Begründung:
Der in Bombay geborene Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Er hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Florida, wo er sich auch aufhält. Seit dem Jahre 1965 war er in der sogenannten H*****-Gruppe beschäftigt. Die H***** Holding Ltd wurde von der beklagten Partei im Jahre 1990 erworben. Der vormals als Generaldirektor tätig gewesene Kläger wurde von der beklagten Partei als Vorstandsvorsitzender übernommen. Am 8.11.1993 wurde der Kläger entlassen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im wesentlichen die Zahlung ausstehender Gehälter, Urlaubsentschädigung und Abfertigung sowie Rechnungslegung über die Höhe der Betriebspension im Sinne des § 7 BPG und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung sowie der Anwartschaften für die Betriebspension. Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, da kein Entlassungsgrund im Sinne des Angestelltengesetzes vorgelegen sei.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im wesentlichen die Zahlung ausstehender Gehälter, Urlaubsentschädigung und Abfertigung sowie Rechnungslegung über die Höhe der Betriebspension im Sinne des Paragraph 7, BPG und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung sowie der Anwartschaften für die Betriebspension. Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, da kein Entlassungsgrund im Sinne des Angestelltengesetzes vorgelegen sei.
Die beklagte Partei beantragte vorerst, dem Kläger eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von S 3,663.091,80 für die voraussichtlichen Kosten aller drei Instanzen aufzuerlegen. Der Kläger habe kein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen und es gebe keine Möglichkeit, eine gerichtliche Kostenentscheidung in den Vereinigten Staaten bzw Großbritannien zu vollstrecken. Die Einlassung in die Hauptsache werde gemäß § 61 Abs 1 ZPO vorbehalten. Vorsorglich werde aber schon jetzt eingewendet, daß die Klagebegehren nicht berechtigt seien. Das zur Entlassung führende Verhalten des Klägers sei in verschiedenen Staaten gesetzt worden und in einem groben Fehlverhalten in einem international tätigen und über verschiedene Länder strukturierten Konzern begründet. Der Kläger habe sich nicht nur persönliche Vorteile in Form von ungerechtfertigten Gehaltszahlungen und Spesenabgeltungen zugewendet, sondern auch gröblichst gegen ausdrückliche Weisungen verstoßen und dem Unternehmen dadurch einen schweren Schaden zugefügt, der sogar die wirtschaftliche Existenz bedroht habe.Die beklagte Partei beantragte vorerst, dem Kläger eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von S 3,663.091,80 für die voraussichtlichen Kosten aller drei Instanzen aufzuerlegen. Der Kläger habe kein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen und es gebe keine Möglichkeit, eine gerichtliche Kostenentscheidung in den Vereinigten Staaten bzw Großbritannien zu vollstrecken. Die Einlassung in die Hauptsache werde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ZPO vorbehalten. Vorsorglich werde aber schon jetzt eingewendet, daß die Klagebegehren nicht berechtigt seien. Das zur Entlassung führende Verhalten des Klägers sei in verschiedenen Staaten gesetzt worden und in einem groben Fehlverhalten in einem international tätigen und über verschiedene Länder strukturierten Konzern begründet. Der Kläger habe sich nicht nur persönliche Vorteile in Form von ungerechtfertigten Gehaltszahlungen und Spesenabgeltungen zugewendet, sondern auch gröblichst gegen ausdrückliche Weisungen verstoßen und dem Unternehmen dadurch einen schweren Schaden zugefügt, der sogar die wirtschaftliche Existenz bedroht habe.
Der Sachverhalt sei äußerst umfangreich und komplex. Allein die schriftlichen Unterlagen seien bereits jetzt in mehreren Ordnern zusammengefaßt, obwohl die Recherchen noch lange nicht abgeschlossen seien. Es werde unumgänglich sein, eine Vielzahl von Zeugen in den Vereinigten Staaten, der Schweiz, in Italien und Großbritannien zu vernehmen. Dazu werde es erforderlich sein, die Unterlagen und die Aussagen der Zeugen übersetzen zu lassen. Insgesamt sei mit einem länger dauernden, aufwendigen Verfahren zu rechnen.
Der Kläger brachte ergänzend vor, daß er als EWR-Bürger (British Citizen) nicht zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit verpflichtet sei. Gemäß Art 4 des EWR-Abkommens, BGBl 1993/909, sei in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Durch die Auferlegung einer Prozeßsicherheit gemäß § 57 ZPO werde aber ein Nichtösterreicher gegenüber einem Österreicher diskriminiert.Der Kläger brachte ergänzend vor, daß er als EWR-Bürger (British Citizen) nicht zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit verpflichtet sei. Gemäß Artikel 4, des EWR-Abkommens, BGBl 1993/909, sei in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Durch die Auferlegung einer Prozeßsicherheit gemäß Paragraph 57, ZPO werde aber ein Nichtösterreicher gegenüber einem Österreicher diskriminiert.
