Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Nach § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, die vor einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelegenen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Diese Bestimmung soll die vor inländischen Gerichten Beklagten vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger schützen. Sie trifft Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Fasching ZPR2 Rz 475 f). Nach § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ua nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit eidlich zu bekräftigen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, ZPO haben Ausländer, die vor einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelegenen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Diese Bestimmung soll die vor inländischen Gerichten Beklagten vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger schützen. Sie trifft Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Fasching ZPR2 Rz 475 f). Nach Paragraph 57, Absatz 2, ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ua nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit eidlich zu bekräftigen.
Außer Streit steht, daß es mit den Vereinigten Staaten bzw dem Bundesstaat Florida kein Übereinkommen gibt, das die Vollstreckung einer Kostenentscheidung gegen die klagende Partei in diesem Verfahren ermöglichen würde (vgl § 37 des Erlasses vom 21.10.1986 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl 1986/53 und die dort angeführte Länderübersicht).Außer Streit steht, daß es mit den Vereinigten Staaten bzw dem Bundesstaat Florida kein Übereinkommen gibt, das die Vollstreckung einer Kostenentscheidung gegen die klagende Partei in diesem Verfahren ermöglichen würde vergleiche Paragraph 37, des Erlasses vom 21.10.1986 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl 1986/53 und die dort angeführte Länderübersicht).
Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß einem im Bundesstaat Florida, USA, ansässigen Kläger mangels Vorliegens eines internationalen Übereinkommens über die Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen grundsätzlich der Erlag einer Prozeßkostensicherheit im Sinn des § 57 Abs 1 ZPO aufzuerlegen ist (9 ObA 225/94 = EvBl 1995/116 = RdW 1995, 220). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten auch die vom Rekursgericht aufgegriffenen Ausführungen von Czernich in WBl 1995, 10, 11) keinen Anlaß.Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß einem im Bundesstaat Florida, USA, ansässigen Kläger mangels Vorliegens eines internationalen Übereinkommens über die Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen grundsätzlich der Erlag einer Prozeßkostensicherheit im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, ZPO aufzuerlegen ist (9 ObA 225/94 = EvBl 1995/116 = RdW 1995, 220). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten auch die vom Rekursgericht aufgegriffenen Ausführungen von Czernich in WBl 1995, 10, 11) keinen Anlaß.
Auch dieser Autor verweist zunächst darauf, daß mit den Vereinigten Staaten von Amerika weder ein bilaterales noch ein multilaterales Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von Zivilurteilen besteht und daher der Rechtsverkehr zwischen Österreich und den USA, namentlich auf dem Gebiet der wechselseitigen Vollstreckung von Zivilurteilen, noch von einer Anzahl von Unwägbarkeiten und Unsicherheiten geprägt ist. Amerikanische Urteile seien in Österreich derzeit nicht vollstreckbar, dies sei aber von Bedeutung, weil manche Bundesstaaten Gegenseitigkeit für die Vollstreckung forderten. Der Bundesstaat Florida habe jedenfalls den Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act nicht verabschiedet, sondern folge den Prinzipien, wie sie im Restatement Second of Conflict of Laws und im Restatement Third of Foreign Relations Law niedergelegt seien Czernich aaO 14). Das Restatement Second of Conflict of Laws stellte eine Privatkodifikation ohne Bindungswirkung dar, die aber großen Einfluß auf die Rechtsprechung vor allem in jenen Staaten, die über keine akzentuierte Judikatur zu dieser Frage verfügten, ausübe. Daraus erhellt, daß aber hinsichtlich des Bundesstaates Florida keine höchstgerichtliche Judikatur zitiert werden kann, die über eine Anerkennung österreichischer Entscheidungen in diesem Bundesstaat abspricht. Dazu kommt, daß im amerikanischen Recht die Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei, wenn überhaupt so nur im beschränkten Umfang, erstattet werden (vgl EvBl 1965/26) und daher nicht sicher ist, ob auch eine Prozeßkostenentscheidung eines österreichischen Gerichtes nach den Grundsätzen des Restatement Second of Conflict of Laws, das nur die Entscheidung in der Hauptsache betrifft, vollstreckbar wäre.Auch dieser Autor verweist zunächst darauf, daß mit den Vereinigten Staaten von Amerika weder ein bilaterales noch ein multilaterales Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von Zivilurteilen besteht und daher der Rechtsverkehr zwischen Österreich und den USA, namentlich auf dem Gebiet der wechselseitigen Vollstreckung von Zivilurteilen, noch von einer Anzahl von Unwägbarkeiten und Unsicherheiten geprägt ist. Amerikanische Urteile seien in Österreich derzeit nicht vollstreckbar, dies sei aber von Bedeutung, weil manche Bundesstaaten Gegenseitigkeit für die Vollstreckung forderten. Der Bundesstaat Florida habe jedenfalls den Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act nicht verabschiedet, sondern folge den Prinzipien, wie sie im Restatement Second of Conflict of Laws und im Restatement Third of Foreign Relations Law niedergelegt seien Czernich aaO 14). Das Restatement Second of Conflict of Laws stellte eine Privatkodifikation ohne Bindungswirkung dar, die aber großen Einfluß auf die Rechtsprechung vor allem in jenen Staaten, die über keine akzentuierte Judikatur zu dieser Frage verfügten, ausübe. Daraus erhellt, daß aber hinsichtlich des Bundesstaates Florida keine höchstgerichtliche Judikatur zitiert werden kann, die über eine Anerkennung österreichischer Entscheidungen in diesem Bundesstaat abspricht. Dazu kommt, daß im amerikanischen Recht die Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei, wenn überhaupt so nur im beschränkten Umfang, erstattet werden vergleiche EvBl 1965/26) und daher nicht sicher ist, ob auch eine Prozeßkostenentscheidung eines österreichischen Gerichtes nach den Grundsätzen des Restatement Second of Conflict of Laws, das nur die Entscheidung in der Hauptsache betrifft, vollstreckbar wäre.
Da, wie bereits festgehalten, amerkanische Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können und es daher grundsätzlich am Erfordernis der Gegenseitigkeit mangelt, der beklagten Partei eine rechtlich gesicherte Position, ein österreichisches Urteil in Florida vollstrecken zu lassen, nicht zukommt, war in Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO.