auf die 23. bis 25.beklagte Partei anzuwenden.
Schließlich hafteten alle Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden auch gemäß § 1301 ABGB.Schließlich hafteten alle Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden auch gemäß Paragraph 1301, ABGB.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen und beantragten Klagsabweisung.
Der Erstbeklagte stellte außer Streit, Vorstandsmitglied der TI und der MTH zu sein, weiters, daß zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Betriebsführungsvertrag bestehe, daß die 23.beklagte Partei im Juli 1992 ein Gutachten über den Wert der Unternehmen zum 31.12.1991 erstellt habe und daß in der außerordentlichen Hauptversammlung der MTH am 30.7.1992 eine Erhöhung des Stammkapitals von 40,000.000 S um 38,000.000 S auf 78,000.000 S durch Ausgabe von 180.000 auf Inhaber lautende Stammaktien im Nennbetrag von je 100 S zum Ausgabekurs von 445 S und von 200.000 auf Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien im Nennbetrag von je 100 S zum Ausgabekurs von 420 S beschlossen wurde, wobei zur Übernahme dieser Kapitalerhöhung unter Ausschluß der Bezugsrechte der Aktionäre der MTH ausschließlich die TI zugelassen wurde. Weiters stellte er außer Streit, daß aufgrund dieses Beschlusses die TI mittels Zeichnungsscheines vom 5.8.1992 180.000 Stück Stammaktien im Gesamtbetrag von 18,000.000 S zum Ausgabekurs von 445 %, sohin um 80,100.000 S und 200.000 Stück Vorzugsaktien im Gesamtnennbetrag von 20,000.000 S zum Ausgabekurs von 420 %, sohin um 84,000.000 S übernommen habe.
Der Zweitbeklagte stellte außer Streit, Vorstandsmitglied der TI zu sein.
Die Drittbeklagte stellte außer Streit, Aktionärin der 26.beklagten Partei zu sein und bei deren Hauptversammlung vom 30.7.1992 ihr Stimmrecht ausgeübt zu haben. Sie stellte ebenso wie der Erst-, 16. und 20.Beklagte den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Beschlusses dieser Hauptversammlung außer Streit.
Die 15. bis 18.Beklagten stellten außer Streit, Aktionäre der
26. Beklagten zu sein.
Der 7. und 8.Beklagte stellten außer Streit, zusätzlich noch Aufsichtsräte der 26.beklagten Partei zu sein.
Die 19. bis 22.Beklagten stellten außer Streit, Aufsichtsräte der
26. Beklagten zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab und führte aus, die Klägerin sei nach wie vor Aktionärin der weiterhin an der Börse notierenden TI. Ein endgültiger Schaden in ihrem Vermögen durch andauernde Entwertung der Aktien sei - solange sie noch Aktionärin sei - nicht eingetreten. Erst nach Verkauf der Aktien lasse sich ein Schaden ermitteln. Jedenfalls aber fehle es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin allenfalls ein Schaden der TI ableiten lasse. Das Vermögen der Klägerin sei aber von dem dieser Gesellschaft verschieden. Werde die Gesellschaft geschädigt, so vermindere sich ohne weiteres auch der innere Wert der einzelnen Aktie als Quote des Gesellschaftsvermögens. Der Aktionär erleide damit aber nur einen mittelbaren Schaden und könne nur den Ersatz jenes Schadens begehren, den er unmittelbar im eigenen Vermögen erlitten habe und der nicht im Verlust des Wertes seiner Aktie liege.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, aus dem zwischen der TI und der MTH abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag ergebe sich, daß die TI unter dem beherrschenden Einfluß der MTH stehe.
Nach ständiger Rechtsprechung liege ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden dann vor, wenn er nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintrete, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt sei.
Was den von der Klägerin geltend gemachten Haftungstatbestand der Schädigung der Gesellschaft durch Ausnützung des Einflusses auf diese anlage (§ 100 AktG), könnten sowohl die Aktiengesellschaft als auch der Aktionär im Fall der unmittelbaren Schädigung den entstandenen Schaden begehren. Ob dem Aktionär auch bei bloß mittelbarer Schädigung durch Schädigung der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zustehe, sei strittig. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung sei herrschend, daß dem Aktionär ein Anspruch auf Ersatz nur insoweit eingeräumt werde, als er - abgesehen von einem Schaden, der ihm durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt werde - geschädigt worden sei. Den Ersatz des Wertverlustes, den seine Aktien infolge einer Schädigung der Gesellschaft erlitten haben, könne der Aktionär nicht ersetzt verlangen.Was den von der Klägerin geltend gemachten Haftungstatbestand der Schädigung der Gesellschaft durch Ausnützung des Einflusses auf diese anlage (Paragraph 100, AktG), könnten sowohl die Aktiengesellschaft als auch der Aktionär im Fall der unmittelbaren Schädigung den entstandenen Schaden begehren. Ob dem Aktionär auch bei bloß mittelbarer Schädigung durch Schädigung der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zustehe, sei strittig. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung sei herrschend, daß dem Aktionär ein Anspruch auf Ersatz nur insoweit eingeräumt werde, als er - abgesehen von einem Schaden, der ihm durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt werde - geschädigt worden sei. Den Ersatz des Wertverlustes, den seine Aktien infolge einer Schädigung der Gesellschaft erlitten haben, könne der Aktionär nicht ersetzt verlangen.