Im Art 28 Abs 1 und 2 EWRA werde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihre Gleichberechtigung hinsichtlich aller mit der Freizügigkeit im Zusammenhang stehenden Bedingungen präzisiert und garantiert. Der Kläger dürfe bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sohin keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als österreichische Staatsbürger. Gemäß Art 119 EWRA sei auch die Verordnung Nr.1612/68 des Rates vom 15.10.1968 Teil des EWRA. Gemäß Art 7 Abs 1 und 2 dieser Verordnung müsse ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist, hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung und Kündigung so wie ein inländischer Arbeitnehmer behandelt werden. Er soll die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen wie ein inländischer Arbeitnehmer. Der Begriff der sozialen Vergünstigung sei weit auszulegen. Darunter falle auch das Recht, Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ohne Auferlegung einer aktorischen Kaution einklagen zu können.Im Artikel 28, Absatz eins und 2 EWRA werde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihre Gleichberechtigung hinsichtlich aller mit der Freizügigkeit im Zusammenhang stehenden Bedingungen präzisiert und garantiert. Der Kläger dürfe bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sohin keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als österreichische Staatsbürger. Gemäß Artikel 119, EWRA sei auch die Verordnung Nr.1612/68 des Rates vom 15.10.1968 Teil des EWRA. Gemäß Artikel 7, Absatz eins und 2 dieser Verordnung müsse ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist, hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung und Kündigung so wie ein inländischer Arbeitnehmer behandelt werden. Er soll die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen wie ein inländischer Arbeitnehmer. Der Begriff der sozialen Vergünstigung sei weit auszulegen. Darunter falle auch das Recht, Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ohne Auferlegung einer aktorischen Kaution einklagen zu können.
Diese Auffassung entspreche auch der Auslegung der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Art 6 und 48 EWGV durch den EuGH bis zum Stichtag des EWRA (2.5.1992). Der EuGH habe am 2.2.1989 entschieden (NJW 1989, 2183), daß aus dem Diskriminierungsverbot des Art 7 (nunmehr Art 6) EWGV folge, daß Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, genau so behandelt werden müssen wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaates. Soweit dieses Verbot gelte, sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Gewährung eines Rechts an solche Personen davon abhängig zu machen, daß sie im Inland wohnen, wenn die eigenen Staatsangehörigen diese Voraussetzung nicht zu erfüllen brauchen. In einer weiteren Entscheidung habe er EuGH ausgesprochen (30.9.1975, Slg 1095), daß die Verweisung auf die "sozialen Vergünstigungen" nicht einschränkend ausgelegt werden dürfe. Im Sinne der angestrebten Gleichbehandlung sei der sachliche Anwendungsbereich in der Weise abzugrenzen, daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen umfaßt, ob diese an den Arbeitsvertrag geknüpft sind oder nicht.Diese Auffassung entspreche auch der Auslegung der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Artikel 6 und 48 EWGV durch den EuGH bis zum Stichtag des EWRA (2.5.1992). Der EuGH habe am 2.2.1989 entschieden (NJW 1989, 2183), daß aus dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7, (nunmehr Artikel 6,) EWGV folge, daß Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, genau so behandelt werden müssen wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaates. Soweit dieses Verbot gelte, sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Gewährung eines Rechts an solche Personen davon abhängig zu machen, daß sie im Inland wohnen, wenn die eigenen Staatsangehörigen diese Voraussetzung nicht zu erfüllen brauchen. In einer weiteren Entscheidung habe er EuGH ausgesprochen (30.9.1975, Slg 1095), daß die Verweisung auf die "sozialen Vergünstigungen" nicht einschränkend ausgelegt werden dürfe. Im Sinne der angestrebten Gleichbehandlung sei der sachliche Anwendungsbereich in der Weise abzugrenzen, daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen umfaßt, ob diese an den Arbeitsvertrag geknüpft sind oder nicht.
