Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fragen, ob die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch steht und ob Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden kann (vgl. EFSlg. 41743 u. a.) nicht die Unterhaltsbemessung betreffen. Er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fragen, ob die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch steht und ob Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden kann vergleiche EFSlg. 41743 u. a.) nicht die Unterhaltsbemessung betreffen. Er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes sei nichtig, weil er mit sich selbst im Widerspruch stehe. Einerseits sei der Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 auf einen S 1.800 monatlich je Kind unterschreitenden Betrag abgewiesen worden, im übrigen sei hinsichtlich der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für die beiden Kinder für denselben Zeitraum die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen worden.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Wie oben ausgeführt, beantragte der Vater zunächst, seine Unterhaltsverpflichtung, die für Michaela S 4.060 und für Christina S 2.775 beträgt, auf je S
1.800 herabzusetzen, und später, den Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980 für Michaela mit S 878,59 und für Christina mit S 658,94 monatlich zu bestimmen. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 auf einen S 1.800 monatlich je Kind unterschreitenden Betrag ab, hob die Entscheidung im übrigen aber hinsichtlich desselben Zeitraumes auf. Die Aufhebung betrifft daher den Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge von S 4.060 und S
2.575 auf je S 1.800. Die Abänderung und die Aufhebung beziehen sich daher wohl auf denselben Zeitraum, nicht aber auf dasselbe Herabsetzungsbegehren, weshalb der behauptete Widerspruch im Beschluß des Rekursgerichtes nicht besteht. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Der Vater macht weiters unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er führt dazu aus, es könne 'nicht allein auf Grund seines Antrages entschieden' werden, zumal dadurch 'auch die Interessen der beiden Minderjährigen berührt' würden. Wenn nämlich der Vater zu überhöhten Unterhaltszahlungen für den genannten Zeitraum verhalten würde, wäre dadurch seine wirtschaftliche Existenz bedroht, was künftige Unterhaltsansprüche beider Kinder gefährden könnte. Im übrigen sei im Antrag ON 146 nicht ein Antrag auf rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erblicken, sondern lediglich eine Präzisierung und ziffernmäßige Festsetzung des gebührenden Unterhaltes.
Diese nicht recht verständlichen Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Auszugehen ist davon, daß der Vater mit dem am 22. Juni 1979 eingelangten Antrag eine Unterhaltsherabsetzung auf je S
1.800 und erst mit dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz eine noch weitergehende Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 begehrte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Unterhaltsherabsetzung für Zeiträume vor Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen nicht möglich (SZ 38/159; EvBl 1965/370 u.a.; vgl. auch Heller-Berger-Stix I 379). Da es sich beim Schriftsatz ON 146 um eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens und der bereits gestellten Anträge im Pflegschaftsverfahren handelt, kommt eine Behandlung des Schriftsatzes als Klage nicht in Betracht (vgl. § 40 a JN), weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit eine Oppositionsklage oder eine negative Feststellungsklage in Frage käme. Zutreffend hat daher das Rekursgericht das erst in dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz ON 146 gestellte Begehren, den Unterhalt für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 mit geringeren Beträgen als je S 1.800 festzusetzen, abgewiesen.1.800 und erst mit dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz eine noch weitergehende Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 begehrte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Unterhaltsherabsetzung für Zeiträume vor Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen nicht möglich (SZ 38/159; EvBl 1965/370 u.a.; vergleiche auch Heller-Berger-Stix römisch eins 379). Da es sich beim Schriftsatz ON 146 um eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens und der bereits gestellten Anträge im Pflegschaftsverfahren handelt, kommt eine Behandlung des Schriftsatzes als Klage nicht in Betracht vergleiche Paragraph 40, a JN), weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit eine Oppositionsklage oder eine negative Feststellungsklage in Frage käme. Zutreffend hat daher das Rekursgericht das erst in dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz ON 146 gestellte Begehren, den Unterhalt für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 mit geringeren Beträgen als je S 1.800 festzusetzen, abgewiesen.
Der Antrag auf Kostenzuspruch war abzuweisen, weil im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen - ein Kostenersatz nicht stattfindet.