Neben dem Anstifter hafteten als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten handelten. Der Begünstigte hafte gleichermaßen als Gesamtschuldner, falls er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt habe. Die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes könne demnach zu einer mehrfachen Haftung führen: Zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 84 AktG und gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Bei einer Schadenskongruenz sei der Schaden des Aktionärs ein Teil des Kollektivschadens, der nur durch eine Ersatzleistung an die Gesellschaft auszugleichen sei, da andernfalls der Aktionär einen Vorteil erlangen würde, der ihm während des Bestehens der Gesellschaft nicht zustehe. Ein Klagerecht gegen das schuldige Vorstandsmitglied auf Leistung an die Gesellschaft stehe ihm nicht zu. Dem Aktionär stehe daher nur insoweit ein eigener Schadenersatzanspruch gegen die schuldigen Vorstandsmitglieder zu, als ihm durch die Entwertung seiner Aktie ein über die Schädigung der Gesellschaft hinausgehender Schaden entstanden sei.Neben dem Anstifter hafteten als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten handelten. Der Begünstigte hafte gleichermaßen als Gesamtschuldner, falls er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt habe. Die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes könne demnach zu einer mehrfachen Haftung führen: Zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft nach Paragraph 84, AktG und gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Bei einer Schadenskongruenz sei der Schaden des Aktionärs ein Teil des Kollektivschadens, der nur durch eine Ersatzleistung an die Gesellschaft auszugleichen sei, da andernfalls der Aktionär einen Vorteil erlangen würde, der ihm während des Bestehens der Gesellschaft nicht zustehe. Ein Klagerecht gegen das schuldige Vorstandsmitglied auf Leistung an die Gesellschaft stehe ihm nicht zu. Dem Aktionär stehe daher nur insoweit ein eigener Schadenersatzanspruch gegen die schuldigen Vorstandsmitglieder zu, als ihm durch die Entwertung seiner Aktie ein über die Schädigung der Gesellschaft hinausgehender Schaden entstanden sei.
Die Haftung der beklagten Aktionäre sei jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen, weil die behaupteten gesellschaftsfremden Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt wurden (§ 101 Abs 3 AktG).Die Haftung der beklagten Aktionäre sei jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen, weil die behaupteten gesellschaftsfremden Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt wurden (Paragraph 101, Absatz 3, AktG).
Eine Haftung der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre nach § 100 AktG komme daher nicht zum Tragen.Eine Haftung der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre nach Paragraph 100, AktG komme daher nicht zum Tragen.
Im Lichte der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes gegen eine unmittelbare Schutzwirkung der gesetzlichen Geschäftsführungspflichten der Verwaltungsmitglieder zugunsten der Aktionäre seien auch alle anderen Vorschriften zu sehen, die Geschäftsführungspflichten im Interesse der Gesellschaft normierten. Auch hier trete das Problem des Doppelschadens auf, ob nämlich Aktionäre Nachteile in ihrem Vermögen ersetzt verlangen können, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren. Nach Ansicht von Mertens (in Kölner Kommentar zum AktG2, § 93 Rz 171) könne in enem derartigen Fall der Ersatz des Schadens nur in der Form geltend gemacht werden, daß die Aktionäre den Ersatz des gesamten der Gesellschaft entstandenen Schadens an diese verlangen. Die Lösung dieses Problems könne unterbleiben, da die Klägerin einen solchen Anspruch ohnehin nicht geltend gemacht habe.Im Lichte der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes gegen eine unmittelbare Schutzwirkung der gesetzlichen Geschäftsführungspflichten der Verwaltungsmitglieder zugunsten der Aktionäre seien auch alle anderen Vorschriften zu sehen, die Geschäftsführungspflichten im Interesse der Gesellschaft normierten. Auch hier trete das Problem des Doppelschadens auf, ob nämlich Aktionäre Nachteile in ihrem Vermögen ersetzt verlangen können, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren. Nach Ansicht von Mertens (in Kölner Kommentar zum AktG2, Paragraph 93, Rz 171) könne in enem derartigen Fall der Ersatz des Schadens nur in der Form geltend gemacht werden, daß die Aktionäre den Ersatz des gesamten der Gesellschaft entstandenen Schadens an diese verlangen. Die Lösung dieses Problems könne unterbleiben, da die Klägerin einen solchen Anspruch ohnehin nicht geltend gemacht habe.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben; zum Teil beantragten sie, dieses zurückzuweisen.