Zusammenfassend ergebe sich, daß von dem in Art 4 und 28 EWRA sowie der Verordnung Nr.1612/68 normierten Diskriminierungsverbot auch die Erhebung zivilrechtlicher Klagen durch Wanderarbeitnehmer umfaßt sei. Demnach sei jedem EWR-Bürger im Zusammenhang mit einer Arbeitsgerichtsklage der gleichberechtigte Zugang zu den Zivilgerichten eines Mitgliedstaates gewährleistet. Die Auferlegung einer aktorischen Kaution stelle die Verweigerung einer "sozialen Vergünstigung" dar und würde zu einer untersagten Ungleichbehandlung führen (NJW 1990, 354 ff). Abgesehen davon sei die begehrte aktorische Kaution auch viel zu hoch gegriffen.Zusammenfassend ergebe sich, daß von dem in Artikel 4 und 28 EWRA sowie der Verordnung Nr.1612/68 normierten Diskriminierungsverbot auch die Erhebung zivilrechtlicher Klagen durch Wanderarbeitnehmer umfaßt sei. Demnach sei jedem EWR-Bürger im Zusammenhang mit einer Arbeitsgerichtsklage der gleichberechtigte Zugang zu den Zivilgerichten eines Mitgliedstaates gewährleistet. Die Auferlegung einer aktorischen Kaution stelle die Verweigerung einer "sozialen Vergünstigung" dar und würde zu einer untersagten Ungleichbehandlung führen (NJW 1990, 354 ff). Abgesehen davon sei die begehrte aktorische Kaution auch viel zu hoch gegriffen.
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, dem Kläger eine Prozeßkostensicherheit aufzuerlegen, ab. Durch das EWRA vom 2.5.1992 sei ab 1.1.1994 ein homogener europäischer Wirtschaftsraum geschaffen worden, in dem - vielfach wortgleich mit dem EWG-Vertrag - unter anderem die Freizügigkeit und der freie Dienstleistungsverkehr gewährleistet sei. Diese Grundsatzbestimmungen seien unmittelbar verbindlich. Darüber hinaus sei die Republik Österreich verhalten, den gemeinsamen rechtlichen Besitzstand (acquis communautaire) bei Richtlinien umzusetzen bzw bei Verordnungen zu übernehmen. Nach Art 6 EWRA sei die Auslegung des Abkommens in der Weise verbindlich wie sie der EuGH zu den entsprechenden Bestimmungen des EWGV bis zum Unterzeichnungsstichtag am 2.5.1992 vorgenommen habe.Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, dem Kläger eine Prozeßkostensicherheit aufzuerlegen, ab. Durch das EWRA vom 2.5.1992 sei ab 1.1.1994 ein homogener europäischer Wirtschaftsraum geschaffen worden, in dem - vielfach wortgleich mit dem EWG-Vertrag - unter anderem die Freizügigkeit und der freie Dienstleistungsverkehr gewährleistet sei. Diese Grundsatzbestimmungen seien unmittelbar verbindlich. Darüber hinaus sei die Republik Österreich verhalten, den gemeinsamen rechtlichen Besitzstand (acquis communautaire) bei Richtlinien umzusetzen bzw bei Verordnungen zu übernehmen. Nach Artikel 6, EWRA sei die Auslegung des Abkommens in der Weise verbindlich wie sie der EuGH zu den entsprechenden Bestimmungen des EWGV bis zum Unterzeichnungsstichtag am 2.5.1992 vorgenommen habe.
Ein gemäß Art 4 EWRA besonderes Diskriminierungsverbot statuiere Art 28 EWRA iVm Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) vom 15.10.1968, Nr.1612/68 (BGBl 1993/909, Anhang V). Mit diesen Bestimmungen werde jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer insbesondere in bezug auf "soziale Begünstigungen" abgeschafft. Dieser Begriff sei nach der Judikatur zwar einer äußerst weiten Interpretation zugänglich, doch sei damit für den Kläger nichts gewonnen, weil der Kläger als Vorstandsvorsitzender kein Arbeitnehmer im Sinne des Art 28 EWRA (Art 48 EWGV) sei (von der Groeben, Hdb des Europäischen Rechtes, Vorbem zu Art 48 bis 50, Rn 25). Der Kläger könne sich aber auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 31 EWRA (Art 52 EWGV) berufen. Demnach unterliege die freie Niederlassung (Gründung und Leitung von Unternehmen) keinen Beschränkungen. Diese Bestimmung sehe zugunsten ausländischer EWR-Bürger eine unmittelbar verbindliche "Inländergleichbehandlung" vor. Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates dürfe durch allfälliges Sonderrecht nicht schlechter gestellt werden als ein Österreicher.Ein gemäß Artikel 4, EWRA besonderes Diskriminierungsverbot statuiere Artikel 28, EWRA in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EWG) vom 15.10.1968, Nr.1612/68 (BGBl 1993/909, Anhang römisch fünf). Mit diesen Bestimmungen werde jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer insbesondere in bezug auf "soziale Begünstigungen" abgeschafft. Dieser Begriff sei nach der Judikatur zwar einer äußerst weiten Interpretation zugänglich, doch sei damit für den Kläger nichts gewonnen, weil der Kläger als Vorstandsvorsitzender kein Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 28, EWRA (Artikel 48, EWGV) sei (von der Groeben, Hdb des Europäischen Rechtes, Vorbem zu Artikel 48 bis 50, Rn 25). Der Kläger könne sich aber auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 31, EWRA (Artikel 52, EWGV) berufen. Demnach unterliege die freie Niederlassung (Gründung und Leitung von Unternehmen) keinen Beschränkungen. Diese Bestimmung sehe zugunsten ausländischer EWR-Bürger eine unmittelbar verbindliche "Inländergleichbehandlung" vor. Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates dürfe durch allfälliges Sonderrecht nicht schlechter gestellt werden als ein Österreicher.
