Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt im Erlenhof in Volkersdorf bei Enns eine Therapiestation für Drogenabhängige, in der bis zu 15 Probanden betreut werden. Es handelt sich um eine offene Station, die von den Klienten freiwillig aufgesucht wird. Die Therapie dauert üblicherweise 1 1/2 Jahre. Die Probanden werden im Rahmen der Therapie angeleitet, gewisse Arbeiten durchzuführen. Dazu stehen ihnen verschiedene Geräte und Maschinen zur Verfügung. Vom 6. Jänner bis 15. Juni 1983 unterzog sich der Kläger einer Suchtgifttherapie im Erlenhof.
Der Kläger brachte im vorliegenden Rechtsstreit vor, er habe sich am 14. Mai 1983 bei einer im Rahmen der Therapie in Auftrag gegebenen Arbeit mit einer Kreissäge so schwer verletzt, daß nunmehr drei Finger seiner linken Hand verstümmelt seien. Zu diesem Unfall sei es gekommen, weil er im Rahmen der Arbeitstherapie nicht mit der Bedienung der Kreissäge vertraut gemacht worden und ihm überdies erlaubt worden sei, ohne jegliche Vorkenntnisse und ohne Beaufsichtigung an der Kreissäge zu hantieren. Er habe vor seinem Aufenthalt im Erlenhof den Beruf eines Kellners ausgeübt und noch nie mit einer Kreissäge gearbeitet, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Auf Grund der erlittenen Verletzungen gebühre ihm ein Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung von je S 100.000,-. Bis September 1984 habe er einen Verdienstentgang von S 190.400,- erlitten; davon mache er S 100.000,- geltend. Von diesen Ansprüchen begehre er zunächst nur 50 %, somit insgesamt S 150.000,-. Da er auch derzeit keiner Beschäftigung nachgehen könne, begehre er aus dem Titel des Verdienstentganges eine monatliche Rente von S 4.000,- ab Klagstag. Ferner begehre er, weil weitere Schäden aus dem Unfall nicht ausgeschlossen seien, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Hälfte sämtlicher weiterer Schäden aus diesem Unfall.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, eine Arbeitstherapie komme nur für jene ehemals drogenabhängig gewesenen Personen in Frage, die nicht mehr unter Drogeneinfluß stünden und die so weit einsichtig seien, daß sie an Maschinen arbeiten könnten. Sie bedürften daher nur insofern einer Aufsicht, als ein Rückfall in einen neuerlichen Drogenkonsum vermieden werden solle. Eine ständige Beaufsichtigung sei mit den Therapiezwecken nicht vereinbar. Das Arbeitsgerät, an dem sich der Kläger verletzt habe, habe den Vorschriften des Arbeitsschutzes entsprochen. Es seien auch alle männlichen Probanden mit der Handhabung der Kreissäge und den damit verbundenen Gefahren vertraut gemacht worden. Der Kläger habe die Kreissäge am Unfallstag nicht im Rahmen einer angeordneten Therapiemaßnahme, sondern seiner Freizeitgestaltung freiwillig zur Herstellung eines Blumenkistchens verwendet. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder ein Organisationsverschulden der Beklagten lägen nicht vor. Ein Schutzgesetz, das die beim Kläger eingetretenen Verletzungen hätte verhindern sollen, sei von ihr nicht übertreten worden. Den Kläger treffe das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Für den behaupteten Verdienstentgang sei die Verletzung des Klägers nicht ursächlich, weil er seine Arbeitsstelle als Kellner wegen Drogenmißbrauchs verloren habe. Seine behaupteten Ersatzansprüche aus dem Titel des Verdienstentganges seien durch Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen folgendes fest:
Der Obmann der Beklagten besprach mit den Beschäftigungstherapeuten, daß bei den von den einzelnen Klienten im Rahmen der Therapie zu erbringenden Leistungen auf ihren seelischen und körperlichen Zustand Rücksicht zu nehmen sei. Die Probanden werden daher am Anfang der Therapie unterwiesen, nur einfache Arbeiten durchzuführen. Erst im Lauf der weiteren Behandlung, wenn sich der körperliche Zustand gefestigt hat und der Proband die Gefährlichkeit des Gebrauchs von Maschinen abzuschätzen weiß, darf er auch diese bedienen. Grundsätzlich werden die Probanden von den Beschäftigungstherapeuten im Umgang mit den Maschinen und Geräten, so auch mit der Kreissäge, unterwiesen.
Zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Unfalls war Johann B*** der für den Kläger zuständige Beschäftigungstherapeut. Es kann nicht festgestellt werden, ob er den Kläger tatsächlich im Gebrauch einer Kreissäge unterwiesen hat. Der Kläger arbeitete aber bereits vor diesem Unfall im Erlenhof in der Holzwerkstätte mit Leuten zusammen, die handwerklich sehr geschickt waren. Er war auch anwesend, als mit der Kreissäge Holzarbeiten durchgeführt wurden. Bis zum Unfall hatte er allerdings noch nie an der Kreissäge gearbeitet.
Am 14. Mai 1983 versah Ursula G*** Nachtdienst am Erlenhof. Damals war der Kläger bereits vier Monate dort in Behandlung. Er war psychisch und physisch in der Lage, eine Kreissäge zu bedienen. Er begab sich an diesem Tag in die Werkstätte, um mit der Kreissäge Arbeiten durchzuführen, ohne daß er davon jemandem, insbesondere Ursula G***, eine Mitteilung gemacht hätte. Er wußte um die Gefahren der Kreissäge, weil er von Johann B*** im Rahmen zumindest eines Abendgesprächs zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt darauf hingewiesen worden war.
Der Unfall ereignete sich, als der Kläger ein 1 m langes und etwa 15 bis 20 cm breites Brett durchschneiden wollte. Die genaue Unfallsursache kann nicht festgestellt werden. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger Verletzungen der Finger an der linken Hand. Als deren Folge mußten der kleine Finger und der Zeigefinger amputiert werden.
Bei der Kreissäge handelte es sich um eine Tischkreissäge KKS 400 mit einem 40 cm-Sägeblatt. Die Säge war mit den notwendigen Schutzvorrichtungen ausgestattet und entsprach den gesetzlichen Schutzvorschriften. Sie kann von einem Laien ohne Gefahr benützt werden, wenn er in den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Kreissäge eingewiesen wird. Diese Einweisung beschränkt sich aber nicht nur auf das Ein- und Ausschalten der Maschine; es muß darüber hinaus auf die Gefahren einer Kreissäge hingewiesen werden, die jedoch auch einem Laien schon allein durch das Ansichtigwerden des Zahnkranzes bewußt werden.
Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Enns am 17. Mai 1983 befand sich der Kläger noch etwa eine Woche am Erlenhof. Nachdem er einen massiven Drogenrückfall erlitten hatte, verließ er ihn. Zum Unfallszeitpunkt fühlte er sich körperlich in Ordnung; von seiner Drogenabhängigkeit war er jedoch noch nicht zur Gänze geheilt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Beklagte habe die notwendigen Vorkehrungen zu treffen gehabt, um Schädigungen zu vermeiden. Die vom Kläger verwendete Kreissäge sei mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen gewesen. Der Kläger sei über die Gefahren einer solchen Maschine belehrt worden und habe diese Gefahren auch selbst erkennen können. Daß ständig eine Betreuungsperson zugegen sei, könne man nicht verlangen. Arbeitnehmerschutzvorschriften seien mangels eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten nicht anwendbar. Da Verantwortlichen der Beklagten eine widerrechtliche Unterlassung nicht nachzuweisen sei, sei ein Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen und das Klagebegehren abzuweisan. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen behaupteter Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen der Kläger mit verschiedenen therapeutischen Maßnahmen von seiner Drogenabhängigkeit geheilt hätte werden sollen. Als Nebenverpflichtung schließe dieser Vertrag mit ein, daß die Beklagte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen gehabt habe, um den Probanden, darunter dem Kläger, eine gefahrlose Benützung der im Erlenhof befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten trete eine Umkehr der Beweislast ein. Die Beklagte habe zu beweisen, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser vertraglichen Schutzpflicht verhindert gewesen sei. Diese Beweislastumkehr betreffe auch das Verhalten der Erfüllungsgehilfen, für die die Beklagte gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die Beklagte als juristische Person hafte daher, wenn sie nicht beweise, daß weder ihren Organen noch den Gehilfen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient habe, ein Verschulden daran anzulasten sei, daß sich der Kläger Verletzungen zugezogen habe. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Sorgfaltspflichten dürften allerdings nicht überspannt werden, sondern seien auf das zumutbare Maß zu beschränken. Sie richteten sich vor allem auch danach, in welchem Maß die Vertragspartner selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könnten.Rechtlich führte es im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen der Kläger mit verschiedenen therapeutischen Maßnahmen von seiner Drogenabhängigkeit geheilt hätte werden sollen. Als Nebenverpflichtung schließe dieser Vertrag mit ein, daß die Beklagte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen gehabt habe, um den Probanden, darunter dem Kläger, eine gefahrlose Benützung der im Erlenhof befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten trete eine Umkehr der Beweislast ein. Die Beklagte habe zu beweisen, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser vertraglichen Schutzpflicht verhindert gewesen sei. Diese Beweislastumkehr betreffe auch das Verhalten der Erfüllungsgehilfen, für die die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Die Beklagte als juristische Person hafte daher, wenn sie nicht beweise, daß weder ihren Organen noch den Gehilfen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient habe, ein Verschulden daran anzulasten sei, daß sich der Kläger Verletzungen zugezogen habe. