Rechtssatz RS0036339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036339
Entscheidungsdatum
21.12.1994
Rechtssatz
Gemäß § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit (allenfalls vor einem ausländischen Gericht) eidlich zu bekräftigen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit (allenfalls vor einem ausländischen Gericht) eidlich zu bekräftigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036339
Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_003