Im Anwendungsbereich der Art 4 und 31 EWRA liege auch die Führung von Rechtsstreitigkeiten aus einer Tätigkeit in Österreich, weil sich der homogene europäische Wirtschaftsraum gerade in der Möglichkeit nichtdiskriminierender Rechtsverfolgung in seiner Freiheit bewähre. Auch das Zivilprozeßrecht sei am Gemeinschaftsrecht zu messen. Selbst wenn die Fragen der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die vom Abkommen vorgesehenen Freiheiten in irgendeiner Weise beschränken.Im Anwendungsbereich der Artikel 4 und 31 EWRA liege auch die Führung von Rechtsstreitigkeiten aus einer Tätigkeit in Österreich, weil sich der homogene europäische Wirtschaftsraum gerade in der Möglichkeit nichtdiskriminierender Rechtsverfolgung in seiner Freiheit bewähre. Auch das Zivilprozeßrecht sei am Gemeinschaftsrecht zu messen. Selbst wenn die Fragen der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die vom Abkommen vorgesehenen Freiheiten in irgendeiner Weise beschränken.
Österreichische Staatsbürger hätten im Sinne des § 57 ZPO keine Sicherheit zu leisten. Hingegen könnte dem Kläger als Ausländer eine Prozeßkostensicherheit auferlegt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich habe, es sei denn, daß durch Staatsverträge etwas anderes festgelegt sei. Art 17 HaagZPÜbk vom 1.3.1954 enthalte zwar eine § 57 ZPO ausschließende Vorschrift, doch sei das Vereinigte Königreich diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten. Die weitere Anwendbarkeit des § 57 ZPO führe dazu, daß der Kläger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit schlechter gestellt sei als ein österreichischer Staatsbürger. Daher derogiere Art 31 EWRA dem § 57 ZPO, so daß auch ein britischer Staatsangehöriger keine Prozeßsicherheit zu leisten habe. Eine Berichtigung des § 57 ZPO dahingehend, daß nur EWR-Bürger, die sich auch im Gebiet des EWR aufhalten und dort ihren Wohnsitz haben, von der Sicherheitsleistung ausgenommen seien, könnte nur der Gesetzgeber dadurch vornehmen, daß er auch außerhalb des EWR wohnende Österreicher einer Sicherheitsleistung unterwirft.Österreichische Staatsbürger hätten im Sinne des Paragraph 57, ZPO keine Sicherheit zu leisten. Hingegen könnte dem Kläger als Ausländer eine Prozeßkostensicherheit auferlegt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich habe, es sei denn, daß durch Staatsverträge etwas anderes festgelegt sei. Artikel 17, HaagZPÜbk vom 1.3.1954 enthalte zwar eine Paragraph 57, ZPO ausschließende Vorschrift, doch sei das Vereinigte Königreich diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten. Die weitere Anwendbarkeit des Paragraph 57, ZPO führe dazu, daß der Kläger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit schlechter gestellt sei als ein österreichischer Staatsbürger. Daher derogiere Artikel 31, EWRA dem Paragraph 57, ZPO, so daß auch ein britischer Staatsangehöriger keine Prozeßsicherheit zu leisten habe. Eine Berichtigung des Paragraph 57, ZPO dahingehend, daß nur EWR-Bürger, die sich auch im Gebiet des EWR aufhalten und dort ihren Wohnsitz haben, von der Sicherheitsleistung ausgenommen seien, könnte nur der Gesetzgeber dadurch vornehmen, daß er auch außerhalb des EWR wohnende Österreicher einer Sicherheitsleistung unterwirft.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger eine Sicherheitsleistung von S 3,000.000 auftrug, von der er sich nur befreien könne, wenn er seine Unfähigkeit zur Sicherheitsleistung eidlich bekräftige.