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Sorgfaltspflichten dürften allerdings nicht überspannt werden, sondern seien auf das zumutbare Maß zu beschränken. Sie richteten sich vor allem auch danach, in welchem Maß die Vertragspartner selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könnten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sei weder ein Verschulden der Organe der Beklagten noch der Betreuungspersonen anzunehmen. Dem Kläger sei die Arbeit an der Kreissäge nicht aufgetragen worden. Der Beklagten könne daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte zugelassen, daß der Kläger ohne Beaufsichtigung an dieser Maschine arbeitete, weil die anwesende Betreuungsperson Ursula G*** vom Vorhaben des Klägers nicht einmal gewußt habe. Der Kläger habe bis dahin nicht an der Kreissäge gearbeitet. Deshalb sei der Beklagten auch nicht anzulasten, daß er noch nicht in den Gebrauch einer Kreissäge eingeschult worden sei. Er sei aber auf die mit der Arbeit an einer Kreissäge verbundenen Gefahren hingewiesen worden. Diese habe er auch selbst erkennen können, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vier Monate am Erlenhof verbracht gehabt habe und seine psychische Verfassung dies zugelassen habe. Es sei wohl undurchführbar und auch nicht das Ziel einer Drogenentziehungstherapie, die Probanden - insbesondere wenn diese weitgehend wieder drogenunabhängig seien - ständig unter Aufsicht zu stellen, sondern es müsse ihnen ein gewisser Freiraum verbleiben. Die Tatsache allein, daß im Erlenhof die von den Probanden benützten Räumlichkeiten frei zugänglich gewesen seien und sie grundsätzlich nicht für jede Tätigkeit um Erlaubnis hätten fragen müssen, könne daher noch kein Verschulden in der Organisation der Beklagten begründen.
Mit dem Hinweis auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei für den Kläger nichts gewonnen. Zur Unfallszeit hätten noch die Maschinenschutzvorrichtungsverordnung vom 19. Jänner 1961, BGBl Nr 43, und die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. November 1951, BGBl Nr 265, gegolten. Eine sinngemäße Anwendung der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Schutzvorschriften sei denkbar. Die vom Kläger verwendete Kreissäge habe aber ohnedies den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen entsprochen. Abgesehen davon, daß dem Kläger die Arbeit an der Kreissäge nicht übertragen worden sei, sei er über die damit verbundenen Gefahren im Sinne des § 34 Abs 6 DienstnehmerschutzV belehrt worden. Auch hierin sei ein Organisationsverschulden der Beklagten nicht zu erblicken. Daß sich einige Monate vor dem Unfall des Klägers ein anderer Proband an der Kreissäge verletzt habe, sei unbeachtlich, weil der Vorwurf einer schuldhaften Unterlassung immer nach den konkreten Umständen zu beurteilen sei. Der Beklagten sei daher der Beweis der Schuldlosigkeit ihrer Organe und Gehilfen gelungen, sodaß das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden sei.Mit dem Hinweis auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei für den Kläger nichts gewonnen. Zur Unfallszeit hätten noch die Maschinenschutzvorrichtungsverordnung vom 19. Jänner 1961, Bundesgesetzblatt Nr 43, und die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. November 1951, Bundesgesetzblatt Nr 265, gegolten. Eine sinngemäße Anwendung der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Schutzvorschriften sei denkbar. Die vom Kläger verwendete Kreissäge habe aber ohnedies den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen entsprochen. Abgesehen davon, daß dem Kläger die Arbeit an der Kreissäge nicht übertragen worden sei, sei er über die damit verbundenen Gefahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, DienstnehmerschutzV belehrt worden. Auch hierin sei ein Organisationsverschulden der Beklagten nicht zu erblicken. Daß sich einige Monate vor dem Unfall des Klägers ein anderer Proband an der Kreissäge verletzt habe, sei unbeachtlich, weil der Vorwurf einer schuldhaften Unterlassung immer nach den konkreten Umständen zu beurteilen sei. Der Beklagten sei daher der Beweis der Schuldlosigkeit ihrer Organe und Gehilfen gelungen, sodaß das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden sei.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie ihrem gesamten Inhalt nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.