Fragen der Zivilgerichtsbarkeit fielen nicht unter den Anwendungsbereich des EWRA. Die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit habe mit einer Diskriminierung nichts zu tun. Es treffe zwar zu, daß sich die EFTA-Staaten im EWRA verpflichtet hätten, den EWR-relevanten acquis communautaire (primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht) so zu übernehmen, wie er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestanden habe; sowohl Art 29 EWRA (Freizügigkeit) als auch Art 36 Abs 1 EWRA (freier Dienstleistungsverkehr) seien aber darauf abgestellt, daß die dadurch begünstigten Angehörigen eines EG- oder EFTA-Staates im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen bzw ansässig sind.Fragen der Zivilgerichtsbarkeit fielen nicht unter den Anwendungsbereich des EWRA. Die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit habe mit einer Diskriminierung nichts zu tun. Es treffe zwar zu, daß sich die EFTA-Staaten im EWRA verpflichtet hätten, den EWR-relevanten acquis communautaire (primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht) so zu übernehmen, wie er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestanden habe; sowohl Artikel 29, EWRA (Freizügigkeit) als auch Artikel 36, Absatz eins, EWRA (freier Dienstleistungsverkehr) seien aber darauf abgestellt, daß die dadurch begünstigten Angehörigen eines EG- oder EFTA-Staates im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen bzw ansässig sind.
Gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO bestehe für Ausländer keine Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung, wenn die gerichtliche Entscheidung, mit welcher dem Kläger der Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt wird, im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers vollstreckt werden könne. Eine derartige Möglichkeit der Vollstreckung bestehe grundsätzlich aufgrund des Vertrages mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (BGBl 1962/224 idF BGBl 1971/453) unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Art 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931, BGBl 1932/45 bestehe unter der Voraussetzung, daß die Staatsangehörigen in einem solchen Gebiet wohnhaft sind, keine Verpflichtung, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragstaates hiezu nicht verhalten werden würde. Daraus folge, daß als Kläger auftretende Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Gebiet, für das der Vollstreckungsvertrag mit Großbritannien in Kraft stehe, von einer Sicherheitsleistung dann befreit wären, wenn die österreichische Prozeßkostenentscheidung dort vollstreckt werden könnte. Der Kläger könne sich aber weder das EWRA noch auf das bilaterale Vollstreckungsabkommen berufen, da er zwar britischer Staatsangehöriger sei, aber keinen Aufenthalt in einem EWR-Land habe.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO bestehe für Ausländer keine Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung, wenn die gerichtliche Entscheidung, mit welcher dem Kläger der Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt wird, im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers vollstreckt werden könne. Eine derartige Möglichkeit der Vollstreckung bestehe grundsätzlich aufgrund des Vertrages mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (BGBl 1962/224 in der Fassung BGBl 1971/453) unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Artikel 11, des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931, BGBl 1932/45 bestehe unter der Voraussetzung, daß die Staatsangehörigen in einem solchen Gebiet wohnhaft sind, keine Verpflichtung, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragstaates hiezu nicht verhalten werden würde. Daraus folge, daß als Kläger auftretende Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Gebiet, für das der Vollstreckungsvertrag mit Großbritannien in Kraft stehe, von einer Sicherheitsleistung dann befreit wären, wenn die österreichische Prozeßkostenentscheidung dort vollstreckt werden könnte. Der Kläger könne sich aber weder das EWRA noch auf das bilaterale Vollstreckungsabkommen berufen, da er zwar britischer Staatsangehöriger sei, aber keinen Aufenthalt in einem EWR-Land habe.
Das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit nach dem EWRA werde durch das Gebot, eine Kaution zu erlegen, wenn die beklagte Partei außerhalb des EWR Exekution führen müßte, nicht berührt. Die Befreiung österreichischer Staatsbürger vom Erlag einer Sicherheitsleistung widerspreche nicht den genannten Grundsätzen. Diesbezüglich sei nämlich davon auszugehen, daß ein österreichischer Staatsbürger für gewöhnlich seinen Aufenthalt in Österreich, hinreichendes Vermögen oder zumindest einen sonstigen Bezugspunkt habe, wodurch die Eintreibung der Prozeßkosten ermöglicht werde. Hingegen stünden einer Eintreibung von Kosten in den Vereinigten Staaten mangels Übereinkommens erhebliche Hindernisse entgegen.
Im Hinblick auf die eindeutig zu lösende Rechtsfrage sei dem als Anregung aufzufassenden Antrag, ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes einzuholen, das im übrigen keine bindende Wirkung hätte, nicht zu entsprechen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (Aktenwidrigkeit) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.